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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z16Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des G A, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Juli 2021, LVwG-2021/47/1376-5, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 22. April 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines in Österreich subsidiär schutzberechtigten afghanischen Staatsangehörigen, vom 17. August 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (insbesondere) gemäß § 45 Abs. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit Bescheid vom 22. April 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines in Österreich subsidiär schutzberechtigten afghanischen Staatsangehörigen, vom 17. August 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (insbesondere) gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2 Begründend führte die Behörde aus, der Revisionswerber habe zwar bis zum 22. Mai 2018 sowie erneut aufgrund eines Bescheides vom 4. Dezember 2018 über befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) verfügt. Die betreffenden Aufenthaltsberechtigungen wiesen aber eine mehrmonatige Lücke im Jahr 2018 auf. Dass dem Revisionswerber am 8. August 2016 irrtümlich ein bis 7. August 2021 gültiger (und sodann mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 wieder entzogener) Konventionsreisepass ausgestellt worden sei, ändere jedenfalls nichts daran, dass in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bestanden habe. Infolgedessen seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 12 NAG nicht erfüllt.Begründend führte die Behörde aus, der Revisionswerber habe zwar bis zum 22. Mai 2018 sowie erneut aufgrund eines Bescheides vom 4. Dezember 2018 über befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) verfügt. Die betreffenden Aufenthaltsberechtigungen wiesen aber eine mehrmonatige Lücke im Jahr 2018 auf. Dass dem Revisionswerber am 8. August 2016 irrtümlich ein bis 7. August 2021 gültiger (und sodann mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 wieder entzogener) Konventionsreisepass ausgestellt worden sei, ändere jedenfalls nichts daran, dass in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bestanden habe. Infolgedessen seien die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 12, NAG nicht erfüllt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde, dass sich der Revisionswerber, dem nach Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz am 15. Jänner 2012 mit Bescheid des Bundesasylamts vom 3. Juni 2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, in den letzten fünf Jahren nicht durchgehend rechtmäßig aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als Ursache für die Lücke in den Aufenthaltsberechtigungen des Revisionswerbers erachtete das Verwaltungsgericht die aufgrund eines Behördenirrtums erfolgte Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Jahr 2016 in Verbindung mit einer dem Revisionswerber in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde erteilten unzutreffenden Auskunft, die diesen zur Annahme veranlasst hätten, eine weitere Verlängerung der bis 22. Mai 2018 gültigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sei nicht mehr zu beantragen. Nach der rechtskräftigen Entziehung des Konventionsreisepasses habe der Revisionswerber am 28. November 2018 erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung beantragt. Diese sei ihm mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 erteilt und auch in der Folge weiter verlängert worden. Durch die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, der die Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter dokumentiere, sei - so das Verwaltungsgericht weiter - eine Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers als subsidiär Schutzberechtigter weder dokumentiert noch begründet worden. Auf die Frage, ob das Fehlen eines durchgehend rechtmäßigen Aufenthalts im erforderlichen Zeitraum dem Revisionswerber zuzurechnen sei oder ob dies angesichts des gegenständlichen Behördenfehlers zu verneinen sei, komme es im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 45 NAG nicht an. Da der Revisionswerber infolge der im Jahr 2018 aufgetretenen Lücke in der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigungen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 12 NAG nicht erfülle, sei auch keine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK durchzuführen. Der Beschwerde sei somit kein Erfolg beschieden.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde, dass sich der Revisionswerber, dem nach Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz am 15. Jänner 2012 mit Bescheid des Bundesasylamts vom 3. Juni 2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, in den letzten fünf Jahren nicht durchgehend rechtmäßig aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als Ursache für die Lücke in den Aufenthaltsberechtigungen des Revisionswerbers erachtete das Verwaltungsgericht die aufgrund eines Behördenirrtums erfolgte Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Jahr 2016 in Verbindung mit einer dem Revisionswerber in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde erteilten unzutreffenden Auskunft, die diesen zur Annahme veranlasst hätten, eine weitere Verlängerung der bis 22. Mai 2018 gültigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 sei nicht mehr zu beantragen. Nach der rechtskräftigen Entziehung des Konventionsreisepasses habe der Revisionswerber am 28. November 2018 erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung beantragt. Diese sei ihm mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 erteilt und auch in der Folge weiter verlängert worden. Durch die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, der die Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter dokumentiere, sei - so das Verwaltungsgericht weiter - eine Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers als subsidiär Schutzberechtigter weder dokumentiert noch begründet worden. Auf die Frage, ob das Fehlen eines durchgehend rechtmäßigen Aufenthalts im erforderlichen Zeitraum dem Revisionswerber zuzurechnen sei oder ob dies angesichts des gegenständlichen Behördenfehlers zu verneinen sei, komme es im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 45, NAG nicht an. Da der Revisionswerber infolge der im Jahr 2018 aufgetretenen Lücke in der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigungen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 12, NAG nicht erfülle, sei auch keine Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK durchzuführen. Der Beschwerde sei somit kein Erfolg beschieden.
