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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §49 Abs6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der M K in S, vertreten durch Mag. Markus Miedl, LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. August 2021, LVwG-152633/26/VG, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zum bisherigen Geschehen ist auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2021, Ra 2020/05/0197, und den dort wiedergegebenen Verfahrensgang zu verweisen. Aus diesem ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2020 unter näher genannten Auflagen der Auftrag erteilt wurde, eine auf einem näher genannten Grundstück befindliche Hühnerhütte samt den Hühnern zu entfernen. Mit Erkenntnis vom 28. Juli 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde teilweise Folge. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis vom 17. Februar 2021, Ra 2020/05/0197, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2 Im fortgesetzten Verfahren holte das LVwG ein Amtssachverständigengutachten ein, gewährte dazu Parteiengehör, führte die mündliche Verhandlung fort und gab der Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis teilweise Folge.
3 Das LVwG fasste den Spruch neu, wonach der Revisionswerberin gemäß § 49 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: Oö. BauO 1994) in Verbindung mit § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (im Folgenden: Oö. ROG 1994) nun aufgetragen wurde, die auf näher bezeichnetem Grundstück errichtete Hühnerhütte mit einem rechteckigen Grundriss von rund 1,25 m mal 1,85 m und einer durchschnittlichen Höhe von ca. 2,00 m bis 2,20 m zur Gänze zu beseitigen, wobei zur näheren Ausgestaltung der Hütte auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 11. Juni 2021 samt Fotodokumentation verwiesen werde; im Übrigen wurde die Beschwerde unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das LVwG aus, die Revisionswerberin habe binnen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung Kommissionsgebühren in Höhe von € 20,40 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Das LVwG fasste den Spruch neu, wonach der Revisionswerberin gemäß Paragraph 49, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: Oö. BauO 1994) in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (im Folgenden: Oö. ROG 1994) nun aufgetragen wurde, die auf näher bezeichnetem Grundstück errichtete Hühnerhütte mit einem rechteckigen Grundriss von rund 1,25 m mal 1,85 m und einer durchschnittlichen Höhe von ca. 2,00 m bis 2,20 m zur Gänze zu beseitigen, wobei zur näheren Ausgestaltung der Hütte auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 11. Juni 2021 samt Fotodokumentation verwiesen werde; im Übrigen wurde die Beschwerde unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach das LVwG aus, die Revisionswerberin habe binnen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung Kommissionsgebühren in Höhe von € 20,40 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
4 Begründend führte das LVwG - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - aus, die gegenständliche Liegenschaft stehe im Alleineigentum der Revisionswerberin, für das Grundstück bestehe zum Entscheidungszeitpunkt, so wie bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Hütte, die Flächenwidmung Grünland. Die Revisionswerberin habe im Jahr 2017 eine Hütte in Holzbauweise errichtet, die der Haltung von zum Entscheidungszeitpunkt zehn Hühnern diene. Die Revisionswerberin betreibe keine Land- oder Forstwirtschaft. So dann traf das LVwG detaillierte Feststellungen über die Abmessungen und die Ausführung der Holzhütte, die Herstellung der Tragkonstruktion und den genauen Aufbau der Bodenkonstruktion sowie das Fundament. Die Hühner würden die Hütte über eine Holzaufstiegshilfe betreten, Personen könnten die Hütte nicht betreten. Der Hühnerstall stehe mit dem Boden fest in Verbindung und seine Bauweise erfordere aus bautechnischer Sicht fachtechnische Kenntnisse.
