Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der S P, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Mai 2022, VGW-151/094/1903/2022-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer chinesischen Staatsangehörigen, vom 1. Oktober 2021 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 25 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil sie lediglich für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen und nicht für einen Universitätslehrgang im Sinn von § 56 Universitätsgesetz 2002 (UG) inskribiert sei und deshalb keine der in § 64 Abs. 1 NAG genannten Ausbildungen absolviere.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer chinesischen Staatsangehörigen, vom 1. Oktober 2021 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil sie lediglich für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen und nicht für einen Universitätslehrgang im Sinn von Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002 (UG) inskribiert sei und deshalb keine der in Paragraph 64, Absatz eins, NAG genannten Ausbildungen absolviere.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, die Revisionswerberin habe von 20. Oktober 2015 bis 24. Oktober 2020 über Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ verfügt. Zuletzt sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit von 25. Oktober 2020 bis 24. Oktober 2021 erteilt worden. Mit Bescheid der Veterinärmedizinischen Universität vom 24. Juni 2020 sei sie zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ zugelassen worden. Zur Erlangung der Studienberechtigung für diese Studienrichtungsgruppe seien erforderlich: 1.) eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema, 2.) Prüfung aus Physik, 3.) Prüfung aus Chemie, 4.) Prüfung aus Biologie und Umweltkunde sowie 5.) Prüfung aus dem Wahlfachkatalog mit mindestens 2 zu absolvierenden ECTS-Punkten. In dem Bescheid sei die Zulassung der Revisionswerberin zur Studienberechtigungsprüfung damit begründet worden, dass sie die Voraussetzungen gemäß § 64a UG erfülle. In einem dem Zulassungsbescheid beiliegenden Schreiben der Veterinärmedizinischen Universität sei sie weiters darauf hingewiesen worden, dass sie für ihre Aufnahme in das ordentliche Studium jedenfalls ein Aufnahmeverfahren durchlaufen müsse.Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, die Revisionswerberin habe von 20. Oktober 2015 bis 24. Oktober 2020 über Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ verfügt. Zuletzt sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit von 25. Oktober 2020 bis 24. Oktober 2021 erteilt worden. Mit Bescheid der Veterinärmedizinischen Universität vom 24. Juni 2020 sei sie zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ zugelassen worden. Zur Erlangung der Studienberechtigung für diese Studienrichtungsgruppe seien erforderlich: 1.) eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema, 2.) Prüfung aus Physik, 3.) Prüfung aus Chemie, 4.) Prüfung aus Biologie und Umweltkunde sowie 5.) Prüfung aus dem Wahlfachkatalog mit mindestens 2 zu absolvierenden ECTS-Punkten. In dem Bescheid sei die Zulassung der Revisionswerberin zur Studienberechtigungsprüfung damit begründet worden, dass sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 64 a, UG erfülle. In einem dem Zulassungsbescheid beiliegenden Schreiben der Veterinärmedizinischen Universität sei sie weiters darauf hingewiesen worden, dass sie für ihre Aufnahme in das ordentliche Studium jedenfalls ein Aufnahmeverfahren durchlaufen müsse.