5 Die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob einem subsidiär Schutzberechtigten ein Behördenfehler zuzurechnen sei, der dazu geführt habe, dass er die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht rechtzeitig beantragt habe und er aus diesem Grund nicht - wie in § 45 Abs. 12 NAG vorausgesetzt - in den letzten fünf Jahren über ein ununterbrochenes Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter verfügt habe.Die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob einem subsidiär Schutzberechtigten ein Behördenfehler zuzurechnen sei, der dazu geführt habe, dass er die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht rechtzeitig beantragt habe und er aus diesem Grund nicht - wie in Paragraph 45, Absatz 12, NAG vorausgesetzt - in den letzten fünf Jahren über ein ununterbrochenes Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter verfügt habe.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 1. März 2022, E 3266/2021-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 Die dann erhobene Revision schließt sich u.a. der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts an.
8 Revisionsbeantwortungen wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesminister für Inneres erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als zulässig. Sie ist auch begründet.
10 § 45 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 45, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:
„§ 45 ...
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie
1.die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. 2.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
11 Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ebenfalls in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ebenfalls in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
12 § 94 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise:Paragraph 94, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet auszugsweise:
„Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
...
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
13 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Revisionswerber in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verfügte. Das Verwaltungsgericht erachtete es jedoch als fraglich, ob bei der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ zugunsten des Revisionswerbers zu berücksichtigen sei, dass die Lücke in der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsberechtigungen durch einen „Behördenfehler“ verursacht worden sei. Diese Frage ist in der gegenständlichen Konstellation aus den folgenden Gründen zu bejahen:Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Revisionswerber in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verfügte. Das Verwaltungsgericht erachtete es jedoch als fraglich, ob bei der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ zugunsten des Revisionswerbers zu berücksichtigen sei, dass die Lücke in der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsberechtigungen durch einen „Behördenfehler“ verursacht worden sei. Diese Frage ist in der gegenständlichen Konstellation aus den folgenden Gründen zu bejahen:
14 Einleitend ist im Hinblick auf das Revisionsvorbringen klarzustellen, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 FPG evidentermaßen nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder zur Erteilung einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung (und ebenso wenig zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) führte und insofern nicht „konstitutiv“ wirkte (zum bloß deklarativen Charakter beispielsweise einer Karte für Asylberechtigte sowie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/01/0007 bis 0012, Rn. 17 ff.). Bei einem Konventionsreisepass handelt es sich um ein Reisepapier, das für eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auszustellen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU; VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, Rn. 11; zu einer Vorgängerbestimmung des § 94 FPG [§ 62 FrG aus 1992] vgl. auch RV 692 BlgNR 18. GP 56). § 45 Abs. 12 NAG lässt zudem schon infolge des expliziten Verweises auf § 3 AsylG 2005 ohne jeglichen Zweifel erkennen, dass betreffend die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten als Asylberechtigter gemäß § 45 Abs. 12 NAG vorausgesetzt wird, dass der betreffende Status nach § 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.Einleitend ist im Hinblick auf das Revisionsvorbringen klarzustellen, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, FPG evidentermaßen nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder zur Erteilung einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung (und ebenso wenig zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) führte und insofern nicht „konstitutiv“ wirkte (zum bloß deklarativen Charakter beispielsweise einer Karte für Asylberechtigte sowie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/01/0007 bis 0012, Rn. 17 ff.). Bei einem Konventionsreisepass handelt es sich um ein Reisepapier, das für eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auszustellen ist vergleiche , Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU; VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, Rn. 11; zu einer Vorgängerbestimmung des Paragraph 94, FPG [§ 62 FrG aus 1992] vergleiche , auch Regierungsvorlage 692, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 56). Paragraph 45, Absatz 12, NAG lässt zudem schon infolge des expliziten Verweises auf Paragraph 3, AsylG 2005 ohne jeglichen Zweifel erkennen, dass betreffend die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten als Asylberechtigter gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG vorausgesetzt wird, dass der betreffende Status nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde.
