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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. November 2022, LVwG 50.36-36-3237/2021-5, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde: Bürgermeister der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße; mitbeteiligte Partei: P G in L, vertreten durch die Lippitsch Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Wastiangasse 7; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 28. September 2021 statt und behob den bekämpften Bescheid. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der Marktgemeinde L., die sich nach ihrem in der Revision ausgeführten Revisionspunkt „in ihrem subjektiven Recht auf rechtskonforme Anwendung des Steiermärkischen Baugesetzes [...] verletzt“ erachtet.
3 Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.
5 Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2022/06/0215, mwN). Ein subjektives Recht „auf rechtskonforme Anwendung des Steiermärkischen Baugesetzes“ steht der revisionswerbenden Marktgemeinde nicht zu. Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die Revisionswerberin nicht.Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2022/06/0215, mwN). Ein subjektives Recht „auf rechtskonforme Anwendung des Steiermärkischen Baugesetzes“ steht der revisionswerbenden Marktgemeinde nicht zu. Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die Revisionswerberin nicht.
6 Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich (so liegt etwa ein Fall des § 26a Steiermärkisches Baugesetz gegenständlich nicht vor) und wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet. Insbesondere war die revisionswerbende Marktgemeinde auch nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht.Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich (so liegt etwa ein Fall des Paragraph 26 a, Steiermärkisches Baugesetz gegenständlich nicht vor) und wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet. Insbesondere war die revisionswerbende Marktgemeinde auch nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht.
7 Da der revisionswerbenden Marktgemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der revisionswerbenden Marktgemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060037.L00Im RIS seit
11.04.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023