Seit 28. August 2020 sei die Revisionswerberin für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der Veterinärmedizinischen Universität zugelassen. Im ersten Halbjahr 2021 habe sie an der Volkshochschule „Polycollege M“ Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung in den Fächern Biologie und Umweltkunde, Chemie sowie Physik positiv abgeschlossen. Im September 2021 habe sie an der Veterinärmedizinischen Universität aus dem Wahlfachkatalog die Prüfung „Aufstallungssysteme und Haltungsformen“ im Umfang von 2 ECTS positiv abgelegt. Seit dem Jahr 2020 biete die Veterinärmedizinische Universität vier näher genannte Universitätslehrgänge im Sinn von § 56 UG an. Keiner von diesen Universitätslehrgängen werde von der Revisionswerberin besucht.Seit 28. August 2020 sei die Revisionswerberin für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der Veterinärmedizinischen Universität zugelassen. Im ersten Halbjahr 2021 habe sie an der Volkshochschule „Polycollege M“ Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung in den Fächern Biologie und Umweltkunde, Chemie sowie Physik positiv abgeschlossen. Im September 2021 habe sie an der Veterinärmedizinischen Universität aus dem Wahlfachkatalog die Prüfung „Aufstallungssysteme und Haltungsformen“ im Umfang von 2 ECTS positiv abgelegt. Seit dem Jahr 2020 biete die Veterinärmedizinische Universität vier näher genannte Universitätslehrgänge im Sinn von Paragraph 56, UG an. Keiner von diesen Universitätslehrgängen werde von der Revisionswerberin besucht.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage näher auseinander, ob der Aufenthalt der Revisionswerberin der Absolvierung einer der in § 64 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 NAG genannten außerordentlichen Studien diene. In diesem Zusammenhang verwies es auf die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018, aus denen hervorgehe, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen ausgeschlossen sei. Ein Universitätslehrgang im Sinn von § 56 UG werde von der Revisionswerberin nicht besucht. Die Studienberechtigungsprüfung, die gemäß § 64a Abs. 1 UG der Erlangung der Universitätsreife für Bachelor- und Diplomstudien diene, sei nicht als Universitätslehrgang im Sinn des § 56 leg. cit. zu qualifizieren. Infolgedessen seien fallbezogen weder die Voraussetzungen der Z 3 noch jene der Z 4 des § 64 Abs. 1 NAG erfüllt. Den Anforderungen des § 64 Abs. 1 Z 6 NAG werde gegenständlich ebenfalls nicht entsprochen, weil die Revisionswerberin nicht - wie in dieser Bestimmung gefordert - ein außerordentliches Studium im Sinn von § 64 Abs. 1 Z 4 NAG abgeschlossen habe. Vor diesem Hintergrund diene ihr Aufenthalt nicht einem der in § 64 Abs. 1 NAG genannten Studien, weshalb auch im vorliegenden Verlängerungsverfahren nicht zu prüfen sei, ob die Revisionswerberin im Rahmen der von ihr besuchten Ausbildung einen ausreichenden Studienerfolg erbracht habe.In seiner rechtlichen Beurteilung setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage näher auseinander, ob der Aufenthalt der Revisionswerberin der Absolvierung einer der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 NAG genannten außerordentlichen Studien diene. In diesem Zusammenhang verwies es auf die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018, aus denen hervorgehe, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen ausgeschlossen sei. Ein Universitätslehrgang im Sinn von Paragraph 56, UG werde von der Revisionswerberin nicht besucht. Die Studienberechtigungsprüfung, die gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, UG der Erlangung der Universitätsreife für Bachelor- und Diplomstudien diene, sei nicht als Universitätslehrgang im Sinn des Paragraph 56, leg. cit. zu qualifizieren. Infolgedessen seien fallbezogen weder die Voraussetzungen der Ziffer 3, noch jene der Ziffer 4, des Paragraph 64, Absatz eins, NAG erfüllt. Den Anforderungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, NAG werde gegenständlich ebenfalls nicht entsprochen, weil die Revisionswerberin nicht - wie in dieser Bestimmung gefordert - ein außerordentliches Studium im Sinn von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgeschlossen habe. Vor diesem Hintergrund diene ihr Aufenthalt nicht einem der in Paragraph 64, Absatz eins, NAG genannten Studien, weshalb auch im vorliegenden Verlängerungsverfahren nicht zu prüfen sei, ob die Revisionswerberin im Rahmen der von ihr besuchten Ausbildung einen ausreichenden Studienerfolg erbracht habe.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Studienberechtigungsprüfungen als Universitätslehrgänge im Sinn von § 56 UG zu qualifizieren seien und ob der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an einer Universität einem Studium im Sinn von § 64 Abs. 1 NAG gleichzuhalten sei, wenn diese Lehrveranstaltungen der Vorbereitung auf eine Ergänzungs- bzw. Zulassungsprüfung dienten.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Studienberechtigungsprüfungen als Universitätslehrgänge im Sinn von Paragraph 56, UG zu qualifizieren seien und ob der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an einer Universität einem Studium im Sinn von Paragraph 64, Absatz eins, NAG gleichzuhalten sei, wenn diese Lehrveranstaltungen der Vorbereitung auf eine Ergänzungs- bzw. Zulassungsprüfung dienten.
6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Im Hinblick auf die dargestellte Zulässigkeitsbegründung erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
8 § 64 Abs. 1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 64, Absatz eins, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:
„Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sieParagraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen unddie Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oderein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.“
9 Das UG, BGBl. I Nr. 120/2002 (§ 51 und § 56 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021; § 64 in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2021; § 64a und § 75 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017), lautet auszugsweise:Das UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, (Paragraph 51 und Paragraph 56, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,; Paragraph 64, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,; Paragraph 64 a und Paragraph 75, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,), lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 51. ...Paragraph 51, ...
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
...
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
...
15. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
17. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
18. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache.
19. Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern oder dem Nachweis der sportlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern dienen.
20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß § 90 Abs. 4.Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 90, Absatz 4,
21. Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
22. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
...
Universitätslehrgänge
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.Paragraph 56, (1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2) Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.
...
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:Paragraph 64, (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
23. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
...
Studienberechtigungsprüfung
§ 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.Paragraph 64 a, (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
(2) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:
...
8. Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;
...
(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.
...
(5) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
2. zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
3. eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).
(6) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 5 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.(6) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Absatz 5, Ziffer eins, hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
(7) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen. (7) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
(8) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.(8) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
...
(15) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
...
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
§ 75. ...Paragraph 75, ...
(2) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.“
10 In den Materialien zum FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, wird betreffend die mit dieser Novelle erfolgte Änderung des § 64 Abs. 1 NAG Folgendes ausgeführt (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 8 f):In den Materialien zum FrÄG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird betreffend die mit dieser Novelle erfolgte Änderung des Paragraph 64, Absatz eins, NAG Folgendes ausgeführt vergleiche , Regierungsvorlage 189, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8, f):
„Zu Z 25 (§ 64 samt Überschrift)„Zu Ziffer 25, (Paragraph 64, samt Überschrift)
In Umsetzung der Forscher und Studenten-Richtlinie wird die bereits im geltenden Recht vorgesehene Aufenthaltsbewilligung für Studierende adaptiert und an die Vorgaben der neuen Richtlinie angepasst.
...
Um eine Ungleichbehandlung von studienrechtlich vergleichbaren Lehrgängen zu vermeiden, werden in Abs. 1 Z 3 und 4 nun explizit alle mit den Universitätslehrgängen vergleichbaren Lehrgänge, welche in anderen studienrechtlichen Gesetzen geregelt sind, aufgenommen (ua. Lehrgänge zur Weiterbildung, Hochschullehrgänge). Aufgrund der Formulierung der Z 2 und 3 ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen grundsätzlich ausgeschlossen, da entweder die Absolvierung eines ordentlichen Studiums oder die Absolvierung eines Universitätslehrganges, eines Lehrganges zur Weiterbildung oder eines Hochschullehrganges gegeben sein muss, welcher zumindest 40 ECTS umfasst. Eine Beschränkung ist in diesem Bereich aufgrund der unionsrechtlichen Vorgabe (Art. 3 Z 3 der Forscher und Studenten-Richtlinie: ‚Vollzeitstudienprogramm‘) notwendig. ... Die Teilnahme an Universitätslehrgängen, die weniger als 40 ECTS-Anrechnungspunkte beinhalten und zumeist modulartig aufgebaut sind, ist nach wie vor im Rahmen der Erteilung eines Visums C oder Visums D möglich.Um eine Ungleichbehandlung von studienrechtlich vergleichbaren Lehrgängen zu vermeiden, werden in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 nun explizit alle mit den Universitätslehrgängen vergleichbaren Lehrgänge, welche in anderen studienrechtlichen Gesetzen geregelt sind, aufgenommen (ua. Lehrgänge zur Weiterbildung, Hochschullehrgänge). Aufgrund der Formulierung der Ziffer 2, und 3 ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen grundsätzlich ausgeschlossen, da entweder die Absolvierung eines ordentlichen Studiums oder die Absolvierung eines Universitätslehrganges, eines Lehrganges zur Weiterbildung oder eines Hochschullehrganges gegeben sein muss, welcher zumindest 40 ECTS umfasst. Eine Beschränkung ist in diesem Bereich aufgrund der unionsrechtlichen Vorgabe (Artikel 3, Ziffer 3, der Forscher und Studenten-Richtlinie: ‚Vollzeitstudienprogramm‘) notwendig. ... Die Teilnahme an Universitätslehrgängen, die weniger als 40 ECTS-Anrechnungspunkte beinhalten und zumeist modulartig aufgebaut sind, ist nach wie vor im Rahmen der Erteilung eines Visums C oder Visums D möglich.
