TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/18 95/21/0026

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juli 1994, Zl. 101.610/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Juli 1994 wurde der am 8. November 1993 gestellte "Verlängerungsantrag" des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG und § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesstellen aus, es stehe fest, daß der Beschwerdeführer am 24. November 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1994 abgelehnt worden. Eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Aufgrund der Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle sei die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt worden. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Verlängerungsantrag, sondern einen Erstantrag vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gehabt. Der Antrag vom 8. November 1993 sei postalisch am 24. Dezember 1993 in Ungarn aufgegeben worden. Auf diesem Antrag habe der Beschwerdeführer als Datum den 8. November 1993 und als Ort Prigglitz angegeben und dies auch durch seine Unterschrift beurkundet. Der Beschwerdeführer habe sich somit zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe keine Beweise vorgebracht, daß er persönlich den Antrag in Ungarn postalisch aufgegeben hätte. Das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus sei nicht erfüllt.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebiet private Interessen bestünden. Dem öffentlichen Interesse sei jedoch aufgrund seines unerlaubten Aufenthaltes der Vorzug zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl unter dem Gesichtpunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß es sich bei seinem Antrag um einen Erstantrag gehandelt habe. Die belangte Behörde hätte sich mit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu befassen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich gar nicht in Österreich befunden. Sein Rechtsvertreter habe in mehreren Schreiben an die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß er - der Beschwerdeführer - im Laufe des Berufungsverfahrens Österreich verlassen und seinen Aufenthalt in Bukarest genommen habe.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, daß der Beschwerdeführer einen Erstantrag im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz AufG zu stellen gehabt habe. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat danach der Fremde sich nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufzuhalten, sondern im Regelfall auch weiterhin ab diesem Zeitpunkt bis zur Erledigung seines Antrages (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0121, und vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0603). Diese Voraussetzung ist nach dem - durch den Akteninhalt gedeckten - Vorbringen in der Beschwerde nicht gegeben. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde entspricht daher der Rechtslage.

Was den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf anlangt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Bestimmungen des § 3 AufG anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, daß im Falle einer Abweisung des Antrages mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG auf die persönlichen und familiären Interessen des Fremden nicht Bedacht zu nehmen ist.

Den in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen ist daher der Boden entzogen.

Da somit die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210026.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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