Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des N D, vertreten durch die Schmelz Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Währinger Straße 16/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2023, I407 2257531-2/2E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 21. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Mit Bescheid vom 21. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht aus, dem seit Mai 2016 in Österreich aufhältigen Revisionswerber sei am 27. Juli 2016 aufgrund seiner Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen am 10. Jänner 2015 eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden. Da seine bulgarische Ehegattin spätestens im November 2020 das Bundesgebiet verlassen habe, sei sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu diesem Zeitpunkt erloschen. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung lägen vor.
Auch die Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK falle zu Ungunsten des Revisionswerbers aus. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte dabei den ca. sechseinhalbjährigen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers, den Umstand, dass sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mit Wegzug der Ehegattin im November 2020 weggefallen sei, sowie den dem Revisionswerber anzulastenden Verstoß gegen § 54 Abs. 6 NAG, da er die Behörde nicht unverzüglich von dem Wegzug seiner Ehegattin verständigt habe. Wenngleich der Revisionswerber durchaus Integrationsschritte gesetzt habe (bis Juli 2022 Erwerbstätigkeit als Taxifahrer mit einer in Österreich erworbenen Lizenz sowie Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1), falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich dadurch gemindert würden, dass er sich seit Wegzug seiner Ehegattin seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Im Übrigen sei aufgrund der langjährigen Sozialisierung des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat davon auszugehen, dass es ihm bei seiner Rückkehr nach Tunesien ohne größere Probleme gelingen werde, dort wieder Fuß zu fassen.Auch die Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK falle zu Ungunsten des Revisionswerbers aus. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte dabei den ca. sechseinhalbjährigen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers, den Umstand, dass sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mit Wegzug der Ehegattin im November 2020 weggefallen sei, sowie den dem Revisionswerber anzulastenden Verstoß gegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG, da er die Behörde nicht unverzüglich von dem Wegzug seiner Ehegattin verständigt habe. Wenngleich der Revisionswerber durchaus Integrationsschritte gesetzt habe (bis Juli 2022 Erwerbstätigkeit als Taxifahrer mit einer in Österreich erworbenen Lizenz sowie Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1), falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich dadurch gemindert würden, dass er sich seit Wegzug seiner Ehegattin seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Im Übrigen sei aufgrund der langjährigen Sozialisierung des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat davon auszugehen, dass es ihm bei seiner Rückkehr nach Tunesien ohne größere Probleme gelingen werde, dort wieder Fuß zu fassen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts wendet und das Unterbleiben der amtswegigen Aufnahme weiterer Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rügt.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (VwGH 30.9.2021, Ra 2021/22/0177, Rn. 11). Dass fallbezogen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK grob fehlerhaft oder unvertretbar vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision nicht auf.Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar (VwGH 30.9.2021, Ra 2021/22/0177, Rn. 11). Dass fallbezogen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK grob fehlerhaft oder unvertretbar vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision nicht auf.
9 Auch soweit der Revisionswerber die Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten im Zusammenhang mit Anhaltspunkten bzw. Indizien betreffend einen etwaigen Aufenthalt seiner Ehegattin im Bundesgebiet bis Mai 2021 ins Treffen führt, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt. Dass eine (versuchte) Ladung der Ehefrau des Revisionswerbers an einer nach wie vor noch gar nicht bekannten (präsumtiven) Adresse in Bulgarien unterblieben ist, erweist sich fallbezogen nämlich als nicht unvertretbar.
Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220032.L00Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023