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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Da sich die im Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenats vorgetragenen Bedenken mit jenen decken, über die bereits mit E v 24.06.93, G262/92 ua, abgesprochen wurde, steht der neuerlichen Behandlung die Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses entgegen.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich stellte aufgrund seines Kammerbeschlusses vom 29. Juni 1993 unter Z Senat-AB-93-010 in einem bei ihm anhängigen Verfahren gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "den §15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 idF BGBl. Nr. 129/1993, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben." 1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich stellte aufgrund seines Kammerbeschlusses vom 29. Juni 1993 unter Z Senat-AB-93-010 in einem bei ihm anhängigen Verfahren gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "den §15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben."
Der Antrag langte am 30. Juni 1993 beim Verfassungsgerichtshof ein.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs4 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/1952 idF BGBl. Nr. 452/1992 (der von der Nov. BGBl. 129/1993 unberührt blieb) mit Erkenntnis vom 24. Juni 1993, G262/92 ua., entschieden. Da sich die im Antrag vorgetragenen Bedenken mit jenen decken, über die bereits abgesprochen wurde, steht der neuerlichen Behandlung die Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses entgegen (vgl. zB VfGH 30.9.1985 B200/85, V34,35/85; 14.6.1993 G60,61/93). 1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs4 Gelegenheitsverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992, (der von der Nov. Bundesgesetzblatt 129 aus 1993, unberührt blieb) mit Erkenntnis vom 24. Juni 1993, G262/92 ua., entschieden. Da sich die im Antrag vorgetragenen Bedenken mit jenen decken, über die bereits abgesprochen wurde, steht der neuerlichen Behandlung die Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses entgegen vergleiche zB VfGH 30.9.1985 B200/85, V34,35/85; 14.6.1993 G60,61/93).
Der Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Bedenken, res iudicata, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G109.1993Dokumentnummer
JFT_10069298_93G00109_00