Die Einschränkung hinsichtlich der Vermittlung einer Sprache gilt nicht für Lehrgänge, wenn sie gemäß Z 4 auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen vorbereiten. Da § 75 Universitätsgesetz 2002 die Einrichtung eines Universitätslehrganges zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung vorsieht, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student im Fall der Ablegung von Ergänzungsprüfungen nur für die Absolvierung eines eigens dafür eingerichteten Universitätslehrganges oder analog dazu eines Lehrganges zur Weiterbildung, eines Universitätslehrganges an Privatuniversitäten oder eines Hochschullehrganges möglich. ...“Die Einschränkung hinsichtlich der Vermittlung einer Sprache gilt nicht für Lehrgänge, wenn sie gemäß Ziffer 4, auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen vorbereiten. Da Paragraph 75, Universitätsgesetz 2002 die Einrichtung eines Universitätslehrganges zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung vorsieht, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student im Fall der Ablegung von Ergänzungsprüfungen nur für die Absolvierung eines eigens dafür eingerichteten Universitätslehrganges oder analog dazu eines Lehrganges zur Weiterbildung, eines Universitätslehrganges an Privatuniversitäten oder eines Hochschullehrganges möglich. ...“
11 Die Revisionswerberin strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ im Verlängerungsverfahren an. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ auf Grund eines früheren Antrages betreffend ein anderes Studienjahr, auch wenn die Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit derselben Ausbildung erteilt wurde, keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage entfaltete, ob von der Revisionswerberin ein in § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG angeführtes Studium absolviert wird oder eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0254, Rn. 6). Ausgehend davon steht der Umstand, dass der Revisionswerberin zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit bis zum 24. Oktober 2021 erteilt worden war, der Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG nicht entgegen.Die Revisionswerberin strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ im Verlängerungsverfahren an. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ auf Grund eines früheren Antrages betreffend ein anderes Studienjahr, auch wenn die Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit derselben Ausbildung erteilt wurde, keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage entfaltete, ob von der Revisionswerberin ein in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 NAG angeführtes Studium absolviert wird oder eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt vergleiche , VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0254, Rn. 6). Ausgehend davon steht der Umstand, dass der Revisionswerberin zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit bis zum 24. Oktober 2021 erteilt worden war, der Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 NAG nicht entgegen.
12 Die aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen in § 64 Abs. 1 NAG genannten Bildungseinrichtung) ist als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (vgl. VwGH 31.3.2021, Ra 2018/22/0230, Pkt. 4.1. f der Entscheidungsgründe, mwN).Die aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen in Paragraph 64, Absatz eins, NAG genannten Bildungseinrichtung) ist als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt vergleiche , VwGH 31.3.2021, Ra 2018/22/0230, Pkt. 4.1. f der Entscheidungsgründe, mwN).
13 Gemäß § 8 Z 8 lit. a NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 in der fallbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 229/2018, ist zusätzlich zu den in § 7 leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität (oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Diese hat sich - da es um die Erbringung des Nachweises der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 NAG geht - auf eines der in dieser Bestimmung genannten ordentlichen bzw. außerordentlichen Studien zu beziehen.Gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der fallbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, ist zusätzlich zu den in Paragraph 7, leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität (oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Diese hat sich - da es um die Erbringung des Nachweises der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, NAG geht - auf eines der in dieser Bestimmung genannten ordentlichen bzw. außerordentlichen Studien zu beziehen.
