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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMD-G 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2022, Zl. W179 2176930-1/7E, betreffend Verstoß gegen das AMD-G (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - ausgesprochen, dass die revisionswerbende Partei auf näher beschriebene Weise das AMD-G verletzt habe; weiters wurde der revisionswerbenden Partei die Veröffentlichung der Entscheidung in näher bezeichneter Form aufgetragen.
2 Die revisionswerbende Partei beantragt, der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Der Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Veröffentlichung der Entscheidung, wonach die revisionswerbende Partei gegen Bestimmungen des AMD-G verstoßen habe, einen im Fall eines Erfolgs der Revision irreversiblen Zustand schaffe; eine bereits erfolgte Urteilveröffentlichung könne nicht ungeschehen gemacht werden, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa VwGH 13.1.2020, Ra 2020/03/0004, VwGH 20.12.2013, AW 2013/03/0030, je mwN) Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht derselbe Empfängerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohe.
6 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher stattzugeben.
Wien, am 16. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030031.L00Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023