TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/23 91/10/0098

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art7 Abs1;
LSchV Allg Slbg 1980 §2 Z6;
LSchV Allg Slbg 1980 §3 Z10 liti;
LSchV Allg Slbg 1980 §3 Z9 lita;
LSchV Fuschlsee 1981 §2 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Dr. O, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. März 1991, Zl. 16/02-7795/15-1991, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das in der Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1989, Zl. 88/10/0114 = ZfVB 1989/6/1988, verwiesen.

Der Verwaltungsangelegenheit liegt ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde, ihm "die naturschutzbehördliche Bewilligung zum Befahren des öffentlichen, der Gemeinde T gehörigen Weges zwischen der Abzweigung von der Gemeindestraße (Güterweg N) bis zu meinem Grundstück 517/3, KG E, mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen auf dem auf diesem Grundstück errichteten Parkplatz zu erteilen".

Die für den vorliegenden Beschwerdefall wesentlichen Passagen im zitierten Vorerkenntnis vom 27. Februar 1989 lauten:

"Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Feststellung getroffen, daß mit der dem Beschwerdeführer bekannten Verordnung der BH vom 9. August 1983 für den hier in Rede stehenden Zufahrtsweg zum F-See (ab dem Bauhof Y) gemäß § 43 StVO 1960 ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen die Zufahrt zu vier "rechtmäßig errichteten Objekten" und landwirtschaftliche Fahrzeuge, erlassen worden sei, und in rechtlicher Hinsicht diesen Weg dem Begriff des "nicht allgemein benützten Wanderweges" im Sinne des § 2 Z. 6 ALV subsumiert und die Bewilligungsbedürftigkeit des Befahrens dieses Weges mit Kraftfahrzeugen durch den Beschwerdeführer als gegeben angesehen.

...

Der ausschließlichen Zweckbestimmung des verfahrensgegenständlichen Weges steht nicht die Zulässigkeit eines (eingeschränkten) Kraftfahrzeugverkehrs auf diesem Weg aufgrund der genannten Verordnung der BH entgegen. Dies ergibt sich daraus, daß die ALV in ihrem § 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 vorsieht. So unterliegen etwa gemäß § 3 Z. 9 lit. a im Zuge der jeweils üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung das Befahren von Feld-, Wald- oder Wanderwegen, die nicht allgemein benützt werden, mit Kraftfahrzeugen, und gemäß § 3 Z. 10 lit. i unter der Voraussetzung der möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung andere Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen (z.B. Zu- und Abfahrt und Parken von Kraftfahrzeugen), nicht der im § 2 verankerten Bewilligungspflicht. Da diese expliziten Ausnahmen nicht dazu führen, daß die Eigenschaft eines Weges als ausschließlich für das Wandern bestimmt verloren geht, würde die Zulässigerklärung der Zufahrt zu mehreren Objekten sowie des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf dem besagten Weg (Zufahrtsweg zum F-See ab der Abzweigung von der Gemeindestraße Güterweg N) durch die mehrfach erwähnte Verordnung der BH unter der Voraussetzung, daß diese Maßnahmen von den vorgenannten Ausnahmetatbeständen erfaßt wären, der Qualifikation des besagten Weges als eines Wanderweges im Sinne des § 2 Z. 6 ALV nicht entgegenstehen. Nun ist zwar ohne weiteres erkennbar, daß die Zulässigkeit des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 9 lit. a ALV seine Entsprechung findet. Auf der Grundlage der der belangten Behörde vorgelegenen Ermittlungsergebnisse kann jedoch nicht verläßlich beurteilt werden, ob die für zulässig erklärte Zufahrt zu mehreren der Hausnummer nach gekennzeichneten ("rechtmäßig errichteten") Objekten mit Kraftfahrzeugen der "ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften" im Sinne des § 3 Z. 10 lit. i ALV dient. Um eine solche Subsumtion in einwandfreier Weise vornehmen zu können, hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, um welche Art von Objekten es sich bei den von der Verordnung der BH erfaßten handelt. Derartige Feststellungen wären deshalb wesentlich gewesen, weil etwa die Zufahrt zu einem Wochenendhaus mit Kraftfahrzeugen nicht als der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dienend in Betracht käme. Insoweit läge eine über den Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 10 lit. i ALV hinausgehende zulässige Wegbenützung mit Kraftfahrzeugen vor; der Weg wäre nicht ausschließlich für das Wandern bestimmt; das vom Beschwerdeführer angestrebte Befahren des hier in Rede stehenden Weges mit Kraftfahrzeugen wäre nicht gemäß § 2 Z. 6 ALV bewilligungspflichtig."