14 Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 64 NAG stützte die Revisionswerberin, die in Österreich eine dreijährige Ausbildung zur Tierpflegerin abgeschlossen hat, aber über kein Reifeprüfungszeugnis verfügt, darauf, dass sie aufgrund des Bescheides der Veterinärmedizinischen Universität vom 24. Juni 2020 als außerordentliche Studierende zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ zugelassen worden sei. Diesbezüglich legte sie Inskriptionsbestätigungen über ihre Meldung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als außerordentliche Studierende der Studienrichtung „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“ vor. Konkret standen der Besuch einer Lehrveranstaltung an der Veterinärmedizinischen Universität im Umfang von 2 ECTS-Anrechnungspunkten sowie von Kursen, die die Revisionswerberin im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs für die Studienberechtigungsprüfung an einer Volkshochschule absolviert hatte, und die Ablegung einer (noch ausständigen) schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema in Rede.Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 64, NAG stützte die Revisionswerberin, die in Österreich eine dreijährige Ausbildung zur Tierpflegerin abgeschlossen hat, aber über kein Reifeprüfungszeugnis verfügt, darauf, dass sie aufgrund des Bescheides der Veterinärmedizinischen Universität vom 24. Juni 2020 als außerordentliche Studierende zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ zugelassen worden sei. Diesbezüglich legte sie Inskriptionsbestätigungen über ihre Meldung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als außerordentliche Studierende der Studienrichtung „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“ vor. Konkret standen der Besuch einer Lehrveranstaltung an der Veterinärmedizinischen Universität im Umfang von 2 ECTS-Anrechnungspunkten sowie von Kursen, die die Revisionswerberin im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs für die Studienberechtigungsprüfung an einer Volkshochschule absolviert hatte, und die Ablegung einer (noch ausständigen) schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema in Rede.
15 Im Hinblick darauf wurden im angefochtenen Erkenntnis die Ziffern 3, 4 und 6 des § 64 Abs. 1 NAG als allfällige Grundlage für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Student“ in Betracht gezogen, jedoch - wie nachstehend dargelegt - die diesbezüglichen Voraussetzungen im Revisionsfall zu Recht als nicht gegeben erachtet:Im Hinblick darauf wurden im angefochtenen Erkenntnis die Ziffern 3, 4 und 6 des Paragraph 64, Absatz eins, NAG als allfällige Grundlage für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Student“ in Betracht gezogen, jedoch - wie nachstehend dargelegt - die diesbezüglichen Voraussetzungen im Revisionsfall zu Recht als nicht gegeben erachtet:
16 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 NAG scheiterte - wie schon im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt - daran, dass die Revisionswerberin zu keinem Universitätslehrgang im Sinn von § 56 UG zugelassen worden war und ein solcher Lehrgang von ihr nicht absolviert wurde. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass die Revisionswerberin keinen Universitätslehrgang der Veterinärmedizinischen Universität absolviere, der gemäß § 56 UG eingerichtet worden sei, wird in der Revision auch nicht substantiiert bekämpft.Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. 4 NAG scheiterte - wie schon im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt - daran, dass die Revisionswerberin zu keinem Universitätslehrgang im Sinn von Paragraph 56, UG zugelassen worden war und ein solcher Lehrgang von ihr nicht absolviert wurde. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass die Revisionswerberin keinen Universitätslehrgang der Veterinärmedizinischen Universität absolviere, der gemäß Paragraph 56, UG eingerichtet worden sei, wird in der Revision auch nicht substantiiert bekämpft.
