TE Vwgh Beschluss 2023/3/23 Ra 2023/07/0038

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Veröffentlicht am 23.03.2023
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Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
MRK Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Oktober 2022, Zl. LVwG 40.28-891/2019-14, betreffend Wiederaufnahme in einem Regulierungsverfahren nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Mitglied der Agrargemeinschaft F. Die Agrarbezirksbehörde für Steiermark erließ im Regulierungsverfahren betreffend diese Agrargemeinschaft mit Kundmachung vom 30. November 2016 einen Regulierungsplan gemäß § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985). In der darin enthaltenen Almkarte vom 1. Jänner 2014 sind Windkraftanlagen mit der Bezeichnung „WEA 1, WEA 2 und WEA 3“ samt Stellflächen und Stichwegen eingezeichnet.Der Revisionswerber ist Mitglied der Agrargemeinschaft F. Die Agrarbezirksbehörde für Steiermark erließ im Regulierungsverfahren betreffend diese Agrargemeinschaft mit Kundmachung vom 30. November 2016 einen Regulierungsplan gemäß Paragraph 37, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985). In der darin enthaltenen Almkarte vom 1. Jänner 2014 sind Windkraftanlagen mit der Bezeichnung „WEA 1, WEA 2 und WEA 3“ samt Stellflächen und Stichwegen eingezeichnet.

2        Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, in der er u.a. argumentiert hatte, dass die Errichtung der Windkraftanlagen nicht von Beschlüssen der Agrargemeinschaft gedeckt und damit rechtswidrig genehmigt worden sei, als unbegründet ab.

3        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2017, Ra 2017/07/0082, auf Grund des Fehlens einer gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zurückgewiesen.

4        Der Revisionswerber stellte mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Verwaltungsgericht den Antrag, unter anderem jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit dem genannten Erkenntnis vom 14. Juni 2017 im Beschwerdeverfahren den Regulierungsplan erlassen hatte.

5        In diesem Antrag brachte er als Sachverhalt unter Punkt I. vor, dass ihm erstmals am 27. März 2019 durch den Obmann der Agrargemeinschaft mitgeteilt worden sei, dass kein Beschluss der Vollversammlung betreffend den Optionsvertrag vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006 existiere. Da nach den Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft die Veräußerung, Belastung und Verpachtung des Gemeinschaftsgutes der Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliege, sei der Optionsvertrag nicht entstanden und es seien keine Rechtsfolgen (insbesondere auch nicht der entsprechende Nutzungsvertrag) eingetreten. Das Vereinbarte zu den Windenergieanlagen gelte von Anfang an nicht und sei absolut nichtig. Somit fehle es auch an einer rechtswirksamen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (also der Vollversammlung) zu einem Baubescheid vom 3. Mai 2011, sodass dieser durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft erschlichen und herbeigeführt worden sei.In diesem Antrag brachte er als Sachverhalt unter Punkt römisch eins. vor, dass ihm erstmals am 27. März 2019 durch den Obmann der Agrargemeinschaft mitgeteilt worden sei, dass kein Beschluss der Vollversammlung betreffend den Optionsvertrag vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006 existiere. Da nach den Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft die Veräußerung, Belastung und Verpachtung des Gemeinschaftsgutes der Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliege, sei der Optionsvertrag nicht entstanden und es seien keine Rechtsfolgen (insbesondere auch nicht der entsprechende Nutzungsvertrag) eingetreten. Das Vereinbarte zu den Windenergieanlagen gelte von Anfang an nicht und sei absolut nichtig. Somit fehle es auch an einer rechtswirksamen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (also der Vollversammlung) zu einem Baubescheid vom 3. Mai 2011, sodass dieser durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft erschlichen und herbeigeführt worden sei.

6        Unter Punkt II. brachte er weiters vor, dass das Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 9. Dezember 2013 nachträglich verfälscht worden sei, um die Zustimmung zum Nutzungsvertrag vom 23. Oktober 2013 zu beurkunden, welche in Wahrheit verweigert worden sei. Das betreffende originale Protokoll sei ihm erstmals im Rahmen der am 27. März 2019 abgehaltenen Vollversammlung unterbreitet worden. Dass dem Nutzungsvertrag vom 23. Oktober 2013 nicht zugestimmt worden sei, ergebe sich aus Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graz und des Landesgerichts für Strafsachen Graz aus dem Jahr 2014 im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie aus der vorgelegten Tonbandaufzeichnung eines Info-Abends am 28. Jänner 2014.Unter Punkt römisch zwei. brachte er weiters vor, dass das Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 9. Dezember 2013 nachträglich verfälscht worden sei, um die Zustimmung zum Nutzungsvertrag vom 23. Oktober 2013 zu beurkunden, welche in Wahrheit verweigert worden sei. Das betreffende originale Protokoll sei ihm erstmals im Rahmen der am 27. März 2019 abgehaltenen Vollversammlung unterbreitet worden. Dass dem Nutzungsvertrag vom 23. Oktober 2013 nicht zugestimmt worden sei, ergebe sich aus Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graz und des Landesgerichts für Strafsachen Graz aus dem Jahr 2014 im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie aus der vorgelegten Tonbandaufzeichnung eines Info-Abends am 28. Jänner 2014.