1.2. Mit Ersatzbescheid vom 18. März 1991 gab die Salzburger Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25. Februar 1987, betreffend die Nichterteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Befahren des vorhin genannten Weges mit Kraftfahrzeugen keine Folge (Spruchpunkt I). Gemäß § 59 Abs. 1 AVG werde über die Berufung auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gesondert entschieden (Spruchpunkt II).

Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Landesregierung hinsichtlich der Ausnahmen vom allgemeinen Fahrverbot auf dem genannten Weg an die Gemeinde T die Anfrage gerichtet, ob die jeweiligen Grundstücke als rechtmäßig bebaute Liegenschaften im Sinne des § 3 Z. 10 lit. i der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung - ALV, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 92/1980, anzusehen seien, um welche Art der Bebauung es sich handle, sowie in welcher Dauer - bezogen auf das Jahr - die Objekte verwendet würden. Dazu sei von der Gemeinde mitgeteilt worden, es handle sich um die Zufahrt zu den Objekten T-E Nr. 27, 28, 54 und 103. Die jeweiligen Grundstücke seien als rechtmäßig bebaut anzusehen. Beim Objekt E Nr. 28 handle es sich um einen ständigen Wohnsitz für den Bewirtschafter des Gutes mit seiner Familie bzw. um einen gelegentlichen Wohnsitz seiner Eigentümer. Bei E Nr. 103 handle es sich um eine Lagerhalle mit Wohnung, welche als ständiger Wohnsitz für den Lagerhalter und seine Familie diene; die Lagerhalle im Objekt 103 und ein daneben befindlicher Lagerplatz würden gewerblich genutzt. E Nr. 27 sei als Wohnhaus zu bezeichnen, welches den derzeitigen Eigentümern vielfach als Wochenendunterkunft und Unterkunft für Gäste der Familie diene. Das Wohnhaus E Nr. 54 schließlich sei als Wochenend- und Sommerhaus zu bezeichnen und werde als Zweitwohnsitz von den Eigentümern des Objektes samt Familien hauptsächlich in den Sommermonaten genutzt.

Der Beschwerdeführer habe dazu dahingehend Stellung genommen, daß von den vier vom Fahrverbot ausgenommenen Objekten zwei nur als Wochenendhäuser genutzt würden (E Nr. 27 und Nr. 54). Es liege daher eine über den Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 10 lit. i ALV hinausgehende zulässige Wegbenützung mit Kraftfahrzeugen vor, sodaß der Weg damit nicht ausschließlich für das Wandern bestimmt sei und somit dessen Befahren mit Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z. 6 ALV nicht bewilligungspflichtig sei.

Weiters heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Verwaltungsgerichtshof vertrete im wesentlichen die Auffassung, daß die Qualifikation eines (nicht allgemein benützten) Wanderweges im Sinne des § 2 Z. 6 ALV dann nicht mehr vorliege, wenn dieser von Fahrzeugen befahren werde, auf die der Ausnahmetatbestand nach § 3 Z. 10 lit. i ALV - ordnungsgemäße Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften - nicht zutreffe. Nach der einsichtigen Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes bleibe jedenfalls bei Vorliegen erlaubter Befahrung im Sinne dieser Verordnungsstelle der Charakter eines (nicht allgemein benützten) Wanderweges erhalten. Allerdings sei der Berufungsbehörde nicht ersichtlich, warum im Falle einer darüber hinausgehenden (verordnungswidrigen) Benützung des Weges nicht mehr von einem (nicht allgemein benützten) Wanderweg gesprochen werden könne. Nach der Beschreibung in den vorliegenden Sachverständigen-Gutachten handle es sich bei dem Weg um einen von Wanderern stark frequentierten Wanderweg entlang des Nordufers des F-Sees bis hin zur Ortschaft F. Dieser Weg selbst wiederum sei Teil des Rundwanderweges um den F-See. Der Weg sei in den Wanderkarten als markierter Wanderweg eingetragen; zahlreiche Prospekte verwiesen auf die Möglichkeit der Begehung dieses Weges zu Erholungszwecken. Die überwiegende Art der Benützung des Weges als Wanderweg durch Fußgängerverkehr liege daher auf der Hand, da - abgesehen von der Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Fahrzeuge - nur Ausnahmen vom allgemeinen Fahrverbot für vier Objekte im Bereich dieses Weges bestünden. Auch wenn die Ansicht vertreten würde, daß die nach der StVO erteilten Ausnahmeregelungen mit dem Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 10 lit. i ALV teilweise nicht übereinstimmten, vermöchte dieser Umstand aufgrund des geringen Umfanges der Ausnahmeregelung die Qualifikation dieses Weges als nicht allgemein benützten Wanderweges nicht auszuschließen.

Im übrigen sei auch nicht ersichtlich und aus der ALV nicht ableitbar, warum die Benützung von Objekten als Wochenendhäuser nicht ebenso der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen könne. Auch Wochenendhäuser müßten, wenn sie als rechtmäßig bebaute Liegenschaften anzusehen seien, gleich wie ständige Wohnsitze durch Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen bewirtschaftet werden.

Unabhängig davon werde in der Stellungnahme der Gemeinde T das Objekt E Nr. 27 als Wohnhaus beschrieben (ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb), sodaß nicht von einem Wochenendhaus gesprochen werden könne. Beim Objekt E Nr. 54 handle es sich nach dieser Stellungnahme nicht um ein Wochenendhaus im eigentlichen Sinn, da dieses in den Sommermonaten, also während längerer Perioden als nur am Wochenende als Zweitwohnsitz genutzt werde. Es seien daher die erteilten Ausnahmebewilligungen nach der StVO auch nicht entgegen der Ausnahmebestimmung nach § 3 Z. 10 lit. i ALV erteilt worden. Dies insbesondere unter dem Aspekt, daß es sich in sämtlichen Ausnahmefällen um rechtmäßig bebaute Liegenschaften handle.

Daher bedürfe das beantragte Befahren des Wanderweges einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach § 2 Z. 6 ALV. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei vom zuständigen Naturschutzbeauftragten als Amtssachverständigen schlüssig festgestellt worden, daß beim Befahren dieses Wanderweges die Schönheit des Landschaftsschutzgebietes und dessen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung und für den Fremdenverkehr als naturnahe Kulturlandschaft in einer abträglichen Weise beeinflußt würden. Laut Aussage des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren zeige das betreffende Gebiet einen ausgeprägten naturnahen Charakter, welcher, bedingt durch das Vorhandensein eines stark frequentierten Wanderweges, jedenfalls für die Erholung im Nahbereich der Stadt Salzburg von größter Bedeutung sei. Durch eine weitere Benützung des ohnedies schmalen Wanderweges durch Pkws würde mangels Ausweichmöglichkeiten (Hohlweg) eine deutliche Gefährdung der Wanderer eintreten und somit der Wert der Landschaft für die Erholung erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung würde noch durch die Belästigung durch Lärm und Abgase verstärkt, die während der Fortbewegung der Kraftfahrzeuge zwangsläufig entstünden.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I aufzuheben. Nach der Begründung der Beschwerde negiere die belangte Behörde die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß das Zufahren zu Wochenendhäusern mit Kraftfahrzeugen nicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften zähle. Um mit dieser Ansicht nicht zu sehr in Widerspruch zu § 63 Abs. 1 VwGG zu geraten, interpretiere die belangte Behörde die Auskunft der Marktgemeinde T dahingehend, daß es sich bei den Objekten E Nr. 27 und Nr. 54 ohnedies nicht um Wochenendhäuser im eigentlichen Sinn handle, weil es sich beim Objekt E Nr. 27 um ein als Wohnhaus beschriebenes ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen handle und das Objekt E Nr. 54 immerhin über längere Perioden als bloß über die Wochenenden als Zweitwohnsitz genutzt werde. Bei einer solchen Argumentation lasse die belangte Behörde außer Betracht, daß die Gemeinde T beim Objekt E Nr. 27 von einem den Eigentümern als Wochenendunterkunft und Unterkunft für Gäste der Familie dienenden Haus und beim Objekt E Nr. 54 von einem Wochenend- und Sommerhaus spreche.