17 Das Vorbringen der Revision geht vielmehr dahin, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an einer Universität, die zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung bzw. eine Ergänzungsprüfung dienten, einem Universitätslehrgang im Sinn von § 56 UG gleichzuhalten sei, weshalb der Revisionswerberin auf Basis einer „teleologischen Erweiterung“ des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ zu erteilen sei. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.Das Vorbringen der Revision geht vielmehr dahin, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an einer Universität, die zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung bzw. eine Ergänzungsprüfung dienten, einem Universitätslehrgang im Sinn von Paragraph 56, UG gleichzuhalten sei, weshalb der Revisionswerberin auf Basis einer „teleologischen Erweiterung“ des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ zu erteilen sei. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
18 Der Gesetzgeber hat in § 64 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG ausdrücklich und - wie die Materialien zeigen - bewusst eine Einschränkung auf außerordentliche Studien im Rahmen von Universitätslehrgängen im Sinn von § 56 UG (und andere hier von vornherein nicht in Betracht kommende universitäre Ausbildungsformen) vorgenommen. Ob ein gemäß § 56 UG eingerichteter Universitätslehrgang, der es der Revisionswerberin ermöglichen würde, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen bzw. die Universitätsreife für das von ihr angestrebte ordentliche Studium im Rahmen eines solchen Lehrgangs zu erlangen, tatsächlich existiert, ist dabei ebenso wenig ausschlaggebend wie der Umstand, dass ein solcher Universitätslehrgang gegebenenfalls gemäß § 75 Abs. 2 UG eingerichtet werden könnte. Entscheidend ist, dass die Revisionswerberin - da die hier konkret in Rede stehenden Lehr- bzw. Ausbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung bzw. Ablegung der Studienberechtigungsprüfung keinen Universitätslehrgang gemäß § 56 UG darstellen - zu keinem außerordentlichen Studium im Rahmen eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 UG zugelassen wurde und sie einen solchen Lehrgang nicht absolviert.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NAG ausdrücklich und - wie die Materialien zeigen - bewusst eine Einschränkung auf außerordentliche Studien im Rahmen von Universitätslehrgängen im Sinn von Paragraph 56, UG (und andere hier von vornherein nicht in Betracht kommende universitäre Ausbildungsformen) vorgenommen. Ob ein gemäß Paragraph 56, UG eingerichteter Universitätslehrgang, der es der Revisionswerberin ermöglichen würde, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen bzw. die Universitätsreife für das von ihr angestrebte ordentliche Studium im Rahmen eines solchen Lehrgangs zu erlangen, tatsächlich existiert, ist dabei ebenso wenig ausschlaggebend wie der Umstand, dass ein solcher Universitätslehrgang gegebenenfalls gemäß Paragraph 75, Absatz 2, UG eingerichtet werden könnte. Entscheidend ist, dass die Revisionswerberin - da die hier konkret in Rede stehenden Lehr- bzw. Ausbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung bzw. Ablegung der Studienberechtigungsprüfung keinen Universitätslehrgang gemäß Paragraph 56, UG darstellen - zu keinem außerordentlichen Studium im Rahmen eines Universitätslehrgangs im Sinn von Paragraph 56, UG zugelassen wurde und sie einen solchen Lehrgang nicht absolviert.
19 Die Bestimmungen des NAG weisen insoweit auch keine unbeabsichtigte Lücke auf. Anders als in der Revision dargestellt, wird in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 nicht nur in Bezug auf § 64 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG, sondern auch hinsichtlich der Z 4 der genannten Bestimmung das Erfordernis des Besuchs eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 UG (oder anderer hier offenkundig nicht vorliegender Ausbildungen) mehrfach erwähnt. Einzelne Lehrveranstaltungen sollten offenkundig weder in der Z 3 noch in der Z 4 des § 64 Abs. 1 NAG erfasst werden. Zudem ermöglicht das NAG für einen Aufenthalt zwecks Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses bei einer der in § 63 Abs. 1 NAG genannten Schuleinrichtungen und somit zwecks Erlangen der allgemeinen Universitätsreife (vgl. § 64 Abs. 1 UG) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“.Die Bestimmungen des NAG weisen insoweit auch keine unbeabsichtigte Lücke auf. Anders als in der Revision dargestellt, wird in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 nicht nur in Bezug auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 NAG, sondern auch hinsichtlich der Ziffer 4, der genannten Bestimmung das Erfordernis des Besuchs eines Universitätslehrgangs im Sinn von Paragraph 56, UG (oder anderer hier offenkundig nicht vorliegender Ausbildungen) mehrfach erwähnt. Einzelne Lehrveranstaltungen sollten offenkundig weder in der Ziffer 3, noch in der Ziffer 4, des Paragraph 64, Absatz eins, NAG erfasst werden. Zudem ermöglicht das NAG für einen Aufenthalt zwecks Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses bei einer der in Paragraph 63, Absatz eins, NAG genannten Schuleinrichtungen und somit zwecks Erlangen der allgemeinen Universitätsreife vergleiche , Paragraph 64, Absatz eins, UG) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“.