15 Da somit für den in der Revision vertretenen Rechtsstandpunkt, demzufolge der Ausfolgung eines Konventionsreisepasses „konstitutive Wirkung“ hinsichtlich des Status bzw. eines Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter beizumessen wäre, keinerlei rechtliche Basis besteht, bedürfen die auf diese Hypothese gegründeten weiteren rechtlichen Ausführungen der Revision keiner näheren Erörterung.
Das Verwaltungsgericht hat, da der Revisionswerber seit Juni 2013 in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist (und auf einer anderen Rechtsgrundlage basierende Aufenthaltszeiten gegenständlich nicht in Betracht kommen), bei Beurteilung des vorliegenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ richtigerweise auf die Aufenthaltszeiten des Revisionswerbers als subsidiär Schutzberechtigter abgestellt.
16 Der Status des subsidiär Schutzberechtigen ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373 und 0374, Rn. 7 f), ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Damit ist gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 37; zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht [mehr] über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte, siehe VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). Nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags besteht die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter (siehe etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120, Rn. 7, mwN).Der Status des subsidiär Schutzberechtigen ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat vergleiche , VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373 und 0374, Rn. 7 f), ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Damit ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden vergleiche , VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 37; zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht [mehr] über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte, siehe VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). Nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags besteht die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter (siehe etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120, Rn. 7, mwN).
17 Von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilenden Berechtigung ist also der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterscheiden. Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung handelt es sich nicht um die Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn. 21 f, mwN).Von der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilenden Berechtigung ist also der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterscheiden. Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung handelt es sich nicht um die Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn. 21 f, mwN).
18 Die Titelerteilung nach § 45 Abs. 12 NAG erfordert, soweit - wie vorliegend - Aufenthaltszeiten als subsidiär Schutzberechtigter zu beurteilen sind, dass der subsidiär Schutzberechtigte in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war. Dass ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich während des genannten fünfjährigen Zeitraums für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ grundsätzlich unerlässlich ist, steht auch außer Frage (zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG sowie zum Erfordernis eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre als unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vgl. EuGH 17.7.2014, Tahir, C-469/13, Rz. 34; siehe auch EuGH 18.10.2012, Singh, C-502/10, Rz. 39).Die Titelerteilung nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG erfordert, soweit - wie vorliegend - Aufenthaltszeiten als subsidiär Schutzberechtigter zu beurteilen sind, dass der subsidiär Schutzberechtigte in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war. Dass ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich während des genannten fünfjährigen Zeitraums für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ grundsätzlich unerlässlich ist, steht auch außer Frage (zu Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG sowie zum Erfordernis eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre als unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vergleiche , EuGH 17.7.2014, Tahir, C-469/13, Rz. 34; siehe auch EuGH 18.10.2012, Singh, C-502/10, Rz. 39).
