TE Bvwg Beschluss 2023/3/13 W163 2151367-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2023
beobachten
merken
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten