TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/21 Ra 2022/03/0233

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Veröffentlicht am 21.03.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. August 2022, Zl. 405-8/1533/1/2-2022, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: R E in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte ist als Betreiber eines Installationsbetriebs in N selbständig erwerbstätig.

2        Mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 wies die belangte Behörde und nunmehrige Amtsrevisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang wegen seiner behördlichen Absonderung im Zeitraum von 30. Dezember 2020 bis 11. Jänner 2021 gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ab. Begründend führte sie aus, ein kausaler Zusammenhang zwischen Verdienstentgang und Absonderung liege nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs nach § 32 EpiG bestehe.

3        Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass dem Antrag des Mitbeteiligten stattgegeben und ihm - antragsgemäß - ein Betrag in Höhe von EUR 14.721,02 für den Zeitraum von 30. Dezember 2020 bis 11. Jänner 2021 als Vergütung für den Verdienstentgang zuerkannt wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

4        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - auf das Wesentliche zusammengefasst - zu Grunde, der Mitbeteiligte betreibe in N einen Installationsbetrieb, verfüge über die notwendigen Gewerbeberechtigungen und beschäftige einen Mitarbeiter. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2020 sei seine Absonderung als Kontaktperson der Kategorie I bis einschließlich 11. Jänner 2021 verfügt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. Jänner 2021 sei seine (neuerliche) Absonderung, nunmehr als Krankheitsfall, bis einschließlich 11. Jänner 2021 angeordnet worden. Weiters traf das Verwaltungsgericht unternehmensbezogene Feststellungen.

5        Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG sei eine Vergütung für einen durch die Behinderung des Erwerbs entstandenen Vermögensnachteil dann zu leisten, wenn eine behördliche Absonderung erfolgt und der Verdienstentgang durch diese eingetreten sei. Da der Mitbeteiligte im Zeitraum von 30. Dezember 2020 bis 11. Jänner 2021 behördlich abgesondert gewesen sei, bestehe für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs zu Recht.

6        Rechtskräftige, über den Zeitraum der Absonderung absprechende Bescheide entfalteten, ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit, für die Behörde und das Verwaltungsgericht Bindungswirkung, weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorgelegen sei, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstelle (Verweis auf VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002). In der genannten Entscheidung habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der seitens der Behörde aufgeworfenen Frage der Kausalität ausführlich beschäftigt und die Bindungswirkung rechtskräftiger Absonderungsbescheide bejaht.

7        Die im Revisionsfall vorliegenden Absonderungsbescheide bänden daher die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der Kausalität, sodass dem Grunde nach jedenfalls ein kausal verursachter und ersatzfähiger Verdienstentgang entstanden sei und nur noch die korrekte Berechnung desselben der Höhe nach zu prüfen sei.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. Sie bringt zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass es in Verfahren zur Ermittlung der Höhe eines Entschädigungsanspruches nach § 32 EpiG nie einer Kausalitätsprüfung bedürfe. Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung nur die Grundsätze der Berechnung festlege, aber nichts darüber aussage, welcher Verlust nach den Regeln der Kausalität überhaupt ersatzfähig sei (Hinweis auf VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

9        Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10       Die Revision ist im Sinne des angeführten Zulässigkeitsvorbringens zulässig und auch begründet.

11       Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 2023, Ra 2022/03/0239, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird zur Begründung auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass ein behördlicher Absonderungsbescheid hinsichtlich der Frage, ob eine behördliche Absonderung vorlag, ebenso wie hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Absonderung Bindung im Vergütungsverfahren entfaltet, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs.

13       Indem sich das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der behördlichen Absonderungsbescheide begnügte und eine Auseinandersetzung mit der Frage der Kausalität der Absonderung für den geltend gemachten Verdienstentgang unterließ, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

14       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 21. März 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030233.L00

Im RIS seit

11.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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