TE Vwgh Beschluss 2023/3/15 Ra 2023/11/0029

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Veröffentlicht am 15.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs1 Z2
FSG-GV 1997 §14 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des R E in E, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das am 19. Dezember 2022 mündlich verkündete und mit 29. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, Zl. 405-4/5215/1/6-2022, betreffend Befristung einer Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber verursachte am 15. Februar 2022 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Auf Grund dessen entzog ihm die belangte Behörde mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 6. Mai 2022 die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 15. Februar 2022 (somit bis zum 15. Oktober 2022). Unter einem ordnete die belangte Behörde an, dass der Revisionswerber bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer EtG-Haaranalyse beizubringen habe. Die belangte Behörde sprach aus, dass die Entziehungsdauer frühestens mit Ablauf des 15. Oktober 2022, nicht jedoch vor Befolgung der Anordnungen ende. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der Revisionswerber verursachte am 15. Februar 2022 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Auf Grund dessen entzog ihm die belangte Behörde mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 6. Mai 2022 die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 15. Februar 2022 (somit bis zum 15. Oktober 2022). Unter einem ordnete die belangte Behörde an, dass der Revisionswerber bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer EtG-Haaranalyse beizubringen habe. Die belangte Behörde sprach aus, dass die Entziehungsdauer frühestens mit Ablauf des 15. Oktober 2022, nicht jedoch vor Befolgung der Anordnungen ende. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2        Nach Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23. August 2022, des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. September 2022 und EtG-Haaranalysen befristete die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG die Lenkberechtigung bis zum 8. September 2023 und ordnete unter einem Folgendes an: 1) Vorlage einer EtG-Haaranalyse alle drei Monate (11/2022, 02/2023, 05/2023 und 08/2023); 2) Fachpsychiatrische Gespräche halbjährlich mit abschließendem Befundbericht, Vorlage 08/2023; 3) Verwendung einer Brille.Nach Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23. August 2022, des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. September 2022 und EtG-Haaranalysen befristete die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG die Lenkberechtigung bis zum 8. September 2023 und ordnete unter einem Folgendes an: 1) Vorlage einer EtG-Haaranalyse alle drei Monate (11/2022, 02/2023, 05/2023 und 08/2023); 2) Fachpsychiatrische Gespräche halbjährlich mit abschließendem Befundbericht, Vorlage 08/2023; 3) Verwendung einer Brille.

3        Dem legte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Grunde, dass nach dem vorgelegten amtsärztlichen Gutachten der Revisionswerber nur unter den genannten Bedingungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde teilweise Folge und schränkte die Lenkberechtigung (nur noch) bis 4. April 2023 ein. Das Verwaltungsgericht änderte die ersten beiden Anordnungen wie folgt ab (die dritte Anordnung war nicht in Beschwerde gezogen worden): 1) Vorlage der Ende November 2022 in Auftrag gegebenen EtG-Haaranalyse und einer weiteren EtG-Haaranalyse Ende März 2023, welche den Kontrollzeitraum Dezember 2022 bis März 2023 abdeckt; 2) Vorlage des fachpsychiatrischen Befundberichts über ein durchgeführtes „fachpsychiatrisches Kontrollgespräch zur Einstellungsänderung bezüglich seines Alkoholkonsumverhaltens“ bis März 2023. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde teilweise Folge und schränkte die Lenkberechtigung (nur noch) bis 4. April 2023 ein. Das Verwaltungsgericht änderte die ersten beiden Anordnungen wie folgt ab (die dritte Anordnung war nicht in Beschwerde gezogen worden): 1) Vorlage der Ende November 2022 in Auftrag gegebenen EtG-Haaranalyse und einer weiteren EtG-Haaranalyse Ende März 2023, welche den Kontrollzeitraum Dezember 2022 bis März 2023 abdeckt; 2) Vorlage des fachpsychiatrischen Befundberichts über ein durchgeführtes „fachpsychiatrisches Kontrollgespräch zur Einstellungsänderung bezüglich seines Alkoholkonsumverhaltens“ bis März 2023. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 15. Februar 2022 ein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2,18 Promille gelenkt. Dabei habe es sich nicht um einen einmaligen übermäßigen Alkoholkonsum gehandelt, sondern der Revisionswerber habe bis zu dieser Alkofahrt einen gehäuften Alkoholmissbrauch betrieben, der zu einer Toleranzentwicklung geführt habe. Von April bis Ende August 2022 habe ein relevanter Alkoholkonsum nicht mehr stattgefunden.

