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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des H B in G, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-274/001-2022, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des H B in G, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-274/001-2022, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 In Spruchpunkt II. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2023 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass es durch die Überlagerung der Dunglagerplatte auf einem näher bezeichneten Grundstück zu einem Jaucheaustritt auf unbefestigtem Boden gekommen sei. Durch diese Aussickerung von organisch hoch konzentrierter Jauche auf unbefestigtem Boden wäre eine Gewässergefährdung von Grundwasser gegeben gewesen, obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten habe, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderlaufe und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 31 Abs. 1 und § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn eine näher festgesetzte Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.In Spruchpunkt römisch zwei. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2023 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass es durch die Überlagerung der Dunglagerplatte auf einem näher bezeichneten Grundstück zu einem Jaucheaustritt auf unbefestigtem Boden gekommen sei. Durch diese Aussickerung von organisch hoch konzentrierter Jauche auf unbefestigtem Boden wäre eine Gewässergefährdung von Grundwasser gegeben gewesen, obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten habe, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderlaufe und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn eine näher festgesetzte Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
2 In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 In der Zulässigkeitsbegründung dieser Revision wird im Zusammenhang mit der hier allein gegenständlichen Bestrafung nach dem WRG 1959 festgehalten, dass die angelastete Verwaltungsübertretung „weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden“ könne und sei der Revisionswerber „in seinen subjektiven Rechten nicht bestraft zu werden, verletzt“. Gemäß Spruchpunkt II. wäre es an einem bestimmten Tag zu einem Jauchenaustritt auf unbefestigtem Boden gekommen. Diesbezüglich fehle es an jeglichem Beweisergebnis und konkreter Feststellung. Es werde „die Begründungspflicht der Behörde“ verletzt. Der Vorplatz der Lagerplatte sei mit Beton befestigt. Es hätte gemäß Angabe des Zeugen Ing. K. jedenfalls nicht geklärt werden können, ob tatsächlich Jaucheaustritt auf unbefestigtem Boden vorgelegen sei. Aus den Feststellungen sei dies nicht ableitbar.In der Zulässigkeitsbegründung dieser Revision wird im Zusammenhang mit der hier allein gegenständlichen Bestrafung nach dem WRG 1959 festgehalten, dass die angelastete Verwaltungsübertretung „weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden“ könne und sei der Revisionswerber „in seinen subjektiven Rechten nicht bestraft zu werden, verletzt“. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. wäre es an einem bestimmten Tag zu einem Jauchenaustritt auf unbefestigtem Boden gekommen. Diesbezüglich fehle es an jeglichem Beweisergebnis und konkreter Feststellung. Es werde „die Begründungspflicht der Behörde“ verletzt. Der Vorplatz der Lagerplatte sei mit Beton befestigt. Es hätte gemäß Angabe des Zeugen Ing. K. jedenfalls nicht geklärt werden können, ob tatsächlich Jaucheaustritt auf unbefestigtem Boden vorgelegen sei. Aus den Feststellungen sei dies nicht ableitbar.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichthof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 24.1.2022, Ra 2021/07/0104, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichthof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 24.1.2022, Ra 2021/07/0104, mwN).
9 Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (VwGH 1.12.2022, Ra 2022/07/0200, mwN).Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt (VwGH 1.12.2022, Ra 2022/07/0200, mwN).
10 Das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen enthält bloß pauschale Behauptungen, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei, und stellt daher in der Sache Revisionsgründe nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG dar (vgl. etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2021/07/0049). Eine grundsätzliche Rechtsfrage im oben genannten Sinn wird damit nicht aufgezeigt (VwGH 6.9.2022, Ra 2022/07/0073 bis 0074, mwN).Das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen enthält bloß pauschale Behauptungen, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei, und stellt daher in der Sache Revisionsgründe nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG dar vergleiche , etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2021/07/0049). Eine grundsätzliche Rechtsfrage im oben genannten Sinn wird damit nicht aufgezeigt (VwGH 6.9.2022, Ra 2022/07/0073 bis 0074, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Soweit die Revision die dem Revisionswerber unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses zur Last gelegte Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 betrifft, obliegt die Entscheidung darüber dem zuständigen Senat 10 des Verwaltungsgerichtshofes.Soweit die Revision die dem Revisionswerber unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses zur Last gelegte Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 betrifft, obliegt die Entscheidung darüber dem zuständigen Senat 10 des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 23. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070037.L00Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023