19 Nun erfüllt aber der Revisionswerber, der (unter Miteinbeziehung der in § 45 Abs. 12 letzter Satz NAG genannten Zeiträume) die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ erforderlichen Zeiten eines durchgehenden und rechtmäßigen fünfjährigen Inlandsaufenthalts bereits vor Ablauf seiner bis 22. Mai 2018 gültigen Aufenthaltsberechtigung erreicht hatte, diese Voraussetzung zuletzt auf Basis der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Beurteilung nur deshalb nicht, weil seine Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Behördenversehen zurückzuführende Lücke (zwischen Mai und Dezember 2018) aufweisen. Nun erfüllt aber der Revisionswerber, der (unter Miteinbeziehung der in Paragraph 45, Absatz 12, letzter Satz NAG genannten Zeiträume) die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ erforderlichen Zeiten eines durchgehenden und rechtmäßigen fünfjährigen Inlandsaufenthalts bereits vor Ablauf seiner bis 22. Mai 2018 gültigen Aufenthaltsberechtigung erreicht hatte, diese Voraussetzung zuletzt auf Basis der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Beurteilung nur deshalb nicht, weil seine Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Behördenversehen zurückzuführende Lücke (zwischen Mai und Dezember 2018) aufweisen.
20 Wenngleich es nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 12 NAG auf die fallspezifischen Ursachen für das Nichtvorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt - EU“ nicht ankommt, ist bei Vollziehung des Gesetzes im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfGH 3.3.1995, B 915/94 (VfSlg. 14.049), sowie VfGH 9.6.1999, B 1045/98 (VfSlg. 15.504), zu berücksichtigen, dass die Behörde ein von ihr selbst zu vertretendes Versäumnis (das gilt auch bei Zuständigkeit mehrerer Behörden; vgl. VwGH 17.1.2000, 98/09/0202 [VwSlg. 15312/A]) dann nicht zum Nachteil des Antragstellers verwenden darf, wenn sie selbst die verpönte Lage herbeigeführt hat, und dass rechtswidriges behördliches Verhalten nicht schon erworbene Rechtspositionen vernichten darf (vgl. etwa auch VwGH 4.4.2001, 98/09/0107). Unter diesem Gesichtspunkt liegt - ähnlich wie dies der Verfassungsgerichtshof seinem Erkenntnis VfGH 9.6.1999, B 1045/98, zugrunde gelegt hatte - eine planwidrige Lücke der Regelungen des § 45 Abs. 12 NAG vor. Wenngleich es nach dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 12, NAG auf die fallspezifischen Ursachen für das Nichtvorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt - EU“ nicht ankommt, ist bei Vollziehung des Gesetzes im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfGH 3.3.1995, B 915/94 (VfSlg. 14.049), sowie VfGH 9.6.1999, B 1045/98 (VfSlg. 15.504), zu berücksichtigen, dass die Behörde ein von ihr selbst zu vertretendes Versäumnis (das gilt auch bei Zuständigkeit mehrerer Behörden; vergleiche , VwGH 17.1.2000, 98/09/0202 [VwSlg. 15312/A]) dann nicht zum Nachteil des Antragstellers verwenden darf, wenn sie selbst die verpönte Lage herbeigeführt hat, und dass rechtswidriges behördliches Verhalten nicht schon erworbene Rechtspositionen vernichten darf vergleiche , etwa auch VwGH 4.4.2001, 98/09/0107). Unter diesem Gesichtspunkt liegt - ähnlich wie dies der Verfassungsgerichtshof seinem Erkenntnis VfGH 9.6.1999, B 1045/98, zugrunde gelegt hatte - eine planwidrige Lücke der Regelungen des Paragraph 45, Absatz 12, NAG vor.
