TE Vwgh Beschluss 1995/10/20 94/19/1382

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Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

SVDolmG 1975 §4 Abs1;
SVDolmG 1975 §4 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des B, strittigen Aufenthaltes, gegen die Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. März 1994, Zl. Jv 3260-5B/93, betreffend Eintragung in die Dolmetscherliste, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde, die, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1994, Zl. B 741/94-4, ihre Behandlung abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde, brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe am 28. August 1993 beim Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch einen Antrag auf Eintragung in die "Gerichtsdolmetscherliste" gestellt, "welcher mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. März 1994" abgelehnt worden sei. Diese Erledigung weist - zufolge der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung - folgenden Wortlaut auf: "Ihrem Ansuchen vom 24. August 1993 auf neuerliche Eintragung in die Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher beim Landesgericht Feldkirch wird nicht stattgegeben.".

Diese Erledigung sei - so rügt der Beschwerdeführer im wesentlichen - eine "willkürliche Vorgangsweise", in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und begründungslos. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die Beschwerde ist jedoch - abgesehen von dem ihr weiterhin anhaftenden Formgebrechen der mangelnden Unterschrift eines Rechtsanwaltes - aus folgenden Erwägungen aussichtslos, weshalb sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erübrigt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1952, Slg. 2592/A, und vom 15. Dezember 1994, Zlen. 94/19/1246, 1247, 1248).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sind daher das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Um von einer behördlichen Erledigung als von einem Bescheid i. S.d. Art. 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 B-VG sprechen zu können, ist allerdings Voraussetzung, daß der Inhalt dieser Erledigung in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht, daß also mit rechtserzeugender oder mit rechtsfeststellender Wirkung über ein Verwaltungsrechtsverhältnis abgesprochen wird (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, (1987), S. 388 f, referierte höchstgerichtliche Judikatur).

Diese Voraussetzung trifft aber auf die angefochtene Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch schon deshalb nicht zu, weil der Bewerber um Eintragung in die Dolmetscherliste gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 14 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, keinen Anspruch auf Eintragung besitzt (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/1001, 1002, 1003, und den vom 25. November 1994, Zl. 94/19/1272). Durch die Abweisung seines auf Eintragung gerichteten Ansuchens konnte daher kein subjektives öffentliches Recht des Beschwerdeführers berührt werden und es kann der angefochtenen Erledigung - vor diesem Hintergrund - ein Abspruch über Rechte des Beschwerdeführers auch nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich bei dieser Erledigung um eine formlose Beantwortung des Ansuchens des Beschwerdeführers, nicht aber um einen Bescheid, gegen den Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könnte. An diesem Ergebnis vermag - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - auch der Umstand nichts zu ändern, daß die vorliegende Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten wurde. Das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen ist vom Verwaltungsgerichtshof nämlich auch in diesem Falle selbst und ohne Bindung an die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1985, Slg. 11.815 A). Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. September 1994 ausgeführt, daß von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen wurde, ohne daß sie auf das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen geprüft worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191382.X00

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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