6        Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das amtsärztliche Gutachten sowie die zu Grunde liegende fachpsychiatrische Stellungnahme, welche einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1 nach ICD-10) mit Toleranzentwicklung diagnostiziert habe, wobei eine Alkoholabhängigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen habe werden könne. Die Feststellungen betreffend den nicht feststellbaren relevanten Alkoholkonsum stützten sich auf EtG-Befunde. Der Revisionswerber habe glaubhaft angekündigt, Ende November 2022 eine aktuelle EtG-Haaranalyse in Auftrag gegeben zu haben, deren Ergebnis noch nicht eingelangt sei.

7        Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, beim Revisionswerber liege der zweite Fall des § 14 Abs. 5 FSG-GV vor (gehäufter Missbrauch mit Alkohol in der rezenten Vergangenheit, jedenfalls bis zum Alkoholdelikt vom 15. Februar 2022). Dies schließe die Annahme seiner uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung aus und begründe eine nur bedingte gesundheitliche Eignung iSd. § 8 Abs. 3 Z 2 FSG. Dies rechtfertige eine Befristung der Lenkberechtigung und Kontrolluntersuchungen zu seinem Alkoholkonsum mittels EtG-Haaranalysen (Hinweis auf VwGH 7.9.2021, Ra 2020/11/0213). Nach den Ausführungen der Amtsärztin (in der mündlichen Verhandlung) seien zum Beleg einer Stabilisierung der Änderung des Alkoholkonsumverhaltens unbedenkliche Kontrollbefunde über einen durchgehenden Beobachtungszeitraum von zumindest einem Jahr und eine „begleitende fachpsychiatrische Kontrolluntersuchung“ erforderlich. Vom Revisionswerber seien unbedenkliche Kontrollbefunde zu seinem Alkoholkonsum ab 4. April 2022 vorgelegt worden. Daher sei eine Befristung der Lenkberechtigung bis April 2023 (ein Jahr) mit einer Überwachung des Alkoholkonsums erforderlich. Dafür reiche nach Vorlage der vom Revisionswerber angekündigten EtG-Haaranalyse von Ende November 2022, welche den Zeitraum August bis November 2022 abdecke, die Vorlage eines weiteren Befundes, welcher die restlichen Monate Dezember 2022 bis März 2023 erfasse, sowie eine „fachpsychiatrische Stellungnahme zu seiner Einstellungsänderung“ zum Ende der Befristung.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, beim Revisionswerber liege der zweite Fall des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV vor (gehäufter Missbrauch mit Alkohol in der rezenten Vergangenheit, jedenfalls bis zum Alkoholdelikt vom 15. Februar 2022). Dies schließe die Annahme seiner uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung aus und begründe eine nur bedingte gesundheitliche Eignung iSd. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG. Dies rechtfertige eine Befristung der Lenkberechtigung und Kontrolluntersuchungen zu seinem Alkoholkonsum mittels EtG-Haaranalysen (Hinweis auf VwGH 7.9.2021, Ra 2020/11/0213). Nach den Ausführungen der Amtsärztin (in der mündlichen Verhandlung) seien zum Beleg einer Stabilisierung der Änderung des Alkoholkonsumverhaltens unbedenkliche Kontrollbefunde über einen durchgehenden Beobachtungszeitraum von zumindest einem Jahr und eine „begleitende fachpsychiatrische Kontrolluntersuchung“ erforderlich. Vom Revisionswerber seien unbedenkliche Kontrollbefunde zu seinem Alkoholkonsum ab 4. April 2022 vorgelegt worden. Daher sei eine Befristung der Lenkberechtigung bis April 2023 (ein Jahr) mit einer Überwachung des Alkoholkonsums erforderlich. Dafür reiche nach Vorlage der vom Revisionswerber angekündigten EtG-Haaranalyse von Ende November 2022, welche den Zeitraum August bis November 2022 abdecke, die Vorlage eines weiteren Befundes, welcher die restlichen Monate Dezember 2022 bis März 2023 erfasse, sowie eine „fachpsychiatrische Stellungnahme zu seiner Einstellungsänderung“ zum Ende der Befristung.