TE Lvwg Erkenntnis 2022/7/20 VGW-101/032/4383/2022

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Veröffentlicht am 20.07.2022
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Entscheidungsdatum

20.07.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art. 118 Abs4
StVO 1960 §43 Abs2a
StVO 1960 §45
StVO 1960 §94d
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 94d heute
  2. StVO 1960 § 94d gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 94d gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 94d gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 94d gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 94d gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 94d gültig von 29.11.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1991
  8. StVO 1960 § 94d gültig von 01.05.1986 bis 28.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10. März 2022, Zl. …, mit welchem der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den 22. Wiener Gemeindebezirk, bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: W-1 (A) gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO abgewiesen wurde, nach mündlicher Verhandlung am 15. Juli 2022

IN NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 6/2017, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hauptstraßen B iSd Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, im 22. Wiener Gemeindebezirk bezieht.

sowie den

BESCHLUSS

gefasst:

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs zurückgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist hinsichtlich Spruchpunkt II. die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, im Übrigen ist sie nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den 22. Wiener Gemeindebezirk betreffend den Kraftwagen mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO abgewiesen.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde.

3.       Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Zugriff auf den elektronisch geführten Akt wurde eingeräumt.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien forderte die Beschwerdeführerin zunächst zu einer schriftlichen Stellungnahme auf und führte am 15. Juli 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte C. B. sind zu gleichen Teilen Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen W-1. Die Beschwerdeführerin hat den Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im 22. Wiener Gemeindebezirk, der Ehegatte der Beschwerdeführerin wohnt im 2. Wiener Gemeindebezirk. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde für den 2. Wiener Gemeindebezirk eine Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs. 4 StVO für das oben genannte Fahrzeug mit Gültigkeit vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2022 erteilt.

Das Fahrzeug wird von beiden Zulassungsbesitzern abwechselnd nach Bedarf genutzt. Die Beschwerdeführerin nutzt es nur privat, insbesondere am Wochenende oder am späten Nachmittag für Fahrten außerhalb Wiens. Außerdem fährt sie regelmäßig mit ihrer Mutter, welche ebenfalls im 22. Wiener Gemeindebezirk wohnt, mit dem Auto einkaufen. Die Beschwerdeführerin hat einen Garagenplatz in der Nähe ihres Wohnsitzes gemietet. Die monatliche Miete von ca. € 88,— ist für sie finanziell leistbar.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum gemeinsamen Zulassungsbesitz und zum Bestand der Ausnahmebewilligung für den Ehegatten der Beschwerdeführerin im 2. Wiener Gemeindebezirk sind unstrittig.

Dass die Beschwerdeführerin im 22. Wiener Gemeindebezirk den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, ist für das Verwaltungsgericht Wien glaubhaft. Sie hat dort ihren gemeldeten Hauptwohnsitz und hat in diesem Bezirk einen Garagenplatz gemietet, was auf eine örtliche Verwurzelung schließen lässt.

Die Feststellungen zur praktischen Nutzung des Fahrzeugs wie auch zu dem von der Beschwerdeführerin gemieteten Garagenplatz in der Nähe ihres Wohnorts ergeben sich aus den eigenen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. 159 idF BGBl. I 37/2019, lauten (auszugsweise):

"§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

[…]

(2a)

1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.

[…]

§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

[…]

§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[…]

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

[…]"

Mit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 22. Wiener Gemeindebezirk – GebietsVO Donaustadt, ABl. 49/2021, und der "Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 22. Wiener Gemeindebezirk auf Hauptstraßen B" – GebietsVO Donaustadt auf Hauptstraßen B, ABl. 49/2021, wurde (im Einzelnen näher abgegrenzt) das Straßennetz des 22. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 22. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.

2.       Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:

2.1.    Der Antrag der Beschwerdeführerin richtet sich aus die Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs. 4 StVO und bezieht sich dabei auf den 22. Wiener Gemeindebezirk.

