TE Vwgh Beschluss 2023/2/22 Ra 2023/07/0024

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Veröffentlicht am 22.02.2023
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

FlVfLG Tir 1996 §6 Abs1 lita
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Jänner 2023, Zl. LVwG-2021/33/2389-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Jänner 2023 wurde - in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 7. Juli 2021 - der Gemeinde als Verwalterin des Öffentlichen Gutes die agrarbehördliche Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 erteilt, näher genannte, als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen in einem Zusammenlegungsverfahren errichtete Weganlagen nicht mehr nur ausschließlich zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung, sondern unter Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen zum Gemeingebrauch zu nutzen.

2        Die vom Revisionswerber dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag ist nicht weiter begründet.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 20.4.2021, Ra 2021/07/0021, mwN).

5        Der Aufschiebungsantrag enthält dazu keine Ausführungen, weshalb ihm nicht stattzugeben war.

Wien, am 22. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070024.L00

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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