RS Lvwg 2023/3/8 VGW-151/095/8164/2022 , VGW-151/095/11899/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §27
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
VwGVG 2014 §16
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund der Vorlage der Säumnisbeschwerde bzw. des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge der Vorlage der Säumnisbeschwerde bzw. des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Eine allfällige Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens (wobei diese nach der Systematik des § 16 VwGVG von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen ist) ändert daran nichts. Der Behörde nach Ablauf der ihr gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist und nach Vorlage der Säumnisbeschwerde bzw. nach Ablauf durch § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Nachholfrist eine neuerliche Zuständigkeit für eine Entscheidung in der Sache zuzuschreiben, findet hingegen weder im Gesetz noch in der Systematik des mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen Verfahrensrechts Deckung. Für eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 36 Abs. 2 VwGG aF auf § 16 VwGVG bleibt daher kein Raum. Nach ersatzloser Behebung eines Bescheides gemäß § 27 VwGVG infolge einer behördlichen Entscheidung nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist ist das Verwaltungsgericht weder für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zuständig noch ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag in der Verwaltungsangelegenheit auf die Behörde „zurückgefallen“.

Schlagworte

Aufenthaltsehe; Niederlassungsrecht von Familienangehörigen; Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“; Wiederaufnahme des Verfahrens, amtswegig; Säumnisbeschwerde; Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist; Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.151.095.8164.2022.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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