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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
COVID-19-VwBG 2020 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des S in W, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH in 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Februar 2020, RV/7103494/2019, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des S in W, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH in 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Februar 2020, RV/7103494/2019, betreffend Haftung gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit , Paragraph 80, BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen seine Haftungsinanspruchnahme mit Bescheid des (damaligen) Finanzamtes 1/23 vom 12. Dezember 2013 teilweise Folge und schränkte die Haftung auf näher genannte Abgaben und Zeiträume in Höhe von insgesamt 9.859,04 € ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach dem Vorbringen in der Revision bzw. nach den im Verfahrensakt einliegenden Nachweisen am 5. März 2020 zugestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen seine Haftungsinanspruchnahme mit Bescheid des (damaligen) Finanzamtes 1/23 vom 12. Dezember 2013 teilweise Folge und schränkte die Haftung auf näher genannte Abgaben und Zeiträume in Höhe von insgesamt 9.859,04 € ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach dem Vorbringen in der Revision bzw. nach den im Verfahrensakt einliegenden Nachweisen am 5. März 2020 zugestellt.
2 In der vorliegenden - am 12. Juni 2020 zur Post gegebenen - ordentlichen Revision wird zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, die Revision werde innerhalb offener Frist erhoben, weil „durch die COVID 19 Gesetzgebung“ die „ursprüngliche Frist 16.4.2020 ab 1.5.2020 neu zu laufen“ begonnen habe.
3 Der vom Verwaltungsgerichtshof an den Revisionswerber - unter Hinweis auf VwGH 1.3.2022, Ra 2020/02/0169 - gerichtete Verspätungsvorhalt blieb unbeantwortet.
4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
5 Für die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Revision kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob die Revisionsfrist durch das COVID-19-VwBG unterbrochen oder lediglich gehemmt wurde.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren erfolgt, sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden (vgl. auch VwGH 4.8.2022, Ra 2020/13/0063; 30.3.2022, Ra 2020/19/0212; 18.3.2022, Ra 2020/18/0232; 1.3.2022, Ra 2020/02/0169, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren erfolgt, sodass die Fristunterbrechung des Paragraph eins, COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden vergleiche , auch VwGH 4.8.2022, Ra 2020/13/0063; 30.3.2022, Ra 2020/19/0212; 18.3.2022, Ra 2020/18/0232; 1.3.2022, Ra 2020/02/0169, jeweils mwN).
7 Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass die Revisionsfrist am 5. März 2020, somit vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020, zu laufen begann.
8 Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des 16. April 2020 geendet. Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristenhemmung hat die Revisionsfrist daher mit Ablauf des 26. Mai 2020 und somit vor dem Tag der Einbringung der Revision geendet.Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des 16. April 2020 geendet. Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristenhemmung hat die Revisionsfrist daher mit Ablauf des 26. Mai 2020 und somit vor dem Tag der Einbringung der Revision geendet.
9 Im Hinblick darauf erweist sich die am 12. Juni 2020 zur Post gegebene Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet.Im Hinblick darauf erweist sich die am 12. Juni 2020 zur Post gegebene Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2023
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020130015.J00Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023