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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der C GmbH in Ö, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. November 2022, Zl. LVwG 53.28-1230/2019-27, betreffend eine Angelegenheit des Steiermärkischen Einforstungsrechtegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: Mag. H Z in H, vertreten durch Mag. Reinhard Prugger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des vorliegenden Revisionsfalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 11. März 2021, Ra 2020/07/0013, verwiesen.
2 In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich im verfahrensgegenständlichen Regulierungsvergleich im Punkt IV. ein Verbot der Fremdviehaufnahme finde; dies liege bei einer Verpachtung dann vor, wenn das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft ohne dessen Betrieb verpachtet und dann zum Auftrieb von Vieh verwendet werde, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehöre. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb werde das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bleibe Fremdvieh. Das Weiderecht komme diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigten Betrieb (des Mitbeteiligten) widerspreche aber dem Gesetz und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe.In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich im verfahrensgegenständlichen Regulierungsvergleich im Punkt römisch vier. ein Verbot der Fremdviehaufnahme finde; dies liege bei einer Verpachtung dann vor, wenn das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft ohne dessen Betrieb verpachtet und dann zum Auftrieb von Vieh verwendet werde, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehöre. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb werde das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bleibe Fremdvieh. Das Weiderecht komme diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigten Betrieb (des Mitbeteiligten) widerspreche aber dem Gesetz und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe.
3 Nach den Behauptungen der revisionswerbenden Partei als Verpflichtete finde die Weidenutzung durch das Vieh des Pächters keine rechtliche Grundlage im Regulierungsvergleich. Zu dieser Frage fänden sich im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keine Feststellungen. Da eine (Total-)Verpachtung des R.-Gutes des Mitbeteiligten nach der Aktenlage auszuschließen sei, sei diese Frage im Hinblick auf Punkt IV. des Regulierungsvergleiches entscheidungswesentlich. Nach den Behauptungen der revisionswerbenden Partei als Verpflichtete finde die Weidenutzung durch das Vieh des Pächters keine rechtliche Grundlage im Regulierungsvergleich. Zu dieser Frage fänden sich im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keine Feststellungen. Da eine (Total-)Verpachtung des R.-Gutes des Mitbeteiligten nach der Aktenlage auszuschließen sei, sei diese Frage im Hinblick auf Punkt römisch vier. des Regulierungsvergleiches entscheidungswesentlich.
4 Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Fremdviehaufnahme wäre der verfahrensgegenständliche Antrag des Mitbeteiligten (auf Zustimmung der revisionswerbenden Partei zur Errichtung eines Hüttenneubaus) bereits abzuweisen, ohne diesen im Detail weiter prüfen zu müssen, stünde doch die Errichtung einer Hütte dann nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der urkundlichen Rechte.
5 Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht habe das Verwaltungsgericht die entscheidungswesentliche Feststellung betreffend eine allenfalls vorliegende Fremdviehaufnahme nicht getroffen, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet sei.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 29. November 2022 wurde die von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde erneut als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
7 Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Darin wird unter Punkt „II. Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)“ ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide, „weil das Verwaltungsgericht die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 StELG sowie Punkt IV. des verfahrensgegenständlichen Regulierungsvergleiches unrichtig angewendet bzw ausgelegt hat“. Hilfsweise werde für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht schon das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben sollte, geltend gemacht, „dass das angefochtene Erkenntnis an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG) leidet, weil der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig ist, weil der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, weil das Verwaltungsgericht Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können.“Darin wird unter Punkt „II. Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG)“ ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide, „weil das Verwaltungsgericht die Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz eins, StELG sowie Punkt römisch vier. des verfahrensgegenständlichen Regulierungsvergleiches unrichtig angewendet bzw ausgelegt hat“. Hilfsweise werde für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht schon das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben sollte, geltend gemacht, „dass das angefochtene Erkenntnis an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG) leidet, weil der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig ist, weil der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, weil das Verwaltungsgericht Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können.“
9 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/07/0027, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/07/0027, mwN).
11 Die von der revisionswerbenden Partei unterbreitete Behauptung einer unrichtigen Anwendung bestimmter Rechtsnormen sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stellen lediglich Revisionsgründe (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG) dar; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht dargelegt (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/07/0073, mwN).Die von der revisionswerbenden Partei unterbreitete Behauptung einer unrichtigen Anwendung bestimmter Rechtsnormen sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stellen lediglich Revisionsgründe vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) dar; ein Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wird damit nicht dargelegt vergleiche , VwGH 8.8.2019, Ra 2019/07/0073, mwN).
12 Da die revisionswerbende Partei somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da die revisionswerbende Partei somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070040.L00Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023