RS Vwgh 2023/3/8 Ra 2022/03/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2023
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Index

E6J
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
StPO 1975 §47a
62016CJ0064 Associacao Sindical dos Juízes Portugueses VORAB
62018CJ0746 HK VORAB
62019CJ0748 WB VORAB

Rechtssatz

Für die Übertragbarkeit der in der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 27.2.2018, Rs C-64/16, und EuGH 16.11.2021, Rs C-748/19 bis C-754/19) zur Unabhängigkeit von Richtern aufgestellten Anforderungen auf den Rechtsschutzbeauftragten und seine Stellvertreter wäre es zumindest erforderlich, dass dieser als nichtrichterliches Kontrollorgan anstelle eines Gerichtes einen unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz gewährleistet (vgl. dazu etwa auch die Entscheidung EuGH 2.3.2021, C-746/18, Strafverfahren gegen H.K., Rn 53, mwN, über die Anforderungen an die Stellung einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, wenn die unionsrechtlich geforderte ex-ante-Kontrolle von bestimmten Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von einem Gericht, sondern von dieser wahrgenommen wird). Der Rechtsschutzbeauftragte nach § 47a StPO 1975 gewährt aber keinen Rechtsschutz anstelle eines Gerichtes. Seine Befugnisse sind vielmehr jeweils darauf gerichtet, eine Entscheidung des zuständigen Strafgerichtes zu erwirken.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0064 Associacao Sindical dos Juízes Portugueses VORAB
EuGH 62018CJ0746 HK VORAB
EuGH 62019CJ0748 WB VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030214.L04

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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