TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/19 95/16/0223

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/06 Verkehrsteuern;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

ABGB §1053;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs1;
KVG 1934 §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Juni 1995, Zl. GA 9-1077/92, betreffend Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdeinhalt und der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung ergibt sich übereinstimmend folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erwarb mit Notariatsakt vom 1. Februar 1986 von E einen Geschäftsanteil (22,73 % des Stammkapitals) an einer GesellschaftmbH. Diesen Geschäftsanteil übertrug er unter einem an zwei andere (juristische) Personen, denen gegenüber er sich dazu bereits mit Notariatsakt vom 26. November 1985 verpflichtet hatte.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb dem Beschwerdeführer für den Geschäftsanteilserwerb von E Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 21 GebG und Börsenumsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 1 KVG vor.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, es habe zwischen dem Beschwerdeführer und der Veräußerin E sowohl ein Anschaffungsgeschäft iS des § 17 Abs. 1 KVG als auch eine in der erforderlichen Notariatsaktform vorgenommene Abtretung des Geschäftsanteiles stattgefunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß ihm weder Rechtsgeschäftsgebühr noch Börsenumsatzsteuer auferlegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG (in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994) unterliegt die Abtretung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Rechtsgebühr von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.

Gemäß § 17 Abs. 1 KVG unterliegt der Börsenumsatzsteuer der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.

Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind (§ 18 Abs. 1 KVG). Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften gelten gemäß § 19 Abs. 2 KVG als Wertpapiere.

Im Kern seiner Beschwerdeausführungen stützt sich der Beschwerdeführer auf ein einziges Argument, und zwar darauf, daß er den Geschäftsanteil von E nur erworben habe, um auf Grund einer schon vorher begründeten gültigen Verpflichtung diesen Geschäftsanteil seinen Abnehmern zu verschaffen.

Dazu ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß der Verkauf einer Sache (hier eines Geschäftsanteiles an einer GmbH), die sich der Verkäufer erst selbst (z.B. im Wege eines Ankaufes von dritter Seite) beschaffen muß, rechtlich durchaus zulässig ist (vgl. z.B. Koziol-Welser, Bürgerliches Recht I10, 395, Abs. 2; Aicher in Rummel, ABGB I2 Rz 15 und 19 zu § 1053 ABGB). Dann, wenn die Auslieferung nicht im abgekürzten Weg im Rahmen eines sogenannten Streckengeschäftes (vgl. Koziol/Welser aaO. II9, 77) erfolgt, liegen nicht nur zwei Titelgeschäfte vor sondern auch zwei Verfügungsakte, indem sich der Verkäufer (hier der Beschwerdeführer) zuerst die Sache von demjenigen übertragen läßt (hier von E), bei dem er sie sich beschafft, und sie sodann (in Erfüllung eines zuvor vorgenommenen Verkaufes) an seine Abnehmer weiterüberträgt.

Da weder der Abtretungstatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG noch der Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes gemäß § 17 Abs. 1 KVG darauf Bezug nehmen, ob der jeweilige Erwerber das Geschäft nur zu dem Zweck abschließt, die erworbene Ware in Erfüllung eines zuvor geschlossenen Kaufvertrages seinem Abnehmer weiter zu übertragen, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäüß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf die gemäß § 35 Abs. 1 VwGG getroffene Entscheidung erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160223.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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