Ein verbotenes Befahren eines ausschließlich für das Wandern bestimmten Weges nehme diesem nicht die Eigenschaft eines Wanderweges. Allerdings liege im vorliegenden Fall eine solche unerlaubte Benützung wegen der von der Behörde für zulässig erklärten Zufahrt zu den Objekten E Nr. 27 und Nr. 54 gar nicht vor. Die Ausnahme von dem mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. August 1983 erlassenen allgemeinen Fahrverbot gemäß § 43 StVO 1960 für die Zufahrt zu diesen Objekten mit Kraftfahrzeugen sei nämlich auch von der Naturschutzbehörde billigend als eine nicht der Bewilligungspflicht nach § 2 ALV unterliegende Maßnahme zur Kenntnis genommen worden. Diese habe nämlich den Grundstückseigentümern an der Windschutzscheibe der Fahrzeuge anzubringende Berechtigungskarten ausgestellt, damit die kontrollierenden Naturschutzwachorgane die Rechtmäßigkeit der Zufahrt und des Parkens feststellen könnten. Überdies habe die Behörde bei Ausstellung dieser Berechtigungskarten außer acht gelassen, daß ein bewilligungsfreies Parken als eine der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienende Maßnahme eine möglichst landwirtschaftsschonende (richtig: landschaftsschonende) Ausführung und Situierung zur Voraussetzung habe; das ungeordnete (wilde) Abstellen der Fahrzeuge im Wald zwischen dem Weg und dem am See gelegenen Objekt E Nr. 54 entspreche nicht dieser Voraussetzung nach § 3 Z. 10 ALV.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Mit den Verwaltungsakten wurde ein Berufungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. März 1991 vorgelegt, mit dem gemäß § 3 Z. 10 lit. i ALV "festgestellt" wird, daß das Parken der Kraftfahrzeuge von 1. AW, 2. BP, 3. CW, und 4. DR, auf einer Teilfläche der Gp 505/1 KG E, nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Lageplans vom 19. November 1970 unter folgenden Voraussetzungen möglichst landschaftsschonend erfolge:

"Auflagen:

1. Durch die Abstellung darf der umliegende Baumbestand nicht verletzt werden.

2. Es dürfen keine weiteren Bodenbefestigungen vorgenommen werden.

3. Gestattet ist die Abstellung von maximal

4 Kraftfahrzeugen nach Maßgabe der von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an ... ausgestellten Berechtigungskarten vom 19.8.1985.

4. Die Berechtigungskarten sind im Fahrzeug so anzubringen, daß Kontrollen leicht durchführbar sind.

Befristung:

Die Rechtsgültigkeit dieses Bescheides ist bis zum Ablauf

des 31.12.1994 befristet."

Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert und Akteneinsicht genommen. Die belangte Behörde wiederum hat eine Gegenäußerung erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 der F-See-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 89/1981, findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet - hier: dem F-See mit den angrenzenden Wald- und Wiesenflächen - die ALV, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

Die ALV bestimmt in der im Beschwerdefall anzuwendenden

Stammfassung auszugsweise:

"§ 2

Folgende Maßnahmen sind - soweit sich aus § 3 nicht anderes ergibt - nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig:

...

6.

das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Befahren von Feld-, Wald- oder Wanderwegen u.dgl., die nicht allgemein benützt werden, mit Kraftfahrzeugen;

7.

...

§ 3

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind:

...

9.

im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen und sonstigen holzwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung

a)

das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Befahren von Feld-, Wald- oder Wanderwegen u.dgl., die nicht allgemein benützt werden, mit Kraftfahrzeugen;

b)

...

10.

unter der Voraussetzung der möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung

...

i)

andere Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen (z.B. Zu- und Abfahrt und Parken von Kraftfahrzeugen, die Errichtung oder Aufstellung von Tischen, Sitzgelegenheiten u.dgl. im Objekts- bzw. Betriebsbereich, außerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei Seen die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen u.ä.);

...

§ 4

(1) Die Naturschutzbehörde hat Maßnahmen nach § 2 zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit oder das Landschaftsgefüge des Landschaftsschutzgebietes, dessen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft in abträglicher Weise beeinflußt wird.

(2) Die Bewilligung kann zur Verhinderung einer abträglichen Beeinflussung nach Abs. 1 auch unter Auflagen oder befristet erteilt werden.

(3) Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Ausführung bzw. Situierung im Sinne des § 3 Z. 10 möglichst landschaftsschonend ist, kann hiezu vom Betroffenen eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten eingeholt werden."

Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. August 1983 in der ergänzten Fassung vom 19. Juni 1985 wurde gemäß § 43 StVO 1960 ein "Fahrverbot" (in beiden Richtungen) nach § 52 Z. 1 StVO 1960 für den Zufahrtsweg zum F-See ab Abzweigung von der Gemeindestraße (Güterweg N) sowie die Anbringung der Zusatztafel "ausgenommen Zufahrt zu den Objekten T-E 27, 28, 54 und 103 und landwirtschaftliche Fahrzeuge" bei der Abzweigung im Bereich Objekt Y angeordnet.

