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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §1 Abs2aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 19. Dezember 2022, LVwG-1-801/2022-R19, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: N J in D, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der nunmehrigen amtsrevisionswerbenden Partei vom 28. September 2022 wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe sich zur Tatzeit am Tatort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit das Kraftfahrzeug/Leichtmotorrad - E-Scooter, HUNTER X10-PRO, schwarz, Leistung 2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO iVm § 1 Abs. 2a KFG wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.1. Mit Straferkenntnis der nunmehrigen amtsrevisionswerbenden Partei vom 28. September 2022 wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe sich zur Tatzeit am Tatort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit das Kraftfahrzeug/Leichtmotorrad - E-Scooter, HUNTER X10-PRO, schwarz, Leistung 2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Wegen der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, 1. Satz und Absatz 9, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 2.1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
3 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte an einem näher bestimmten Tag mit seinem E-Scooter, HUNTER X10-PRO, schwarz, Leistung 2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h, eine näher bezeichnete Straße entlanggefahren sei; er sei schließlich von zwei Polizeibeamten um 16:31 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit angehalten worden. Die Polizeibeamten hätten mit dem Mitbeteiligten bei der Dienststelle der Stadtpolizei Bregenz einen Urin- sowie einen Speicheltest durchgeführt. Beide Tests hätten ein positives Ergebnis auf THC ergeben. Laut Angaben in der Anzeige hätten die Polizeibeamten den Mitbeteiligten aufgefordert, sich zu einer Untersuchung bei einem hierzu ermächtigten Arzt vorführen zu lassen. Der Mitbeteiligte sei von den Polizeibeamten mehrmals auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung der Untersuchung hingewiesen worden. Der Mitbeteiligte habe die Vorführung zu einem solchen Arzt verweigert, worauf ihm der Führerschein abgenommen worden sei. Der E-Scooter weise keine Sitzvorrichtung auf und sei mit einer Lenkstange sowie einem Trittbrett ausgestattet. Die Reifengröße betrage 10 Inch (Zoll), das entspreche 25,4 cm.
4 2.3. Beweiswürdigend erläuterte das Verwaltungsgericht, dieser Sachverhalt werde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Behördenaktes sowie des E-Mails des Anzeigelegers vom 7. Dezember 2022, als erwiesen angenommen; der Sachverhalt sei unstrittig.
5 2.4. Rechtlich meinte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage, es sei zu prüfen, ob der E-Scooter überhaupt als Fahrzeug im Sinne der StVO einzuordnen sei.
6 Dazu führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:
„Mit der 31. StVO-Novelle hat der Gesetzgeber gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO alle Mini- und Kleinroller ausdrücklich als zur vorwiegenden Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge eingestuft, sofern diese keine Sitzvorrichtung aufweisen und mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet sind.„Mit der 31. StVO-Novelle hat der Gesetzgeber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO alle Mini- und Kleinroller ausdrücklich als zur vorwiegenden Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge eingestuft, sofern diese keine Sitzvorrichtung aufweisen und mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet sind.
Die Abgrenzung zum Roller iSd § 2 Abs 1 Z 22 lit c StVO liegt also zum einen im Felgendurchmesser und zum anderen in der Größe und im Gewicht des Geräts; ein Wesensmerkmal solcher Geräte ist wohl, dass sie leicht, auch per Hand, heb- und transportierbar sind, sonst wäre kaum von ‚Mini- und Kleinrollern‘ die Rede, auch wenn eine gesetzliche Normierung von Abmessungen und Gewicht fehlt. Derartige Mini- und Kleinroller sollten nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann, wenn sie elektrisch betrieben sind, vom Fahrzeugbegriff ausgenommen sein. Das entsprach deutlich dem Willen des Gesetzgebers, als er in den ErläutRV 559 BlgNR 26. GP wörtlich ausfuhrte: ‚[...] unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen‘. Über Leistung und Geschwindigkeit findet sich in den Begriffsbestimmungen nichts (s Pürstl, Mini- und Kleinroller sind niemals Fahrzeuge, ZVR 2020/21, S 41).Die Abgrenzung zum Roller iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, StVO liegt also zum einen im Felgendurchmesser und zum anderen in der Größe und im Gewicht des Geräts; ein Wesensmerkmal solcher Geräte ist wohl, dass sie leicht, auch per Hand, heb- und transportierbar sind, sonst wäre kaum von ‚Mini- und Kleinrollern‘ die Rede, auch wenn eine gesetzliche Normierung von Abmessungen und Gewicht fehlt. Derartige Mini- und Kleinroller sollten nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann, wenn sie elektrisch betrieben sind, vom Fahrzeugbegriff ausgenommen sein. Das entsprach deutlich dem Willen des Gesetzgebers, als er in den ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode wörtlich ausfuhrte: ‚[...] unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen‘. Über Leistung und Geschwindigkeit findet sich in den Begriffsbestimmungen nichts (s Pürstl, Mini- und Kleinroller sind niemals Fahrzeuge, ZVR 2020/21, S 41).
