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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H R in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. April 2020, LVwG 30.9-1158/2018-22, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 14. Mai 2019 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt. Darüber hinaus wurde hinsichtlich zweier weiterer Eingriffsgegenstände das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 14. Mai 2019 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt. Darüber hinaus wurde hinsichtlich zweier weiterer Eingriffsgegenstände das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Aufgrund der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2020, Ra 2019/09/0106, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hatte, auf deren Grundlage eine Kohärenzprüfung im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes möglich war.
3 Mit Spruchpunkt I. des nun angefochtenen Erkenntnisses erkannte das Verwaltungsgericht den Revisionswerber neuerlich der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz für schuldig. Hinsichtlich des Strafausmaßes gab es der Beschwerde hinsichtlich von vier näher bezeichneten Eingriffsgegenständen Folge und es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und der Beitrag zu den verwaltungsbehördlichen Kosten des Strafverfahrens neu festgesetzt (Spruchpunkt II.). Hinsichtlich zweier weiterer Eingriffsgegenstände wurde das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (Spruchpunkt III.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).Mit Spruchpunkt römisch eins. des nun angefochtenen Erkenntnisses erkannte das Verwaltungsgericht den Revisionswerber neuerlich der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall Glücksspielgesetz für schuldig. Hinsichtlich des Strafausmaßes gab es der Beschwerde hinsichtlich von vier näher bezeichneten Eingriffsgegenständen Folge und es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und der Beitrag zu den verwaltungsbehördlichen Kosten des Strafverfahrens neu festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Hinsichtlich zweier weiterer Eingriffsgegenstände wurde das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
4 Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Erkenntnisses wendet sich die außerordentliche Revision.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Erkenntnisses wendet sich die außerordentliche Revision.
5 Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.
6 Mit Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV im Zusammenhang mit dem - auch im vorliegenden Revisionsfall anzuwendenden - § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG stehende Fragen zur Vorabentscheidung vor.Mit Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV im Zusammenhang mit dem - auch im vorliegenden Revisionsfall anzuwendenden - Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG stehende Fragen zur Vorabentscheidung vor.
7 In der Folge setzte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2020 das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen aus.
8 Der EuGH entschied mit Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, über die ihm vorgelegten Fragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision u.a. vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 bis Abs. 5 VwGVG seien nicht erfüllt gewesen. Weiters hätte das Verwaltungsgericht das Absehen von der mündlichen Verhandlung begründen müssen.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision u.a. vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, bis Absatz 5, VwGVG seien nicht erfüllt gewesen. Weiters hätte das Verwaltungsgericht das Absehen von der mündlichen Verhandlung begründen müssen.
10 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und begründet.
11 Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2, bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss. Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/17/0074, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 44, VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss. Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen vergleiche , VwGH 29.9.2020, Ra 2020/17/0074, mwN).
13 Eine Begründung für das Absehen von einer Verhandlung im zweiten Rechtsgang findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht, obwohl der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte.
14 Da im zweiten Rechtsgang ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der fehlenden Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, zu führen war und der Sachverhalt aufgrund des Vorbringens der Revisionswerberin hiezu nicht geklärt war, wäre das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels war nicht näher zu prüfen, weil eine grundsätzlich die Verhandlungspflicht begründende „strafrechtliche Anklage“ im Sinn des Art. 6 EMRK vorlag (vgl. z.B. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0059, mit Verweis auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/17/0037).Da im zweiten Rechtsgang ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der fehlenden Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, zu führen war und der Sachverhalt aufgrund des Vorbringens der Revisionswerberin hiezu nicht geklärt war, wäre das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels war nicht näher zu prüfen, weil eine grundsätzlich die Verhandlungspflicht begründende „strafrechtliche Anklage“ im Sinn des Artikel 6, EMRK vorlag vergleiche , z.B. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0059, mit Verweis auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/17/0037).
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. März 2023
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170058.L00Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023