TE Vwgh Beschluss 2023/3/22 Ra 2023/09/0001

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Veröffentlicht am 22.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137
ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §141
ÄrzteG 1998 §150
ÄrzteG 1998 §150 Abs3
ÄrzteG 1998 §151 Abs2
ÄrzteG 1998 §151 Abs4
ÄrzteG 1998 §153
ÄrzteG 1998 §153 Abs1
ÄrzteG 1998 §153 Abs2
VStG §32 Abs2
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §36 Abs1
VwGG §47 Abs3
VwGG §51
VwRallg
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die außerordentliche Revision des Disziplinaranwalt-Stellvertreters für Tirol beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer in Innsbruck, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. November 2022, LVwG-2022/37/1698-8, betreffend eine Disziplinarangelegenheit nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung des Herrn Univ.-Doz. Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Wilhelm-Greil-Straße 14/2, in 6020 Innsbruck, samt deren Kostenbegehren wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Der 1964 geborene Angezeigte ist niedergelassener Facharzt für Urologie in Tirol.

2        2.1. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 teilte die Österreichische Ärztekammer dem Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer mit, dass ihr zwei Videos zur Kenntnis gebracht worden seien, in denen der Angezeigte die Behandlung von COVID-19 mit Ivermectin befürworte; dieses sei besonders sicher und werde seit 35 Jahren beim Menschen eingesetzt; dies, obwohl der Hersteller bereits im November 2021 in einer Aussendung von der Einnahme bei einer COVID-19 Erkrankung abgeraten habe.

3        2.2. In der Folge beantragte der nunmehrige Revisionswerber beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Tirol mit Schreiben vom 22. Jänner 2022 gemäß § 150 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Angezeigten, weil dieser in zwei Videos des X TV auf Facebook die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen mit Ivermectin befürwortet und dieses als besonders sicher hingestellt habe, obwohl dies nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche und unwahr sei, weil das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bereits im März 2021 sowie näher genannte Herstellerfirmen im November 2021 davon abgeraten hätten. Der Angezeigte habe dadurch gegen § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 iVm §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) verstoßen und Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 begangen.2.2. In der Folge beantragte der nunmehrige Revisionswerber beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Tirol mit Schreiben vom 22. Jänner 2022 gemäß Paragraph 150, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Angezeigten, weil dieser in zwei Videos des X TV auf Facebook die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen mit Ivermectin befürwortet und dieses als besonders sicher hingestellt habe, obwohl dies nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche und unwahr sei, weil das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bereits im März 2021 sowie näher genannte Herstellerfirmen im November 2021 davon abgeraten hätten. Der Angezeigte habe dadurch gegen Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit , Paragraphen eins, und 2 Absatz eins, und 2 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) verstoßen und Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ÄrzteG 1998 begangen.

4        2.2. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, fasste am 22. März 2022 gemäß § 151 Abs. 2 erster Satz ÄrzteG 1998 einen Rücklegungsbeschluss, weil seiner Ansicht nach aus näheren Gründen kein Disziplinarvergehen vorliege.2.2. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, fasste am 22. März 2022 gemäß Paragraph 151, Absatz 2, erster Satz ÄrzteG 1998 einen Rücklegungsbeschluss, weil seiner Ansicht nach aus näheren Gründen kein Disziplinarvergehen vorliege.

5        2.3. Die gegen diesen Beschluss vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. November 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.2.3. Die gegen diesen Beschluss vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. November 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

6        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Revision langte am 2. Jänner 2023 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

7        4. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        §§ 137, 141, 150, 151 und 153 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in den Fassungen BGBl. I Nr. 112/2007 und BGBl. I Nr. 25/2017, lauten:Paragraphen 137, 141, 150, 151, und 153 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,, lauten:

„§ 137. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wenn

1.   innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder

2.   innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn(2) Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn

1.   wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,

2.   die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Arzt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.(4) Begeht ein Arzt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

§ 141. Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem Disziplinaranwalt, der in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat. Auf Weisung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinaranwalt zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter für jede Disziplinarkommission sind vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen und müssen rechtskundig sein.Paragraph 141, Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem Disziplinaranwalt, der in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG hat. Auf Weisung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinaranwalt zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter für jede Disziplinarkommission sind vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen und müssen rechtskundig sein.

§ 150. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.Paragraph 150, (1) Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.

(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm diese vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(5) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

§ 151. (1) Tritt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Antrag des Disziplinaranwaltes auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des Disziplinaranwaltes ist der Vorsitzende hiebei nicht gebunden. Hält der Vorsitzende der Disziplinarkommission dafür, daß Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er die Disziplinarkommission einzuberufen.Paragraph 151, (1) Tritt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Antrag des Disziplinaranwaltes auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des Disziplinaranwaltes ist der Vorsitzende hiebei nicht gebunden. Hält der Vorsitzende der Disziplinarkommission dafür, daß Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er die Disziplinarkommission einzuberufen.

(2) Erachtet die Disziplinarkommission anläßlich der Beratung darüber, ob eine bestimmte Verfolgungshandlung vorzunehmen oder ein Einleitungsbeschluß zu fassen ist, daß ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder daß die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat sie einen Rücklegungsbeschluß zu fassen. Findet die Disziplinarkommission Grund zur Verfolgung des Beschuldigten, so hat sie die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.

(3) Von dem Rücklegungsbeschluss ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen Beschwerde erheben kann. Zugleich sind von dem Rücklegungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische Ärztekammer zu verständigen.

(4) Beschließt die Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen, hat der Vorsitzende den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen.

(5) Die Auswahl des Untersuchungsführers hat aus der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu erstellenden Liste zu erfolgen.

§ 153. (1) Der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.Paragraph 153, (1) Der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.

(2) Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig.(2) Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die Paragraphen 155, bis 159 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig.

(3) Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Vertreter (§ 156) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.(3) Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Vertreter (Paragraph 156,) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.

(4) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.“

10       4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, im Verfahren sei nicht zu klären, ob die Aussage des Angezeigten, wonach Ivermectin als „off-label-Anwendung“ auch bei der Behandlung von COVID-19 eingesetzt werden dürfe, unwahr oder unsachlich sei, sondern ob die Aussage des Angezeigten, der die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen mit Ivermectin befürworte und dieses Medikament dafür als besonders sicher hinstelle, obwohl dies nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche, unwahr oder unsachlich sei. Der Angezeigte habe ein von ihm empfohlenes Präparat verharmlost und falsche, zumindest jedoch unvollständige Behauptungen zum diesbezüglichen Wissensstand aufgestellt.

11       Mit diesem Vorbringen erwiese sich die Revision zwar als zulässig; nach der hg. Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Revision aber auch voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. aus vielen etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0073, mwN, oder VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003). Die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragestellungen erweisen sich jedoch aus den nachfolgenden Überlegungen als nicht relevant im Sinne der zitierten Judikatur:Mit diesem Vorbringen erwiese sich die Revision zwar als zulässig; nach der hg. Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Revision aber auch voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt vergleiche , aus vielen etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0073, mwN, oder VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003). Die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragestellungen erweisen sich jedoch aus den nachfolgenden Überlegungen als nicht relevant im Sinne der zitierten Judikatur:

12       Im hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ro 2015/09/0002, wurde (zum einschlägigen Fall der Zurücklegung von Disziplinaranzeigen nach dem ÄrzteG 1998) ausgeführt, dass der Begriff der „Verfolgungshandlung“ in § 137 Abs. 1 ÄrzteG 1998 an denjenigen in § 32 Abs. 2 VStG 1991 anknüpft, und klargestellt, dass eine Verfolgungshandlung nur von einer Behörde getroffen werden kann, nicht aber von einer sonstigen Partei des Verfahrens.Im hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ro 2015/09/0002, wurde (zum einschlägigen Fall der Zurücklegung von Disziplinaranzeigen nach dem ÄrzteG 1998) ausgeführt, dass der Begriff der „Verfolgungshandlung“ in Paragraph 137, Absatz eins, ÄrzteG 1998 an denjenigen in Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1991 anknüpft, und klargestellt, dass eine Verfolgungshandlung nur von einer Behörde getroffen werden kann, nicht aber von einer sonstigen Partei des Verfahrens.

