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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §167bBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 14/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. März 2023, LVwG-2022/37/2222-15, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 167b Ärztegesetz 1998, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 14/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. März 2023, LVwG-2022/37/2222-15, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 167 b, Ärztegesetz 1998, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Landesverwaltungsgericht Tirol über den Revisionswerber gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 167b Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 750 Euro, weil er sich durch ein näher dargestelltes Vorbringen in der an das Verwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 12. September 2022 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Landesverwaltungsgericht Tirol über den Revisionswerber gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 167 b, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 750 Euro, weil er sich durch ein näher dargestelltes Vorbringen in der an das Verwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 12. September 2022 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2 Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, und Absatz 9, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber sieht infolge Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des § 167b Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1998 sowie zur „Parallelbestimmung“ des § 34 AVG die zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darin gelegen, „ob eine Ordnungsstrafe nach § 167b Abs. 3 ÄrzteG 1998 verhängt werden darf, wenn dem Betroffenen keine Gelegenheit nach Abs. 4 leg. cit. gegeben wurde, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen“.Der Revisionswerber sieht infolge Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des Paragraph 167 b, Absatz 3, und 4 ÄrzteG 1998 sowie zur „Parallelbestimmung“ des Paragraph 34, AVG die zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darin gelegen, „ob eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 167 b, Absatz 3, ÄrzteG 1998 verhängt werden darf, wenn dem Betroffenen keine Gelegenheit nach Absatz 4, leg. cit. gegeben wurde, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen“.
5 In der Revision wird damit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt eine solche doch nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0120, mwN).In der Revision wird damit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt eine solche doch nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0120, mwN).
6 Das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen geht nun nicht von dem vom Verwaltungsgericht seinem Beschluss zugrunde gelegten Sachverhalt aus, wonach sich der Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung anlässlich des in dieser gestellten Antrags auf Verhängung einer Ordnungsstrafe zu der inkriminierten Textpassage in seinem Schreiben äußerte, was mit dem Inhalt des Protokolls über diese Verhandlung in Einklang steht.
7 Entfernt sich die Revision jedoch von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt, ist sie insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (siehe VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0062; 23.2.2017, Ra 2016/09/0103).
8 Andere Zulässigkeitsgründe werde nicht geltend gemacht, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. Schon deshalb - und weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. März 2023, G 237/2022, u.a., über die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Disziplinarbestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bereits entschieden hat - war dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens nicht näherzutreten.Andere Zulässigkeitsgründe werde nicht geltend gemacht, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. Schon deshalb - und weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. März 2023, G 237/2022, u.a., über die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Disziplinarbestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bereits entschieden hat - war dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens nicht näherzutreten.
Wien, am 28. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090053.L00Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023