7        Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 30. April 2019 im ersten Rechtsgang als unbegründet ab. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2021, Ra 2019/07/0063, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

8        Im zweiten Rechtsgang wies das Verwaltungsgericht den Wiederaufnahmeantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2022 erneut als unbegründet ab und erklärte eine Revision dagegen für nicht zulässig.

9        Es begründete seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass die im Wiederaufnahmeantrag unter Punkt I. genannten Tatsachen (Fehlen eines gesonderten Beschlusses der Vollversammlung betreffend den Optionsvertrag vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006) bereits einem an den Revisionswerber ergangenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. November 2014 zu entnehmen gewesen und ihm daher zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, sodass keine „neuen“ Tatsachen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorlägen. Die unter Punkt II. des Wiederaufnahmeantrags vorgebrachte Fälschung des Protokolls der Vollversammlung vom 9. Dezember 2013 wiederum habe - aus näher dargestellten Erwägungen - keine Auswirkungen auf die Entscheidungsgrundlagen gehabt und daher das Erkenntnis im Regulierungsverfahren nicht (im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) „herbeigeführt“.Es begründete seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass die im Wiederaufnahmeantrag unter Punkt römisch eins. genannten Tatsachen (Fehlen eines gesonderten Beschlusses der Vollversammlung betreffend den Optionsvertrag vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006) bereits einem an den Revisionswerber ergangenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. November 2014 zu entnehmen gewesen und ihm daher zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, sodass keine „neuen“ Tatsachen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorlägen. Die unter Punkt römisch zwei. des Wiederaufnahmeantrags vorgebrachte Fälschung des Protokolls der Vollversammlung vom 9. Dezember 2013 wiederum habe - aus näher dargestellten Erwägungen - keine Auswirkungen auf die Entscheidungsgrundlagen gehabt und daher das Erkenntnis im Regulierungsverfahren nicht (im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) „herbeigeführt“.

10       Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihre Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei mit der Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Umständen Windkraftanlagen auf Basis erschlichener Dienstbarkeiten errichtet werden könnten und wie diese Bauwerke im Zuge des Abschlusses des Regulierungsplans bzw. Regulierungsverfahrens zu behandeln seien.

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Zur unterbliebenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung bringt der Revisionswerber vor, er habe am 9. August 2022 einen Schriftsatz beim Verwaltungsgericht eingebracht, in dem er vorgebracht habe, dass der im Grundbuch des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg unter TZ 5103/2014 verbücherten agrarbehördlichen Genehmigung vom 20. Mai 2014 die Rechtskraftbestätigung fehle, was nach der ständigen Judikatur ein Eintragungshindernis darstelle. Auf Grund dieses sachverhaltsbezogenen Vorbringens wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0081, und 6.4.2021, Ra 2021/02/0018) eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.

13       Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der GRC entgegenstehen.

14       Zunächst ist festzuhalten, dass der Revisionswerber im Schriftsatz vom 9. August 2022 - anders als in der Revision behauptet - keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Dessen ungeachtet war eine mündliche Erörterung des in diesem Schriftsatz vorgebrachten Sachverhaltes aber aus nachstehenden Gründen auch nicht zur Klärung der Rechtssache erforderlich:

15       Ein Bezug des Vorbringens betreffend die Grundbuchseintragung trotz fehlender Rechtskraftbestätigung zu den im Wiederaufnahmeantrag genannten Wiederaufnahmegründen (fehlender Vollversammlungsbeschluss zum Optionsvertrag vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006 und Fälschung des Protokolls vom 9. Dezember 2013) ist nämlich nicht zu erkennen. Es könnte sich bei diesem neu vorgebrachten Sachverhalt also allenfalls um einen weiteren Wiederaufnahmegrund handeln.

16       Nach Ablauf der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags nach § 32 Abs. 2 VwGVG dürfen jedoch weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (vgl. VwGH 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076, mwN).Nach Ablauf der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG dürfen jedoch weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden vergleiche , VwGH 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076, mwN).

17       Im Hinblick darauf, dass die dreijährige objektive Frist für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017 abgeschlossenen Verfahrens längst abgelaufen war, durften daher im Schriftsatz vom 9. August 2022 allenfalls vorgebrachte neue Wiederaufnahmegründe nicht mehr berücksichtigt werden. Insofern handelte es sich nicht um ein für die Entscheidung relevantes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches die Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichts auslösen hätte können.

18       Die Angelegenheit fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 EMRK (vgl. zum Wiederaufnahmeverfahren: VwGH 29.5.2017, Ra 2017/16/0070, mwN), sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegengestanden sind.Die Angelegenheit fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, EMRK vergleiche , zum Wiederaufnahmeverfahren: VwGH 29.5.2017, Ra 2017/16/0070, mwN), sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegengestanden sind.

19       Von der in der Zulässigkeitsbegründung weiters aufgeworfenen Rechtsfrage, wie Windkraftanlagen in einem Regulierungsplan bzw. Regulierungsverfahren zu behandeln seien, wenn die ihnen zu Grunde liegende Dienstbarkeit (behaupetetermaßen) rechtswidrig im Grundbuch eingetragen wurde, hängt die Revision schon aufgrund der dargestellten Verfristung neuer Wiederaufnahmegründe nicht ab.

20       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070038.L00

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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