5 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung wog das LVwG zur Frage, ob die Bauweise des Hühnerstalles fachtechnische Erfordernisse erfordern würde, das vorgelegte Privatsachverständigengutachten und das eingeholte Amtssachverständigengutachten gegeneinander ab und stützte sich bei seinen Feststellungen auf das Amtssachverständigengutachten, weil dieses detaillierter und präziser als das Privatgutachten wäre. Das Privatgutachten weise auch Bauteile auf, die auf der vorgelegten Materialliste nicht enthalten seien, währenddessen das Amtssachverständigengutachten die verwendeten Materialien aufgezählt und dargestellt habe. Im Rahmen der Verhandlung habe der Privatsachverständige das LVwG mit seinen Ausführungen zu Erfahrungswerten aus dem Leben der Bevölkerung am Land, der Verfügbarkeit von Material auf Bauernhöfen sowie der Verfügbarkeit von näher genanntem Werkzeug in Baumärkten ebenso nicht überzeugt, komme es doch für die Frage, ob fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien, darauf nicht an. Es sei für diese Frage irrelevant, woher die Materialien bzw. das Werkzeug stammen würden oder ob es sich teilweise um vorgefertigte Fertigteile handle, da jedenfalls den örtlichen Verhältnissen, den Voraussetzungen der mechanischen Festigkeit und der Standsicherheit zu entsprechen sei, wie der Amtssachverständige ausgeführt habe. Während der Privatsachverständige auf die Erfahrung von Personen im ländlichen Raum abgestellt habe, habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass die verwendeten Materialien jedenfalls eine Planung und Abstimmung der Bauteile aufeinander erforderten, um den Anforderungen der Festigkeit und der Standsicherheit zu entsprechen und für die vorgefundene Ausführung technisches Detailwissen notwendig sei.
6 Diese Feststellungen legte das LVwG auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, wonach es sich bei dem Hühnerstall somit um eine bauliche Anlage handle, wobei es sich dabei mit näherer Begründung auf die Definition des Bauwerkes in § 2 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) iVm § 2 Abs. 2 Oö. BauO 1994 stützte. Für die Errichtung der Hütte seien fachtechnische bzw. bautechnische Kenntnisse erforderlich, die Hütte stehe unzweifelhaft fest mit dem Boden in Verbindung. Die Hütte sei im Grünland errichtet worden und stehe im Widerspruch zu § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994. Aus der Anzeige- und Bewilligungsfreiheit der Hütte sei für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, da auch bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssten (Verweis auf § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994). Gemäß § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 seien im Grünland nur jene Bauwerke und Anlagen erlaubt, die nötig seien, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Für das vorliegende Grundstück käme nur eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft in Frage, weil das Grundstück nicht gesondert im Sinne des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 gewidmet sei. Die Revisionswerberin betreibe keine Land- und Forstwirtschaft. Die Verpachtung des Grundstücks ändere nichts an der Beurteilung, habe die Revisionswerberin doch selbst vorgebracht, dass die Hühnerhaltung ihrem Eigenbedarf diene und nicht der Land- und Forstwirtschaft ihres Pächters. Der Beseitigungsauftrag sei zu bestätigen und auf § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 zu stützen, da dieser auf bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen anzuwenden sei. Es bestünden aber keine bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, die eine Hühnerhaltung im Grünland verbieten würden, weshalb der zweite Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht aufrechterhalten werde.Diese Feststellungen legte das LVwG auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, wonach es sich bei dem Hühnerstall somit um eine bauliche Anlage handle, wobei es sich dabei mit näherer Begründung auf die Definition des Bauwerkes in Paragraph 2, Ziffer 5, Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, Oö. BauO 1994 stützte. Für die Errichtung der Hütte seien fachtechnische bzw. bautechnische Kenntnisse erforderlich, die Hütte stehe unzweifelhaft fest mit dem Boden in Verbindung. Die Hütte sei im Grünland errichtet worden und stehe im Widerspruch zu Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz Oö. ROG 1994. Aus der Anzeige- und Bewilligungsfreiheit der Hütte sei für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, da auch bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssten (Verweis auf Paragraph 49, Absatz 6, Oö. BauO 1994). Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz Oö. ROG 1994 seien im Grünland nur jene Bauwerke und Anlagen erlaubt, die nötig seien, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Für das vorliegende Grundstück käme nur eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft in Frage, weil das Grundstück nicht gesondert im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, bis 4 Oö. ROG 1994 gewidmet sei. Die Revisionswerberin betreibe keine Land- und Forstwirtschaft. Die Verpachtung des Grundstücks ändere nichts an der Beurteilung, habe die Revisionswerberin doch selbst vorgebracht, dass die Hühnerhaltung ihrem Eigenbedarf diene und nicht der Land- und Forstwirtschaft ihres Pächters. Der Beseitigungsauftrag sei zu bestätigen und auf Paragraph 49, Absatz 6, Oö. BauO 1994 zu stützen, da dieser auf bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen anzuwenden sei. Es bestünden aber keine bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, die eine Hühnerhaltung im Grünland verbieten würden, weshalb der zweite Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht aufrechterhalten werde.