21 Dem ist auch gegenständlich hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angenommenen Behördenfehlers Rechnung zu tragen, wobei ins Gewicht fällt, dass für das Verlängerungsverfahren nach § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 - worauf der Bundesminister für Inneres in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hinwies - keine mit § 24 Abs. 2 NAG oder § 59 Abs. 3 AsylG 2005 vergleichbaren gesetzlichen Regelungen für eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ vorgesehen wurden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn. 27 bis 29; 29.6.2020, Ra 2019/01/0120, Rn. 7). Das mag u.a. darin begründet sein, dass subsidiär Schutzberechtigte im Verlängerungsverfahren durch die Versäumung der Antragsfrist und des Ablaufs ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ihres subsidiären Schutzstatus ohnehin nicht verlustig gehen.Dem ist auch gegenständlich hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angenommenen Behördenfehlers Rechnung zu tragen, wobei ins Gewicht fällt, dass für das Verlängerungsverfahren nach Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz AsylG 2005 - worauf der Bundesminister für Inneres in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hinwies - keine mit Paragraph 24, Absatz 2, NAG oder Paragraph 59, Absatz 3, AsylG 2005 vergleichbaren gesetzlichen Regelungen für eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ vorgesehen wurden vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn. 27 bis 29; 29.6.2020, Ra 2019/01/0120, Rn. 7). Das mag u.a. darin begründet sein, dass subsidiär Schutzberechtigte im Verlängerungsverfahren durch die Versäumung der Antragsfrist und des Ablaufs ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ihres subsidiären Schutzstatus ohnehin nicht verlustig gehen.
22 Was allerdings Verfahren nach § 45 Abs. 12 NAG anbelangt, zieht eine Fristversäumnis bei Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, für die - wie dargelegt - keinerlei Sanierungsmöglichkeit besteht, oftmals erhebliche Konsequenzen für den Fremden nach sich (wie z.B. hier im Hinblick auf die Familienzusammenführung, die der Revisionswerber nach seinem Vorbringen im Wege der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ mit seiner im Jahr 2017 geehelichten drittstaatsangehörigen Ehegattin anstrebt). Mit Blick auf die übrigen nach § 45 NAG anspruchsberechtigten Personengruppen, denen für die Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln die Möglichkeit einer „Quasi-Wiedereinsetzung“ offenstand (vgl. etwa auch § 44a NAG) oder deren (über einen Zeitraum von fünf Jahren bestehendes) Aufenthaltsrecht von vornherein nicht von der Einbringung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags abhängig war, betrifft zudem im Rahmen des § 45 NAG das Fehlen von Vorschriften über die „Quasi-Wiedereinsetzung“ in vorangegangenen Verfahren vorwiegend subsidiär Schutzberechtigte nachteilig.Was allerdings Verfahren nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG anbelangt, zieht eine Fristversäumnis bei Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, für die - wie dargelegt - keinerlei Sanierungsmöglichkeit besteht, oftmals erhebliche Konsequenzen für den Fremden nach sich (wie z.B. hier im Hinblick auf die Familienzusammenführung, die der Revisionswerber nach seinem Vorbringen im Wege der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ mit seiner im Jahr 2017 geehelichten drittstaatsangehörigen Ehegattin anstrebt). Mit Blick auf die übrigen nach Paragraph 45, NAG anspruchsberechtigten Personengruppen, denen für die Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln die Möglichkeit einer „Quasi-Wiedereinsetzung“ offenstand vergleiche , etwa auch Paragraph 44 a, NAG) oder deren (über einen Zeitraum von fünf Jahren bestehendes) Aufenthaltsrecht von vornherein nicht von der Einbringung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags abhängig war, betrifft zudem im Rahmen des Paragraph 45, NAG das Fehlen von Vorschriften über die „Quasi-Wiedereinsetzung“ in vorangegangenen Verfahren vorwiegend subsidiär Schutzberechtigte nachteilig.
23 Dabei wurde aber das Auftreten eines Behördenfehlers vom Gesetzgeber offenkundig nicht mit ins Kalkül gezogen. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass ein Behördenfehler, der die nicht fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrags nach § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 verursachte, in Bezug auf ein Verfahren nach § 45 Abs. 12 NAG die „Vernichtung“ von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zöge.Dabei wurde aber das Auftreten eines Behördenfehlers vom Gesetzgeber offenkundig nicht mit ins Kalkül gezogen. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass ein Behördenfehler, der die nicht fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrags nach Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz AsylG 2005 verursachte, in Bezug auf ein Verfahren nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG die „Vernichtung“ von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zöge.
24 Da aus den dargelegten Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis zu Unrecht nicht darauf Bedacht genommen wurde, dass der Revisionswerber - nach den in den Revisionsbeantwortungen insowe