Unzweifelhaft war begrifflich keine Leistungs- bzw Geschwindigkeitsbeschränkung geplant (das Fahren mit Mini- und Kleinrollern mit elektrischem Antrieb wurde generell im X. Abschnitt der StVO über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken geregelt [§ 88 b StVO] mit einzelnen Erlaubnistatbeständen für ‚Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h‘); dies zeigt, dass auch Geräte mit höherer Leistung bzw Bauartgeschwindigkeit Klein- und Miniroller bleiben. Auch in den ErläutRV wird ausdrücklich von ‚Klein- und Minirollern, die eine maximale Geschwindigkeit von 600 Watt bzw 25 km/h überschreiten‘, gesprochen.Unzweifelhaft war begrifflich keine Leistungs- bzw Geschwindigkeitsbeschränkung geplant (das Fahren mit Mini- und Kleinrollern mit elektrischem Antrieb wurde generell im römisch zehn. Abschnitt der StVO über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken geregelt [§ 88 b StVO] mit einzelnen Erlaubnistatbeständen für ‚Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h‘); dies zeigt, dass auch Geräte mit höherer Leistung bzw Bauartgeschwindigkeit Klein- und Miniroller bleiben. Auch in den ErläutRV wird ausdrücklich von ‚Klein- und Minirollern, die eine maximale Geschwindigkeit von 600 Watt bzw 25 km/h überschreiten‘, gesprochen.
Dass der Gesetzgeber durch die Schaffung der genannten Erlaubnistatbestände ein Benützungsverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für stärkere/schnellere E-Scooter schaffen wollte, dies aber legistisch nicht auf den richtigen Weg brachte (s Pürstl, StVO15 [2019] § 88b Anm 3.), tut dem Begriff ‚Klein- und Miniroller‘ keinen Abbruch (s Pürstl, Mini- und Kleinroller sind niemals Fahrzeuge, ZVR 2020/21, S 41).Dass der Gesetzgeber durch die Schaffung der genannten Erlaubnistatbestände ein Benützungsverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für stärkere/schnellere E-Scooter schaffen wollte, dies aber legistisch nicht auf den richtigen Weg brachte (s Pürstl, StVO15 [2019] Paragraph 88 b, Anmerkung 3,, ), tut dem Begriff ‚Klein- und Miniroller‘ keinen Abbruch (s Pürstl, Mini- und Kleinroller sind niemals Fahrzeuge, ZVR 2020/21, S 41).
E-Scooter sind daher - leistungsunabhängig - keine Fahrzeuge iS der StVO (s Pürstl, Mini- und Kleinroller sind niemals Fahrzeuge, ZVR 2020/21, S 41).“
7 Das Verwaltungsgericht folgerte weiters, der E-Scooter des Mitbeteiligten sei mit einer Lenkstange und einem Trittbrett ausgestattet, weise keine Sitzvorrichtung und einen äußeren Felgendurchmesser von weniger als 300 mm auf; er sei daher als ein zur vorwiegenden Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug einzustufen und kein Fahrzeug iSd § 2 Abs. 1 Z 19 StVO. Er sei aber auch kein Kraftfahrzeug nach dem KFG, weil er ex lege (§ 2 Abs. 1 Z 19 StVO) kein Fahrzeug sei.Das Verwaltungsgericht folgerte weiters, der E-Scooter des Mitbeteiligten sei mit einer Lenkstange und einem Trittbrett ausgestattet, weise keine Sitzvorrichtung und einen äußeren Felgendurchmesser von weniger als 300 mm auf; er sei daher als ein zur vorwiegenden Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug einzustufen und kein Fahrzeug iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO. Er sei aber auch kein Kraftfahrzeug nach dem KFG, weil er ex lege (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO) kein Fahrzeug sei.
8 Der Mitbeteiligte - so das Verwaltungsgericht weiter - sei von den Polizeibeamten aufgefordert worden, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, weil von ihnen vermutet worden sei, dass er ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
9 Da es sich aber bei dem E-Scooter um kein Fahrzeug iSd § 2 Abs. 1 Z 19 StVO handle und der Mitbeteiligte auch nicht mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sei der Mitbeteiligte nicht verpflichtet gewesen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Deshalb sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Da es sich aber bei dem E-Scooter um kein Fahrzeug iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO handle und der Mitbeteiligte auch nicht mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sei der Mitbeteiligte nicht verpflichtet gewesen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Deshalb sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
10 2.5. Die Revision sei zulässig, weil im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob E-Scooter wie der hier gegenständliche dem Begriff „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ zu unterstellen seien.2.5. Die Revision sei zulässig, weil im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob E-Scooter wie der hier gegenständliche dem Begriff „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ zu unterstellen seien.
11 3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Amtspartei.
12 3.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 4.1. Die Revision erweist sich aufgrund der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes als zulässig. Soweit der Mitbeteiligte ausführt, die Revision sei unzulässig, weil die Revision keine Ausführungen zur Zulässigkeit enthalte, ist dem Folgendes zu entgegnen:
14 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat eine Revision die dort aufgezählten Angaben zu enthalten. Nur für den Fall, dass das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG hat eine Revision die dort aufgezählten Angaben zu enthalten. Nur für den Fall, dass das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
15 Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011, mwN) hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. dazu VwGH 5.9.2018, Ro 2017/11/0022). In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihm - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt.Nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011, mwN) hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revis