2.2.    Im Beschwerdeverfahren ist zunächst zu klären, ob ein solches Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd § 45 StVO von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich der in Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehene innergemeindliche Instanzenzug in Wien nicht grundsätzlich ausgeschlossen (VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden. Der Materiengesetzgeber hat von der ihm nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat und den innergemeindlichen Instanzenzug in der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht ausgeschlossen.

2.3.    Gemäß § 94d Z 6 StVO ist eine Ausnahmebewilligung iSd § 45 StVO dann im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen, wenn sich die Ausnahmebewilligung "auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll".

2.3.1.  In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1972, G 6/72, VfSlg. 6770, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass alle Verkehrsflächen, die überwiegend übergeordneten Interessen dienten, zum damaligen Zeitpunkt in Wien als Bundesstraßen erklärt und die "übrigen Verkehrsflächen auf den Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebietes" beschränkt seien; letztere seien deshalb als Verkehrsflächen im Sinne des Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG und § 76 Z 4 der Wr. StV zu sehen. Diese Entscheidung ist im Licht der damals geltenden Rechtslage zu verstehen.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG können Straßenzüge wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden. Diese Erklärung als Bundesstraßen erfolgte mit dem Bundesstraßengesetz 1971 – BStG, BGBl. 286. Dort wurden neben Autobahnen und Bundesschnellstraßen auch bestimmte Straßenzüge ("Bundesstraßen B") als "übrige Bundesstraßen" festgelegt (§ 2 Abs. 1 lit. c BStG idF vor der Novelle BGBl. I 50/2002), dies umfasste auch Straßenzüge im Wiener Stadtgebiet.

Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I 50/2002, wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen (ua. jene im Verzeichnis 3 zum BStG als "Bundesstraßen B" aufgelisteten Bundesstraßen) als solche aufgelöst und den Bundesländern übertragen ("Verländerung der Bundesstraßen"). Damit gingen jene Straßenzüge in den Regelungsbereich der Bundesländer über, welche zuvor wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als "Bundesstraßen B" vom Bundesstraßengesetz erfasst waren.

2.3.2.  In Wien wurde bislang kein eigenes Landesstraßengesetz erlassen, in der Wiener Rechtsordnung findet sich keine Legaldefinition des Begriffs "Landesstraße" oder "Gemeindestraße" (vgl. demgegenüber § 4 Z 3 lit. a und b NÖ Straßengesetz oder die Regelung zu Landes- und Gemeindestraßen in den §§ 22 und 23 OÖ Straßengesetz). Materielle Bestimmungen zur Straßenorganisation finden sich aber – unter anderem – in den §§ 16 und 17 Wiener Bauordnung, in den § 76 Z 4 und § 103 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – Wr. StV und der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen.

In § 103 Abs. 2 Wr. StV wurde als Reaktion auf die Verländerung der Bundesstraßen mit der Novelle LGBl. 18/2002 eine Unterscheidung in "Hauptstraßen A" und "Hauptstraßen B" eingeführt, welche – unter anderem – für die Befugnisse der Bezirksverwaltung in § 103 Abs. 1 Wr. StV relevant ist; die konkrete Einteilung der Straßenzüge in Hauptstraßen A und Hauptstraßen B wurde einer Verordnung des Gemeindesrates vorbehalten. Mit dieser Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 22/2002, wurde die Zuordnung der einzelnen Straßenzüge in Hauptstraßen A und Hauptstraßen B vorgenommen. Dabei glichen die in Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen definierten Hauptstraßen B ihrem Verlauf nach weitgehend den im Verzeichnis 3 des BStG idF vor der Novelle BGBl. I 50/2002 aufgelisteten "Bundesstraßen B" im Wiener Stadtgebiet.

