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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. J O, und 2. P O, beide vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2022, 1. I405 2236619-1/14E und 2. I405 2238106-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin und die minderjährige Zweitrevisionswerberin sind nigerianische Staatsangehörige. Die Erstrevisionswerberin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 4. Juni 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Die Zweitrevisionswerberin wurde am 30. September 2020 in Österreich geboren. Für sie wurde von der Erstrevisionswerberin als gesetzlicher Vertreterin am 22. Oktober 2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Erst- und der Zweitrevisionswerberin mit den Bescheiden vom 3. September 2020 (betreffend die Erstrevisionswerberin) und vom 10. November 2020 (betreffend die Zweitrevisionswerberin) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 18. August 2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 18. August 2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 2636-2637/2022-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerden ab und trat die Beschwerden über gesonderten Antrag mit Beschluss vom 11. Jänner 2023, E 2636-2637/2022-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 In der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen wenden sich die Revisionswerberinnen - erkennbar in Bezug auf die Nichtgewährung subsidiären Schutzes - gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und machen Ermittlungsmängel geltend.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/20/0292, und VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, zeigen die Revisionswerberinnen jedoch nicht auf.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 15.12.2022, Ra 2022/20/0292, und VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, zeigen die Revisionswerberinnen jedoch nicht auf.
11 Mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe Ermittlungen zur Vulnerabilität der Revisionswerberinnen unterlassen, wird ein Verfahrensmangel gerügt, dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberinnen günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2020/20/0064). Die Revisionswerberinnen werden diesen Anforderungen mit ihren bloß pauschal gehaltenen Ausführungen aber nicht gerecht.Mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe Ermittlungen zur Vulnerabilität der Revisionswerberinnen unterlassen, wird ein Verfahrensmangel gerügt, dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberinnen günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 15.5.2020, Ra 2020/20/0064). Die Revisionswerberinnen werden diesen Anforderungen mit ihren bloß pauschal gehaltenen Ausführungen aber nicht gerecht.
12 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Bedachtnahme auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zum Ergebnis gelangt, dass die Erstrevisionswerberin - eine junge und arbeitsfähige Frau, die auch dort als alleinstehende Frau am Erwerbsleben teilnehmen und ein eigenes Einkommen erwirtschaften könne - für die Sicherung ihrer Existenz und der ihrer Tochter Sorge tragen könne. Auch jene Ausführungen, wonach die Erstrevisionswerberin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, stellen sich angesichts ihrer Angaben, dass sie (wieder) Kontakt zu einem Bruder habe, als unbedenklich dar. Dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien missachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, zeigen die Revisionswerberinnen nicht auf.
13 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200322.L00Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023