TE Vwgh Beschluss 2023/3/14 Ra 2020/04/0079

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Veröffentlicht am 14.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WKG 1998 §123
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des O P in D, vertreten durch Mag. Manfred Seidl und Mag. Ulrich Schmiedl, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. November 2019, Zl. LVwG-481-3/2019-R5, betreffend Feststellung der Grundumlagenpflicht für das Jahr 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Wirtschaftskammer Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Beschlussfassung der Grundumlage für das Jahr 2019:

1        Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

2        Der Revisionswerber verfügte über die Berechtigung „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 Gewerbeordnung 1994, betrieb sein Gewerbe - zuerst mit Standort in D, dann mit Standort in S - und war sohin Mitglied der Fachgruppe „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Aufgrund dieser Mitgliedschaft besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß § 123 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).Der Revisionswerber verfügte über die Berechtigung „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, Gewerbeordnung 1994, betrieb sein Gewerbe - zuerst mit Standort in D, dann mit Standort in S - und war sohin Mitglied der Fachgruppe „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Aufgrund dieser Mitgliedschaft besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß Paragraph 123, Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).

3        Mit - vom Präsidium der Wirtschaftskammer Vorarlberg am 20. November 2018 genehmigten - Beschluss vom 11. Oktober 2018 legte die Fachgruppentagung der Fachgruppe „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg die Grundumlage für das Jahr 2019 als festen Betrag in Höhe von € 100,00 pro Mitglied (für ganzjährig ruhende Berechtigungen in Höhe von € 50,00) fest. Dieser Beschluss trat mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Zum gegenständlichen Verfahren:

4        Mit Bescheid vom 12. August 2019 stellte die belangte Behörde - nach entsprechendem Antrag des Revisionswerbers vom 17. Juni 2019 auf Ausstellung eines solchen - gemäß § 128 Abs. 1 WKG iVm. dem in Rn. 3 dargelegten Beschluss fest, „dass für den [Revisionswerber] auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation und der damit verbundenen Fachgruppenmitgliedschaft in der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie eine Zahlungsverpflichtung von insgesamt € 100.- als Grundumlage 2019 zu Recht besteht“.Mit Bescheid vom 12. August 2019 stellte die belangte Behörde - nach entsprechendem Antrag des Revisionswerbers vom 17. Juni 2019 auf Ausstellung eines solchen - gemäß Paragraph 128, Absatz eins, WKG in Verbindung mit dem in Rn. 3 dargelegten Beschluss fest, „dass für den [Revisionswerber] auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation und der damit verbundenen Fachgruppenmitgliedschaft in der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie eine Zahlungsverpflichtung von insgesamt € 100.- als Grundumlage 2019 zu Recht besteht“.

5        Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 9. September 2019 Beschwerde. In dieser brachte der Revisionswerber - im Wesentlichen - vor, die inhaltliche Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Grundumlage (inklusive der Bemessungsgrundlage) sei anhand des an ihn ergangenen Bescheids nicht überprüfbar. Die Begründung des Bescheids erlaube es ihm nicht nachzuvollziehen, ob die festgesetzte Höhe der Grundumlage im Einklang mit den in § 131 WKG genannten Gebarungsgrundsätzen (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) stehe. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 9. September 2019 Beschwerde. In dieser brachte der Revisionswerber - im Wesentlichen - vor, die inhaltliche Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Grundumlage (inklusive der Bemessungsgrundlage) sei anhand des an ihn ergangenen Bescheids nicht überprüfbar. Die Begründung des Bescheids erlaube es ihm nicht nachzuvollziehen, ob die festgesetzte Höhe der Grundumlage im Einklang mit den in Paragraph 131, WKG genannten Gebarungsgrundsätzen (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) stehe.

6        Mit Erkenntnis vom 11. November 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde keine Folge. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

7        Das Verwaltungsgericht stellte zunächst das Vorliegen der gewerberechtlichen Berechtigung des Revisionswerbers, die Standorte, deren Ausübung und die damit verbundene Mitgliedschaft des Revisionswerbers in der Fachgruppe „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg fest. Weiters stellte es die ordnungsgemäße Fassung und Kundmachung des in Rn. 3 dargelegten Beschlusses fest.

8        Das Verwaltungsgericht würdigte den festgestellten Sachverhalt - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - rechtlich wie folgt:

9        Der in Rn 3. dargelegte Beschluss stelle die Rechtsgrundlage des an den Revisionswerber ergangenen Feststellungsbescheids dar. Entsprechend dieser Rechtsgrundlage habe die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid rechtsrichtig festgestellt, dass der Revisionswerber verpflichtet sei, für das Jahr 2019 die Grundumlage in Höhe von € 100,00 zu bezahlen. § 128 Abs. 1 WKG sehe hingegen nicht vor, im entsprechenden Feststellungsverfahren zu erheben, ob die - zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß § 123 Abs. 1 WKG - festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlich normierten Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspreche. Der in Rn 3. dargelegte Beschluss stelle die Rechtsgrundlage des an den Revisionswerber ergangenen Feststellungsbescheids dar. Entsprechend dieser Rechtsgrundlage habe die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid rechtsrichtig festgestellt, dass der Revisionswerber verpflichtet sei, für das Jahr 2019 die Grundumlage in Höhe von € 100,00 zu bezahlen. Paragraph 128, Absatz eins, WKG sehe hingegen nicht vor, im entsprechenden Feststellungsverfahren zu erheben, ob die - zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, WKG - festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlich normierten Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspreche.

10       Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 27. Februar 2020, E 4622/2019-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 8. April 2020, E 4622/2019-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

11       In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15       Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, bei der Frage, ob die Festsetzung der Grundumlage ohne transparente Außenkundmachung oder Offenlegung der Einhaltung der Gebarungsrichtlinien rechtmäßig und gesetzeskonform gegenüber den zur Zahlung verpflichteten Mitgliedern vorgeschrieben werden könne, handle es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Gemäß § 123 WKG habe der Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf die rechtmäßige Festsetzung der Grundumlage. Die Festsetzung der Grundumlage erfolge gemäß § 123 WKG unter der Maßgabe des § 131 WKG, wonach die Grundsätze der Gebarung festgelegt seien. Diese seien ein Recht der Mitglieder, das bei fehlender Transparenz der Festsetzung verletzt sei.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, bei der Frage, ob die Festsetzung der Grundumlage ohne transparente Außenkundmachung oder Offenlegung der Einhaltung der Gebarungsrichtlinien rechtmäßig und gesetzeskonform gegenüber den zur Zahlung verpflichteten Mitgliedern vorgeschrieben werden könne, handle es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Gemäß Paragraph 123, WKG habe der Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf die rechtmäßige Festsetzung der Grundumlage. Die Festsetzung der Grundumlage erfolge gemäß Paragraph 123, WKG unter der Maßgabe des Paragraph 131, WKG, wonach die Grundsätze der Gebarung festgelegt seien. Diese seien ein Recht der Mitglieder, das bei fehlender Transparenz der Festsetzung verletzt sei.

16       Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber eine allfällige Gesetzwidrigkeit des in Rn. 3 dargelegten Beschlusses, der als Verordnung zu qualifizieren ist (vgl. dazu VwGH 6.9.2021, Ra 2020/04/0107, mit Verweis auf VfGH 13.12.2017, V 89-91/2017), geltend. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers mit Blick auf die Frage der Rechtswidrigkeit der die in Revision gezogenen Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften - somit der besagten Verordnung - bereits abgelehnt. Im Übrigen könnten auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143, mwN).Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber eine allfällige Gesetzwidrigkeit des in Rn. 3 dargelegten Beschlusses, der als Verordnung zu qualifizieren ist vergleiche , dazu VwGH 6.9.2021, Ra 2020/04/0107, mit Verweis auf VfGH 13.12.2017, römisch fünf 89-91/2017), geltend. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers mit Blick auf die Frage der Rechtswidrigkeit der die in Revision gezogenen Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften - somit der besagten Verordnung - bereits abgelehnt. Im Übrigen könnten auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht zur Zulässigkeit der Revision führen vergleiche , etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143, mwN).

17       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040079.L00

Im RIS seit

11.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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