2.3.3.  Im Lichte dieser gesetzgeberischen Entwicklungen geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass es sich bei den im Zuge der Verländerung der Bundesstraßen aufgelassenen Bundesstraßen und in der Folge in Wien in der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen als Hauptstraße B bezeichneten Straßenzügen um solche mit einer Bedeutung für den Durchzugsverkehr handelt, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen. Diese dienen folglich nicht dem Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebiets und unterliegen daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG. Damit handelt es sich bei diesen Hauptstraßen B um Straßen, die in verfassungskonformer Interpretation iSd § 94d StVO Bundes- oder Landesstraßen gleichzuhalten sind. Akte der Vollziehung betreffend diese Straßen sind folglich nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

2.3.4.  Im Beschwerdefall ist diese Unterscheidung insofern von Bedeutung, weil der 22. Wiener Gemeindebezirk sowohl Hauptstraßen A, als auch Hauptstraßen B und Nebenstraßen iSd Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen umfasst. Die Hauptstraßen B sind nach dem eben Gesagten dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entzogen, die Verwaltung betreffend die übrigen Straßen ist gem. § 94d StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Im Beschwerdefall ist daher, soweit sich der angefochtene Bescheid auf dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde unterliegende Straßen bezieht, der administrative Instanzenzug nicht erschöpft und die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen. Die weitere inhaltliche Prüfung und Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Wien hat sich ausschließlich auf jene Straßenzüge des 22. Wiener Gemeindebezirks zu beschränken, welche iSd § 94d StVO in der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen als Hauptstraße B qualifiziert sind.

3.       In der Sache:

3.1.    Mit der oben zitierten GebietsVO Donaustadt auf Hauptstraßen B und der GebietsVO Donaustadt wurde eine Abgrenzungsverordnung iSd § 43 Abs. 2a Z 1 StVO geschaffen. Die Beschwerdeführerin kann als Bewohnerin dieses Gebiets grundsätzlich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO für ein zeitlich uneingeschränktes Parken beantragen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die in § 45 Abs. 4 StVO genannte Voraussetzung, in diesem Gebiet zu wohnen und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben. Sie ist im Sinne des § 45 Abs. 4 Z 1 StVO auch Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs, für welches sie eine Ausnahmebewilligung beantragt. § 45 Abs. 4 StVO erfordert darüber hinaus jedoch, dass ein persönliches Interesse, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken, vorliegt.

3.2.    Gemäß § 45 Abs. 4 StVO muss ein persönliches Interesse an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet (VwGH 27.5.2011, 2010/02/0021).

Es kann keine Rede davon sein, dass jedem Bewohner eines in einer Abgrenzungsverordnung nach § 43 Abs. 2a StVO bestimmten Gebiets ein Parkplatz in nächster Nähe seiner Wohnung verschafft werden soll, bestünde doch auch ohne eine Kurzparkregelung keinerlei Gewähr dafür, dass jeder Bewohner im unmittelbaren Nahebereich seines Wohnhauses einen Dauerparkplatz fände. Die verkehrspolitischen Zwecke der Parkraumbewirtschaftung sind nur dann zu erreichen, wenn eine sinnvolle Relation zwischen der Zahl der in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten und der für dieses Gebiet erteilten Ausnahmebewilligungen besteht (VwGH 27.5.2011, 2010/02/0021).

3.3.    Die belangte Behörde verneint das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin schon aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin nur zur Hälfte Zulassungsbesitzerin ihres Kraftfahrzeugs ist und für dieses Kraftfahrzeug (vom zweiten Zulassungsbesitzer) bereits eine Ausnahmebewilligung für den 2. Wiener Gemeindebezirk erwirkt wurde.

Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht zu erkennen, dass eine bereits bestehende Ausnahmebewilligung eines Zulassungsbesitzers für einen Wiener Gemeindebezirk per se jegliches persönliche Interesse einer weiteren Zulassungsbesitzerin für eine Ausnahmebewilligung betreffend dieses Fahrzeug in einem anderen Wiener Gemeindebezirk ausschließt. Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung, ob eine Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs. 4 StVO zu erteilen ist, grundsätzlich um eine Frage, die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0061).