13       Wenn nun auch das Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 dem Disziplinaranwalt insbesondere in § 150 erhebliche Befugnisse einräumt, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit., so kommt es zu einer Verfolgung des Beschuldigten erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insbesondere zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß § 153 Abs. 1 ÄrzteG ein Untersuchungsführer bestellt ist. Nur diesem kommen behördliche Befugnisse zu (§ 153 Abs. 2 leg. cit.). Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, „Verfolgungshandlungen“ im Sinne des § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG im Disziplinarverfahren zu setzen (vgl. erneut VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002).Wenn nun auch das Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 dem Disziplinaranwalt insbesondere in Paragraph 150, erhebliche Befugnisse einräumt, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Absatz 3, leg. cit., so kommt es zu einer Verfolgung des Beschuldigten erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insbesondere zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß Paragraph 153, Absatz eins, ÄrzteG ein Untersuchungsführer bestellt ist. Nur diesem kommen behördliche Befugnisse zu (Paragraph 153, Absatz 2, leg. cit.). Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, „Verfolgungshandlungen“ im Sinne des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG im Disziplinarverfahren zu setzen vergleiche , erneut VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002).

14       Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Disziplinaranwalt - auch wenn ihm in § 150 ÄrzteG weitreichende Befugnisse eingeräumt werden - mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen kann, sondern es für die Frage der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 137 ÄrzteG auf der Disziplinarkommission oder dem Untersuchungsführer zuzurechnende Akte ankommt. Dies findet im Übrigen auch darin seine Deckung, dass in § 150 ÄrzteG die Einholung einer Äußerung des „Angezeigten“ durch den Disziplinaranwalt vorgesehen ist, während in § 151 Abs. 4 leg. cit. der Disziplinarkommission eine Verständigungspflicht gegenüber dem „Beschuldigten“ auferlegt wird.Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Disziplinaranwalt - auch wenn ihm in Paragraph 150, ÄrzteG weitreichende Befugnisse eingeräumt werden - mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen kann, sondern es für die Frage der Hemmung der Verjährungsfrist nach Paragraph 137, ÄrzteG auf der Disziplinarkommission oder dem Untersuchungsführer zuzurechnende Akte ankommt. Dies findet im Übrigen auch darin seine Deckung, dass in Paragraph 150, ÄrzteG die Einholung einer Äußerung des „Angezeigten“ durch den Disziplinaranwalt vorgesehen ist, während in Paragraph 151, Absatz 4, leg. cit. der Disziplinarkommission eine Verständigungspflicht gegenüber dem „Beschuldigten“ auferlegt wird.

15       Daran ändert auch nichts, dass - wie hier - die Disziplinarkommission zunächst einen Rücklegungsbeschluss nach § 151 Abs. 2 leg. cit. fasste und erst allenfalls als Folge der seitens des Disziplinaranwaltes erfolgreichen Bekämpfung dieser Entscheidung die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen werden könnte: Aus dem in § 141 ÄrzteG dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gegenüber dem Disziplinaranwalt eingeräumten Weisungsrecht können auch keine über die genannten Befugnisse des Disziplinaranwaltes hinausgehenden behördlichen Befugnisse einer Disziplinarkommission oder die Stellung eines Untersuchungsführers nach § 153 ÄrzteG 1998 abgeleitet werden (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 8.5.2020,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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