TE Vwgh Beschluss 2023/3/23 Ra 2023/07/0037

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Veröffentlicht am 23.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z4
WRG 1959 §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des H B in G, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-274/001-2022, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des H B in G, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-274/001-2022, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        In Spruchpunkt II. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2023 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass es durch die Überlagerung der Dunglagerplatte auf einem näher bezeichneten Grundstück zu einem Jaucheaustritt auf unbefestigtem Boden gekommen sei. Durch diese Aussickerung von organisch hoch konzentrierter Jauche auf unbefestigtem Boden wäre eine Gewässergefährdung von Grundwasser gegeben gewesen, obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten habe, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderlaufe und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 31 Abs. 1 und § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn eine näher festgesetzte Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.In Spruchpunkt römisch zwei. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2023 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass es durch die Überlagerung der Dunglagerplatte auf einem näher bezeichneten Grundstück zu einem Jaucheaustritt auf unbefestigtem Boden gekommen sei. Durch diese Aussickerung von organisch hoch konzentrierter Jauche auf unbefestigtem Boden wäre eine Gewässergefährdung von Grundwasser gegeben gewesen, obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten habe, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderlaufe und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn eine näher festgesetzte Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

2        In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        In der Zulässigkeitsbegründung dieser Revision wird im Zusammenhang mit der hier allein gegenständlichen Bestrafung nach dem WRG 1959 festgehalten, dass die angelastete Verwaltungsübertretung „weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden“ könne und sei der Revisionswerber „in seinen subjektiven Rechten nicht bestraft zu werden, verletzt“. Gemäß Spruchpunkt II. wäre es an einem bestimmten Tag zu einem Jauchenaustritt auf unbefestigtem Boden gekommen. Diesbezüglich fehle es an jeglichem Beweisergebnis und konkreter Feststellung. Es werde „die Begründungspflicht der Behörde“ verletzt. Der Vorplatz der Lagerplatte sei mit Beton befestigt. Es hätte gemäß Angabe des Zeugen Ing. K. jedenfalls nicht geklärt werden können, ob tatsächlich Jaucheaustritt auf unbefestigtem Boden vorgelegen sei. Aus den Feststellungen sei dies nicht ableitbar.In der Zulässigkeitsbegründung dieser Revision wird im Zusammenhang mit der hier allein gegenständlichen Bestrafung nach dem WRG 1959 festgehalten, dass die angelastete Verwaltungsübertretung „weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden“ könne und sei der Revisionswerber „in seinen subjektiven Rechten nicht bestraft zu werden, verletzt“. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. wäre es an einem bestimmten Tag zu einem Jauchenaustritt auf unbefestigtem Boden gekommen. Diesbezüglich fehle es an jeglichem Beweisergebnis und konkreter Feststellung. Es werde „die Begründungspflicht der Behörde“ verletzt. Der Vorplatz der Lagerplatte sei mit Beton befestigt. Es hätte gemäß Angabe des Zeugen Ing. K. jedenfalls nicht geklärt werden können, ob tatsächlich Jaucheaustritt auf unbefestigtem Boden vorgelegen sei. Aus den Feststellungen sei dies nicht ableitbar.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichthof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 24.1.2022, Ra 2021/07/0104, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichthof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 24.1.2022, Ra 2021/07/0104, mwN).

9        Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (VwGH 1.12.2022, Ra 2022/07/0200, mwN).Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt (VwGH 1.12.2022, Ra 2022/07/0200, mwN).

10       Das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen enthält bloß pauschale Behauptungen, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei, und stellt daher in der Sache Revisionsgründe nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG dar (vgl. etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2021/07/0049). Eine grundsätzliche Rechtsfrage im oben genannten Sinn wird damit nicht aufgezeigt (VwGH 6.9.2022, Ra 2022/07/0073 bis 0074, mwN).Das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen enthält bloß pauschale Behauptungen, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei, und stellt daher in der Sache Revisionsgründe nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG dar vergleiche , etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2021/07/0049). Eine grundsätzliche Rechtsfrage im oben genannten Sinn wird damit nicht aufgezeigt (VwGH 6.9.2022, Ra 2022/07/0073 bis 0074, mwN).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

12       Soweit die Revision die dem Revisionswerber unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses zur Last gelegte Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 betrifft, obliegt die Entscheidung darüber dem zuständigen Senat 10 des Verwaltungsgerichtshofes.Soweit die Revision die dem Revisionswerber unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses zur Last gelegte Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 betrifft, obliegt die Entscheidung darüber dem zuständigen Senat 10 des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 23. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070037.L00

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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