20 Im Übrigen ist für die Revisionswerberin mit der Argumentation, dass gemäß § 51 Abs. 2 Z 20 UG der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zu den außerordentlichen Studien zählt, im vorliegenden Kontext, in dem ein Aufenthaltstitel gemäß § 64 NAG beantragt wurde, nichts zu gewinnen. Im Fall der Absolvierung bloß einzelner universitärer Lehrveranstaltungen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG eben nicht vorgesehen.Im Übrigen ist für die Revisionswerberin mit der Argumentation, dass gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zu den außerordentlichen Studien zählt, im vorliegenden Kontext, in dem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 64, NAG beantragt wurde, nichts zu gewinnen. Im Fall der Absolvierung bloß einzelner universitärer Lehrveranstaltungen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NAG eben nicht vorgesehen.
21 Weshalb bei dieser Sichtweise - wie in der Revision ausgeführt - die Z 4 des § 64 Abs. 1 NAG gleichsam ins Leere liefe bzw. sich diese Ziffer im Hinblick auf die Vorschriften des § 64 Abs. 1 Z 3 NAG als überflüssig erwiese, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ergibt sich aus den Vorschriften des UG auch nicht, dass ein Universitätslehrgang im Sinn von § 56 UG stets mehr als 40 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müsste oder jedenfalls als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium einzurichten wäre (vgl. § 56 Abs. 2 UG; arg „können“). Zudem kann eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 NAG für die Absolvierung eines Universitätslehrgangs erteilt werden, der ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient und auf die in einer Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, was im Rahmen des § 64 Abs. 1 Z 3 NAG nicht der Fall ist (vgl. auch die Ausführungen in der oben zitierten Regierungsvorlage zum FrÄG 2018). Somit erscheint es evident, dass die Z 3 und die Z 4 des § 64 Abs. 1 NAG (auch wenn hinsichtlich beider Ziffern die Absolvierung einer der dort genannten Studienformen - im vorliegenden Zusammenhang eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 UG - erforderlich ist) unterschiedliche Konstellationen regeln.Weshalb bei dieser Sichtweise - wie in der Revision ausgeführt - die Ziffer 4, des Paragraph 64, Absatz eins, NAG gleichsam ins Leere liefe bzw. sich diese Ziffer im Hinblick auf die Vorschriften des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, NAG als überflüssig erwiese, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ergibt sich aus den Vorschriften des UG auch nicht, dass ein Universitätslehrgang im Sinn von Paragraph 56, UG stets mehr als 40 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müsste oder jedenfalls als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium einzurichten wäre vergleiche , Paragraph 56, Absatz 2, UG; arg „können“). Zudem kann eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG für die Absolvierung eines Universitätslehrgangs erteilt werden, der ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient und auf die in einer Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, was im Rahmen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht der Fall ist vergleiche , auch die Ausführungen in der oben zitierten Regierungsvorlage zum FrÄG 2018). Somit erscheint es evident, dass die Ziffer 3 und die Ziffer 4, des Paragraph 64, Absatz eins, NAG (auch wenn hinsichtlich beider Ziffern die Absolvierung einer der dort genannten Studienformen - im vorliegenden Zusammenhang eines Universitätslehrgangs im Sinn von Paragraph 56, UG - erforderlich ist) unterschiedliche Konstellationen regeln.
22 Somit trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass keine Zulassung der Revisionswerberin für ein außerordentliches Studium im Sinn von § 64 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG vorliegt und die Revisionswerberin kein Studium gemäß diesen Bestimmungen absolviert, sodass ihr nach diesen Bestimmungen auch kein Aufenthaltstitel zu erteilen war.Somit trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass keine Zulassung der Revisionswerberin für ein außerordentliches Studium im Sinn von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NAG vorliegt und die Revisionswerberin kein Studium gemäß diesen Bestimmungen absolviert, sodass ihr nach diesen Bestimmungen auch kein Aufenthaltstitel zu erteilen war.
Da die Revisionswerberin auch kein in § 64 Abs. 1 Z 4 NAG genanntes außerordentliches Studium erfolgreich abgeschlossen hat, sind ferner die Voraussetzungen der Z 6 des ersten Absatzes des § 64 NAG nicht erfüllt.Da die Revisionswerberin auch kein in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG genanntes außerordentliches Studium erfolgreich abgeschlossen hat, sind ferner die Voraussetzungen der Ziffer 6, des ersten Absatzes des Paragraph 64, NAG nicht erfüllt.
23 Inwieweit - wie von der Revisionswerberin, al