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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des Mag. pharm. W S in P, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 24. Oktober 2022, Zl. E 134/05/2021.006/020, betreffend Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart; mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. Dr. A W in U, vertreten durch Mag.a Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Bräunerstraße 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Am 29. August 2019 beantragte der Mitbeteiligte bei der belangten Behörde, ihm die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in P mit einem näher umschriebenen Standort und der voraussichtlichen Betriebsstätte in P, W Straße, zu erteilen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Oktober 2022 erteilte das Landesverwaltungsgericht Burgenland dem Mitbeteiligten - im Beschwerdeverfahren - die Konzession unter (näher ausgeführter) Einschränkung des Standortes „mit der Adresse W Straße, P“.
3 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, in welcher unter Punkt IV) das Folgende ausgeführt wird:2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, in welcher unter Punkt römisch vier) das Folgende ausgeführt wird:
„Durch das angefochtene Erkenntnis erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Durchführung eines nach den Verfahrensbestimmungen des Apothekengesetzes und des AVG durchzuführenden Verfahrens insoferne verletzt als durch ihm durch die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und mit ihr des belangten LVwG Bgld. Die Möglichkeit verwehrt wurde, entsprechend konkretes Vorbringen zu dem ‚eingeschränkten Standort‘, insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstandes gemäß § 10 (2) Zif. 2 ApG zwischen den Betriebsstätten zu erstatten bzw. dass das Verfahren überhaupt diesen Bestimmungen entsprechend ordnungsgemäß durchgeführt wurde.“„Durch das angefochtene Erkenntnis erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Durchführung eines nach den Verfahrensbestimmungen des Apothekengesetzes und des AVG durchzuführenden Verfahrens insoferne verletzt als durch ihm durch die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und mit ihr des belangten LVwG Bgld. Die Möglichkeit verwehrt wurde, entsprechend konkretes Vorbringen zu dem ‚eingeschränkten Standort‘, insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstandes gemäß Paragraph 10, (2) Zif. 2 ApG zwischen den Betriebsstätten zu erstatten bzw. dass das Verfahren überhaupt diesen Bestimmungen entsprechend ordnungsgemäß durchgeführt wurde.“
4 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0146, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0146, mwN).
6 4. Das wiedergegebene Vorbringen des Revisionswerbers zum Revisionspunkt rügt die Verletzung von (nicht näher genannten) Verfahrensvorschriften, was keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG zählt (vgl. etwa VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0022, oder wiederum VwGH Ra 2018/10/0146, mwN).4. Das wiedergegebene Vorbringen des Revisionswerbers zum Revisionspunkt rügt die Verletzung von (nicht näher genannten) Verfahrensvorschriften, was keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG zählt vergleiche , etwa VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0022, oder wiederum VwGH Ra 2018/10/0146, mwN).
7 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100008.L00Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023