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Z 2 FSG für eine Einschränkung der Lenkberechtigung lägen nicht vor, da die vorgelegten Haaranalysen die Konsumfreiheit und somit die gesundheitliche Eignung zum Lenken belegen würden, da in der „rezenten Vergangenheit“ kein gehäufter Alkoholkonsum stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es die Einschränkung der Lenkberechtigung einzig auf Umstände (nämlich den übermäßigen Alkoholkonsum vom April 2022) gestützt habe, welche vor Wiederaufleben der Lenkberechtigung mit 16. Oktober 2022 stattgefunden hätten. Der Revisionswerber habe nämlich allen Anordnungen im Entziehungsbescheid vom 6. Mai 2022 Folge geleistet. Zwischen Wiederaufleben und gegenständlicher Einschränkung der Lenkberechtigung sei nichts vorgefallen, was eine Erteilungsvoraussetzung in Frage stellen könnte. Auch bestehe für die Anordnung des fachpsychiatrischen Kontrollgesprächs keine Rechtsgrundlage, weil das FSG keine „Bewährungshilfe“ kenne. Vielmehr werde damit die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angesprochen, deren Voraussetzungen nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall jedoch nicht verneint werden könnten.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG für eine Einschränkung der Lenkberechtigung lägen nicht vor, da die vorgelegten Haaranalysen die Konsumfreiheit und somit die gesundheitliche Eignung zum Lenken belegen würden, da in der „rezenten Vergangenheit“ kein gehäufter Alkoholkonsum stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es die Einschränkung der Lenkberechtigung einzig auf Umstände (nämlich den übermäßigen Alkoholkonsum vom April 2022) gestützt habe, welche vor Wiederaufleben der Lenkberechtigung mit 16. Oktober 2022 stattgefunden hätten. Der Revisionswerber habe nämlich allen Anordnungen im Entziehungsbescheid vom 6. Mai 2022 Folge geleistet. Zwischen Wiederaufleben und gegenständlicher Einschränkung der Lenkberechtigung sei nichts vorgefallen, was eine Erteilungsvoraussetzung in Frage stellen könnte. Auch bestehe für die Anordnung des fachpsychiatrischen Kontrollgesprächs keine Rechtsgrundlage, weil das FSG keine „Bewährungshilfe“ kenne. Vielmehr werde damit die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angesprochen, deren Voraussetzungen nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall jedoch nicht verneint werden könnten.

13       Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:

14       Vorauszuschicken ist, dass die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers mit Bescheid vom 6. Mai 2022 infolge der unstrittigen Befolgung aller Anordnungen mit Ablauf des 15. Oktober 2022 nach acht Monaten geendet hatte, die Lenkberechtigung mithin nicht erloschen ist (vgl. § 27 Abs. 1 Z 1 FSG). Durch den vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 17. Oktober 2022 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers somit nicht neuerlich erteilt, sondern - wovon das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgegangen ist - die bestehende Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG eingeschränkt.Vorauszuschicken ist, dass die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers mit Bescheid vom 6. Mai 2022 infolge der unstrittigen Befolgung aller Anordnungen mit Ablauf des 15. Oktober 2022 nach acht Monaten geendet hatte, die Lenkberechtigung mithin nicht erloschen ist vergleiche , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG). Durch den vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 17. Oktober 2022 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers somit nicht neuerlich erteilt, sondern - wovon das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgegangen ist - die bestehende Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG eingeschränkt.