Die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegten Umstände – Fahrten am Wochenende und am späteren Nachmittag zu Zielen außerhalb Wiens, Einkaufsfahrten mit der Mutter der Beschwerdeführerin – sind jedoch insofern nicht geeignet, ein persönliches Interesse der Beschwerdeführerin iSd § 45 Abs. 4 StVO zu begründen, als der Beschwerdeführerin nahe ihrer Wohnadresse ein (gemieteter) Garagenplatz zur Verfügung steht, dieser für sie auch finanziell leistbar ist und die von ihr angegebenen Verwendungszwecke des Fahrzeugs mit diesem Garagenplatz durchführbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Anmietung eines verfügbaren Abstellplatzes im Hinblick auf die von einer Antragstellerin gemäß § 45 Abs. 4 StVO zu tragenden ortsüblichen Kosten für ein Kraftfahrzeug zumutbar ist. Eine private Abstellmöglichkeit schließt jedenfalls das persönliche Interesse der Antragstellerin an einer Ausnahmebewilligung aus. Wenn eine solche Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht, ist eine Ausnahmebewilligung zu versagen (VwGH 27.5.2011, 2010/02/0021).

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Fall in Innsbruck ergangen und insofern nicht vergleichbar sei, weil in Wien – anders als in Innsbruck – von Antragstellern einer Ausnahmebewilligung keine Angabe darüber verlangt werde, ob eine private Abstellmöglichkeit zur Verfügung stehe, ist daraus argumentativ nichts zu gewinnen, weil eine unterschiedliche Behördenpraxis in unterschiedlichen Bundesländern oder Gemeinden nicht entscheidend für die Auslegung einer (bundes)gesetzlichen Regelung sein kann.

Insofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ins Treffen führt, weil andere Antragsteller in Wien für die Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung iSd § 45 Abs. 4 StVO kein persönliches Interesse nachweisen, sondern dieses nur formularmäßig bestätigen müssten, ist sie darauf zu verweisen, dass das Vorliegen eines persönlichen Interesses in § 45 Abs. 4 StVO gesetzlich vorgesehen ist. Sollte die belangte Behörde in anderen Fällen die Prüfung eines solchen persönlichen Interesses unterlassen, räumt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein solches Vorgehen der Beschwerdeführerin kein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten in ihrem Fall ein (VfSlg. 12518/1990, VfSlg. 11512/1987, mwN).

3.4.    Nachdem ein persönliches Interesse der Beschwerdeführerin iSd § 45 Abs. 4 StVO im Lichte der eben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen ist, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist – soweit sie nicht mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen ist – als unbegründet abzuweisen.

4.       Die ordentliche Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt II. zulässig, da – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – bislang keine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliegt, ob überhaupt bzw. welche Straßen in Wien iSd § 94d StVO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. Mehreren nach der Verländerung der Bundesstraßen und vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes lagen Verfahrenskonstellationen zugrunde, in welchen über eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sowohl vom (damaligen) Berufungssenat der Stadt Wien hinsichtlich der Straßen mit untergeordneter Bedeutung als auch der Wiener Landesregierung hinsichtlich der Straßen mit übergeordneter Bedeutung entschieden worden war (VwGH 19.7.2011, 2010/02/0299; 7.9.2015, 2013/02/0022, 8.3.2016, 2013/02/0257). In diesen Entscheidungen wurde die parallele behördliche Entscheidungspraxis vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, ausdrückliche Ausführungen zur rechtlichen Relevanz der Unterscheidung von Straßen mit unter- und übergeordneter Bedeutung finden sich in diesen Entscheidungen aber nicht. Für das Verwaltungsgericht Wien handelt es dabei sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil vergleichbare Fallkonstellationen regelmäßig bei ihm anhängig werden und sich die Beantwortung der Frage nicht ausreichend klar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.

Hinsichtlich der beantragten Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 4 StVO hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen; dabei handelt es sich um eine Entscheidung des Einzelfalls, welche keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft. die Revision ist daher im Übrigen nicht zulässig.

Schlagworte

Ausnahmebewilligung; zeitlich uneingeschränktes Parken; Voraussetzungen; persönliches Interesse; eigener Wirkungsbereich; Zuständigkeit; Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.032.4383.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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