7 Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2022, E 3727/2021-8, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung, „ob § 30 Abs 5 erster Satz Oö. ROG 1994 der Eigentümerin verbietet, eigenhändig unter Mithilfe ihres Sohnes auf ihrem als ‚Grünland‘ gewidmeten Grundstück in Oberösterreich eine baurechtlich weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Holzhütte für die Haltung von 10 Hühnern für den Eigenbedarf aufzustellen“, um ihren Hühnern Schutz vor wilden Tieren und der Witterung zu bieten. Weiters fehle eine Definition der „Anlage“ gemäß § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994. Das LVwG habe die Hütte als Bauwerk qualifiziert; wäre sie eine „Anlage“, wäre die Hütte nicht zu „demolieren“. Schließlich seien gegenläufige Gutachten vorgelegen, das LVwG sei von näher genannter Judikatur zur Beweiswürdigung und zur Schlüssigkeit von Gutachten abgewichen.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung, „ob Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz Oö. ROG 1994 der Eigentümerin verbietet, eigenhändig unter Mithilfe ihres Sohnes auf ihrem als ‚Grünland‘ gewidmeten Grundstück in Oberösterreich eine baurechtlich weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Holzhütte für die Haltung von 10 Hühnern für den Eigenbedarf aufzustellen“, um ihren Hühnern Schutz vor wilden Tieren und der Witterung zu bieten. Weiters fehle eine Definition der „Anlage“ gemäß Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz Oö. ROG 1994. Das LVwG habe die Hütte als Bauwerk qualifiziert; wäre sie eine „Anlage“, wäre die Hütte nicht zu „demolieren“. Schließlich seien gegenläufige Gutachten vorgelegen, das LVwG sei von näher genannter Judikatur zur Beweiswürdigung und zur Schlüssigkeit von Gutachten abgewichen.
13 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner eingangs erwähnten Entscheidung im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, ist Voraussetzung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994, dass eine bauliche Anlage vorliegt. Für eine solche gilt nach § 40 Abs. 5 Oö. ROG 1994 auch die Bestimmung des § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2020/05/0197, mwN). Ebenso ist dieser Entscheidung zu entnehmen, dass in § 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 ein Bauwerk als eine Anlage definiert ist, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Hinsichtlich des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse kommt es darauf an, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse beziehungsweise fachtechnischer Kenntnisse zu ihrer werkgerechten Herstellung verlangt. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler oder Gartenbesitzer braucht, kommt es aber nicht an (vgl. erneut VwGH 17.2.2021, Ra 2020/05/0197, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner eingangs erwähnten Entscheidung im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, ist Voraussetzung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 49, Absatz 6, Oö. BauO 1994, dass eine bauliche Anlage vorliegt. Für eine solche gilt nach Paragraph 40, Absatz 5, Oö. ROG 1994 auch die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz Oö. ROG 1994 vergleiche , VwGH 17.2.2021, Ra 2020/05/0197, mwN). Ebenso ist dieser Entscheidung zu entnehmen, dass in Paragraph 2, Ziffer 5, Oö. BauTG 2013 ein Bauwerk als eine Anlage definiert ist, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Hinsichtlich des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse kommt es darauf an, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse beziehungsweise fachtechnischer Kenntnisse zu ihrer werkgerechten Herstellung verlangt. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler oder Gartenbesitzer braucht, kommt es aber nicht an vergleiche , erneut VwGH 17.2.2021, Ra 2020/05/0197, mwN).