15       Während die Entziehung der Lenkberechtigung durch den (rechtskräftigen) Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2022 ausschließlich wegen des Alkoholvorfalls vom 15. Februar 2022 erfolgte, legte das Verwaltungsgericht der verfahrensgegenständlichen Befristung der Lenkberechtigung gerade nicht (nur) den Vorfall vom 15. Februar 2022, bei welchem der Revisionswerber unter hoher Alkoholisierung einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hatte, zu Grunde. Vielmehr stellte das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das amtsärztliche Gutachten fest, dass der Revisionswerber bis zumindest zu diesem Vorfall einen gehäuften Alkoholmissbrauch betrieben habe, welcher bereits zu einer Toleranzentwicklung geführt habe, und schloss daraus rechtlich auf einen gehäuften Missbrauch in der Vergangenheit iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV.Während die Entziehung der Lenkberechtigung durch den (rechtskräftigen) Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2022 ausschließlich wegen des Alkoholvorfalls vom 15. Februar 2022 erfolgte, legte das Verwaltungsgericht der verfahrensgegenständlichen Befristung der Lenkberechtigung gerade nicht (nur) den Vorfall vom 15. Februar 2022, bei welchem der Revisionswerber unter hoher Alkoholisierung einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hatte, zu Grunde. Vielmehr stellte das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das amtsärztliche Gutachten fest, dass der Revisionswerber bis zumindest zu diesem Vorfall einen gehäuften Alkoholmissbrauch betrieben habe, welcher bereits zu einer Toleranzentwicklung geführt habe, und schloss daraus rechtlich auf einen gehäuften Missbrauch in der Vergangenheit iSd. Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV.

16       Damit geht zunächst das Vorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht habe für die Einschränkung der Lenkberechtigung ein Verhalten herangezogen, welches bereits die Grundlage einer Entziehung in der Vergangenheit gebildet habe, ins Leere.

17       Die Revision tritt aber der entscheidungswesentlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe einen gehäuften Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit (bis zum Vorfall vom 15. Februar 2022) betrieben, gar nicht entgegen, sondern verweist lediglich auf unbedenkliche EtG-Haaranalysen, welche aus der Zeit nach dem Vorfall vom 15. Februar 2022 stammen.

18       § 14 Abs. 5 FSG-GV gilt nach der hg. Rechtsprechung nicht nur für die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, sondern auch für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088). Ist daher ein gehäufter Missbrauch in der rezenten Vergangenheit zu bejahen, wovon im Revisionsfall - angesichts der von der Revision nicht erfolgreich bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auszugehen war, so ist die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (sowie gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV iVm. der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zulässig (vgl. etwa VwGH 9.11.2022, Ra 2020/11/0053, mwN).Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV gilt nach der hg. Rechtsprechung nicht nur für die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, sondern auch für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088). Ist daher ein gehäufter Missbrauch in der rezenten Vergangenheit zu bejahen, wovon im Revisionsfall - angesichts der von der Revision nicht erfolgreich bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auszugehen war, so ist die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (sowie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV in Verbindung mit , der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zulässig vergleiche , etwa VwGH 9.11.2022, Ra 2020/11/0053, mwN).

