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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des M D, vertreten durch Mag.a Sarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2021, G314 2197183-1/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Jänner 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Zuge der Eroberung von Kirkuk durch die schiitischen Milizen im Jahr 2017 mit seiner Familie fliehen müssen. Da sein Vater Funktionär bei der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) gewesen sei, seien die Namen seiner Familienmitglieder auf einer Liste der schiitischen Milizen gestanden.
2 Mit Bescheid vom 9. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 9. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 4036/2021-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Jänner 2023, E 4036/2021-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Revisionswerber und bringt vor, das BVwG habe das Vorbringen des Revisionswerbers zur exponierten Funktion seines Vaters in der KDP außer Acht gelassen. Es habe auch das Vorbringen, dass der Revisionswerber an die Zentralregierung ausgeliefert werden soll, da er „zu seinem Vater gehöre“, unberücksichtigt gelassen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2020/19/0234, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0479, mwN). Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers erwiesen hätten (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2020/19/0051, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH 21.6.2022, Ra 2020/19/0234, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0479, mwN). Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers erwiesen hätten vergleiche , VwGH 5.3.2020, Ra 2020/19/0051, mwN).
10 Dies gelingt der Revision, die lediglich ausführt, bei Berücksichtigung des Vorbringens hätte das BVwG festgestellt, dass der Vater des Revisionswerbers nicht nur einfaches Mitglied der KDP gewesen, sondern ihm leitende politische Aufgaben und damit eine exponierte Rolle zugekommen sei, nicht. Die Revision übersieht dabei, dass das BVwG festgestellt hat, dass der Vater des Revisionswerbers hauptberuflich Funktionär der KDP in Kirkuk gewesen sei, unter Zugrundelegung der Aussagen des Revisionswerbers, sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte jedoch eine Verfolgung von kurdischen Politikern und ihren Familien im Entscheidungszeitpunkt allgemein verneint hat. Gegen diese beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet sich die Revision nicht; es kommt somit auf die Frage, ob dem Vater des Revisionswerbers eine exponierte Rolle zugekommen sei, nicht an.
11 Die Revision bringt des Weiteren zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber vor, das BVwG habe das Vorbringen in einer Stellungnahme, sowie Berichte jüngeren Datums zur Sicherheits- und Versorgungslage außer Acht gelassen.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 9.2.2021, Ra 2020/19/0018, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen vergleiche , VwGH 9.2.2021, Ra 2020/19/0018, mwN).
13 Mit ihrem pauschalen Vorbringen, die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich aufgrund der politischen Spannungen, der zivilen Unruhe, den Terroranschlägen und der Wirtschaftskrise verschlechtert, gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass die Berücksichtigung dieser anderen Berichte - ohne konkrete Bezugnahme auf den Herkunftsort des Revisionswerbers - zu einem anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Ergebnis hätte führen können. Entgegen dem Revisionsvorbringen würdigte das BVwG auch die vom Revisionswerber vorgelegte Stellungnahme. Die Revision vermag daher nicht darzulegen, dass die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz fehlerhaft erfolgt ist.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190058.L00Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023