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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. November 2022, 405-7/1190/1/17-2022, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als unbeschränkt haftenden Gesellschafter und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens vierer Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil diese Gesellschaft vier namentlich genannte irakische Staatsangehörige in ihrem Betrieb in konkret angeführten Zeiträumen beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, und verhängte über ihn hiefür vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen).Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als unbeschränkt haftenden Gesellschafter und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens vierer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Litera c, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil diese Gesellschaft vier namentlich genannte irakische Staatsangehörige in ihrem Betrieb in konkret angeführten Zeiträumen beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, und verhängte über ihn hiefür vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen).
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber wendet sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit seiner Revision vornehmlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, insbesondere betreffend den viertgenannten irakischen Staatsangehörigen, weil bei einer anderen Beurteilung der Reinigungstätigkeiten dieses Arbeiters der geringere Strafrahmen anzuwenden und deshalb eine niedrigere Strafe zu verhängen gewesen wäre.
5 Das Zulässigkeitsvorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, ist der Verwaltungsgerichtshof doch - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (siehe zum Ganzen VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN). Dies wird in der Revision weder aufgezeigt, noch ist ein solcher Mangel zu erkennen.Das Zulässigkeitsvorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, ist der Verwaltungsgerichtshof doch - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (siehe zum Ganzen VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN). Dies wird in der Revision weder aufgezeigt, noch ist ein solcher Mangel zu erkennen.
6 Durch das bloße Infragestellen der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen wird weder ein relevanter Mangel der Beweiswürdigung aufgezeigt, noch dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Verwaltungsgericht zu einem abweichenden, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können oder auch nur den gerichtlichen Feststellungen ein konkreter anderer Sachverhalt entgegengestellt. Weshalb gerade die im Zusammenhang mit diesem Beschäftigten festgestellten und auf Stundenbasis abgerechneten Reinigungsleistungen am Gelände des Sägewerks ein selbständiges Werk darstellen sollten, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
7 Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kann jedoch nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre.
8 Die vom Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung hält entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch den Prüfkriterien der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg. 11894 A) stand.Die vom Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung hält entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch den Prüfkriterien der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , VwGH (verstärkter Senat) 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg. 11894 A) stand.
9 Auch mit den für und gegen eine Tätigkeit der Ausländer im Rahmen eines selbständigen Werkvertrags sprechenden Umstände setzte sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ausreichend auseinander. Ein Abweichen von der im angefochtenen Erkenntnis zahlreich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt das Revisionsvorbringen ebenfalls nicht auf.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 22. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090016.L00Im RIS seit
11.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023