19       Vor diesem Hintergrund kann die Revision nicht aufzeigen, dass die vom Verwaltungsgericht präzisierte Anordnung der Vorlage weiterer EtG-Haaranalysen und die Anordnung der Vorlage eines „fachpsychiatrischen Befundberichts über ein durchgeführtes fachpsychiatrisches Kontrollgespräch zur Einstellungsänderung bezüglich seines Alkoholkonsumverhaltens“ von den Leitlinien dieser Rechtsprechung abgewichen wäre. Es ist der Revision zwar zuzugestehen, dass das FSG bzw. die FSG-GV ein so benanntes „Kontrollgespräch“ nicht kennt. Es ist im vorliegenden Zusammenhang mit den angeordneten Kontrolluntersuchungen in Form von EtG-Haaranalysen jedoch hinreichend erkennbar, dass das Verwaltungsgericht damit nicht die als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anspricht, zumal die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht angeordnet wurde (vgl. zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN), sondern vielmehr eine fachärztliche Stellungnahme iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV, mit welcher zum Ende des Befristungszeitraums vor dem Hintergrund des festgestellten gehäuften Alkoholmissbrauchs in der Vergangenheit und den seither vorgelegten EtG-Haaranalysen dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilt werden soll (vgl. § 1 Abs. 2 FSG-GV).Vor diesem Hintergrund kann die Revision nicht aufzeigen, dass die vom Verwaltungsgericht präzisierte Anordnung der Vorlage weiterer EtG-Haaranalysen und die Anordnung der Vorlage eines „fachpsychiatrischen Befundberichts über ein durchgeführtes fachpsychiatrisches Kontrollgespräch zur Einstellungsänderung bezüglich seines Alkoholkonsumverhaltens“ von den Leitlinien dieser Rechtsprechung abgewichen wäre. Es ist der Revision zwar zuzugestehen, dass das FSG bzw. die FSG-GV ein so benanntes „Kontrollgespräch“ nicht kennt. Es ist im vorliegenden Zusammenhang mit den angeordneten Kontrolluntersuchungen in Form von EtG-Haaranalysen jedoch hinreichend erkennbar, dass das Verwaltungsgericht damit nicht die als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anspricht, zumal die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht angeordnet wurde vergleiche , zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN), sondern vielmehr eine fachärztliche Stellungnahme iSd. Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV, mit welcher zum Ende des Befristungszeitraums vor dem Hintergrund des festgestellten gehäuften Alkoholmissbrauchs in der Vergangenheit und den seither vorgelegten EtG-Haaranalysen dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilt werden soll vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, FSG-GV).

20       Schließlich bringt die Revision als Begründungsmangel vor, das Verwaltungsgericht habe zwar Feststellungen zur Alkoholabstinenz des Revisionswerbers von April bis August 2022, aber nicht für den Zeitraum danach getroffen. Damit zeigt die Revision schon deswegen einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Verfahrensmangel nicht auf, weil das Verwaltungsgericht die Vorlage von EtG-Haaranalysen anordnete, welche gerade den verbliebenen Befristungszeitraum ab August 2022 abdecken sollen. Dafür stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung, wonach zur Stabilisierung der Änderung des Alkoholkonsumverhaltes unbedenkliche Kontrollbefunde über einen durchgehenden Beobachtungszeitraum von zumindest einem Jahr erforderlich sind. Diesen Ausführungen tritt die Revision nicht substantiiert entgegen.

21       In diesem Zusammenhang bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit auch vor, die Beibringung einer Haaranalyse Ende März 2023, welche auch das Konsumverhalten dieses Monats abbilde, sei eine unmögliche und daher rechtswidrige Auflage. Auch damit zeigt die Revision ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf, weil sie nicht darlegt, warum dem Revisionswerber die Vorlage einer solchen Haaranalyse zu dem genannten Zeitpunkt (Ende März 2023) nicht möglich wäre, zumal nach den Ausführungen der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung Haaranalysen in der Regel einen Zeitraum von drei Monaten abdecken, sodass von der angefochtenen Anordnung („welche den Kontrollzeitraum Dezember 2022 bis März 2023 abdeckt“) fallbezogen die Monate Dezember 2022, Jänner 2023 und Februar 2023 - somit ein Zeitraum bis Anfang März 2023 - erfasst ist.

22       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110029.L00

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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