14 Gemäß § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 ist auf einem als Grünland gewidmeten Grundstück die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. „Bestimmungsgemäß“ bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der hg. Judikatur ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0283, mwN).Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz Oö. ROG 1994 ist auf einem als Grünland gewidmeten Grundstück die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. „Bestimmungsgemäß“ bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der hg. Judikatur ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend vergleiche , VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0283, mwN).
15 Bei der Frage, ob eine im Grünland errichtete bauliche Anlage nach den jeweiligen Umständen des Falles im Sinn des § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 nötig ist, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, handelt es sich regelmäßig um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche - weil über eine Einzelfallbeurteilung hinausgehende - Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN).Bei der Frage, ob eine im Grünland errichtete bauliche Anlage nach den jeweiligen Umständen des Falles im Sinn des Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz Oö. ROG 1994 nötig ist, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, handelt es sich regelmäßig um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche - weil über eine Einzelfallbeurteilung hinausgehende - Bedeutung zukommt vergleiche , VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN).
16 Soweit sich die Revision pauschal gehalten gegen die Beweiswürdigung, und damit in weiterer Folge gegen die Einordnung der Hühnerhütte als „bauliche Anlage“ wendet, ist dazu anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122, mwN).Soweit sich die Revision pauschal gehalten gegen die Beweiswürdigung, und damit in weiterer Folge gegen die Einordnung der Hühnerhütte als „bauliche Anlage“ wendet, ist dazu anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122, mwN).
17 Dies vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen, geht sie doch in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf das im angefochtenen Erkenntnis verwertete Gutachten des Amtssachverständigen überhaupt nicht konkret ein; sie legt nicht ansatzweise dar, aus welchen Gründen das LVwG diesen Beweisergebnissen nicht hätte folgen dürfen. Weder daraus noch aus den pauschal zitierten Rechtssätzen, die auch nicht mit dem vorliegenden Fall in Bezug gesetzt wurden, ergibt sich eine Unvertretbarkeit der vom LVwG vorgenommenen Beweiswürdigung. Auch gelingt es der Revision mit diesem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht, darzulegen, warum das LVwG die vorliegende Hühnerhütte nicht als „bauliche Anlage“ hätte qualifizieren dürfen, tritt sie doch den diesbezüglichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts zur Hühnerhütte nicht ansatzweise entgegen.
18 Den übrigen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes zufolge wurde die gegenständliche Hühnerhütte im Grünland in Holzbauweise errichtet, dient der Haltung von 10 Hühnern und kann nicht von Personen betreten werden. Ebenso bestreitet die Revision nicht, dass die Revisionswerberin keine Land- oder Forstwirtschaft betreibt und die Hühnerhaltung zur Versorgung der eigenen Familie betreibt. Auch steht außer Frage, dass die Hühnerhütte mit dem Boden in kraftschlüssiger Verbindung steht. Diesen Feststellungen tritt die Revision nicht entgegen.
19 Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung zu § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 und § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 sowie § 40 Abs. 5 Oö. ROG 1994 gelingt es der Revision auch mit ihrem übrigen Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass das Landesverwaltungsgericht die einzelfallbezogene Beurteilung, wonach die gegenständliche Hühnerhütte für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks nicht nötig sei, unvertretbar vorgenommen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001; 20.5.2020, Ra 2020/09/0018; 2.6.2021, Ra 2021/02/0114, oder auch 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, jeweils mwN).Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz Oö. ROG 1994 und Paragraph 49, Absatz 6, Oö. BauO 1994 sowie Paragraph 40, Absatz 5, Oö. ROG 1994 gelingt es der Revision auch mit ihrem übrigen Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass das Landesverwaltungsgericht die einzelfallbezogene Beurteilung, wonach die gegenständliche Hühnerhütte für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks nicht nötig sei, unvertretbar vorgenommen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001; 20.5.2020, Ra 2020/09/0018; 2.6.2021, Ra 2021/02/0114, oder auch 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, jeweils mwN).
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2023
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050047.L00Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023