2.2. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aufgrund dieser Bestimmung ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst bei der Auslegung des § 2 Z. 6 ALV an die Rechtsanschauung des Gerichtshofes, wie sie im Vorerkenntnis vom 27. Februar 1989, Zl. 88/10/0114

= ZfVB 1989/6/1988, zum Ausdruck gebracht wurde, gebunden. Danach sei bei der Sinnermittlung der Wendung "das Befahren von ... Wanderwegen ..., die nicht allgemein benützt werden, mit Kraftfahrzeugen" - ein solches Befahren ist naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig - auf den Zusammenhalt mit § 3 Z. 9 lit. a und Z. 10 lit. i ALV Bedacht zu nehmen. Im besonderen schlössen Maßnahmen im Sinne des § 3 Z. 10 lit. i ALV, nämlich solche, "die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen (zB. Zu- und Abfahrt und Parken von Kraftfahrzeugen, ...)" die Qualifikation eines Wanderweges als eines nicht allgemein benützten (gemeint: mit Kraftfahrzeugen benützten) Weges nicht aus. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis aus dem Zusammenhang der genannten Verordnungsstellen aber auch abgeleitet, daß umgekehrt immer schon dann, wenn eine das nach § 3 ALV bewilligungsfreie Ausmaß überschreitende Benützung des Wanderweges (hier durch Kraftfahrzeuge aufgrund einer Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot nach der StVO) vorliege, nicht mehr davon gesprochen werden könne, daß der Wanderweg nicht allgemein (mit Kraftfahrzeugen) im Sinne des § 2 Z. 6 ALV benützt werde, denn er wäre in einem solchen Fall nicht ausschließlich für das Wandern bestimmt. Dabei käme die Zufahrt zu einem Wochenendhaus mit Kraftfahrzeugen nicht als eine der ordentlichen Bewirtschaftung im Sinne des § 3 Z. 10 lit. i ALV dienende Maßnahme in Betracht. Diese - explizit geäußerten - rechtlichen Aussagen binden die Verwaltungsbehörde bei Erlassung des Ersatzbescheides und den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Überprüfung des Bescheides auf seine Gesetzmäßigkeit.

2.3. § 2 Z. 6 ALV macht die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht davon abhängig, daß der Wanderweg nicht allgemein mit Kraftfahrzeugen benützt wird. Nach der bindenden Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist nun in einer Zufahrtsgenehmigung (schon) zu einem einzigen "Wochenendhaus" ein Tatbestand zu erblicken, der die Qualifikation des betreffenden Weges als eines nicht allgemein befahrenen Wanderweges im Sinne des § 2 Z. 6 ALV ausschließt und damit das Befahren durch andere Benützer als nicht bewilligungspflichtig erscheinen läßt. Dieser bindenden Rechtsanschauung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dadurch Rechnung getragen, daß sie geprüft hat, ob die erteilten Zufahrtsbewilligungen etwa nur die Zufahrt zu bloßen "Wochenendhäusern" zum Gegenstand hatten.

Strittig war im Verwaltungsverfahren, ob die Objekte E Nr. 27 und Nr. 54 als "Wochenendhäuser" zu qualifzieren waren. Bei der Prüfung dieser Frage ist die belangte Behörde hinsichtlich des Objektes E Nr. 27 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß dieses von der Marktgemeinde T als "Wohnhaus" bezeichnete Objekt nicht als "Wochenendhaus" zu werten ist, zumal es im Bericht der Marktgemeinde heißt: "Wohnhaus (ehemals kl. landw. Betrieb "Weberhäusl"); dient den Eigentümern vielfach als Wochenendunterkunft (ehemals Wohnhaus der Eltern) und Unterkunft für Gäste der Familie." Auf dem Boden dieses Berichtes, insbesondere im Hinblick auf die darin hervorgehobene Eigenschaft des Hauses als "Wohnhaus" - und zwar als ehemaliges Wohnhaus der Eltern der derzeitigen Eigentümer und Sitz deren landwirtschaftlichen Betriebes - hat die belangte Behörde zutreffend das Vorliegen eines bloßen "Wochenendhauses" verneint. Sie durfte aufgrund des Ermittlungsergebnisses vielmehr davon ausgehen, daß das Objekt E Nr. 27 ein "Wohnhaus" ist, das auch zur Verbringung längerer Aufenthalte geeignet und bestimmt ist, sodaß zu der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der in dieser Weise rechtmäßig bebauten Liegenschaft nach der Verkehrsauffassung auch die Zu- und Abfahrt sowie das Parken von Kraftfahrzeugen (§ 3 Z. 10 lit. i ALV) gehören. Auf die Art und Weise der gegenwärtigen Nutzung des nach dem Gesagten kein "Wochenendhaus" im hier maßgeblichen Sinn darstellenden Objektes kommt es dabei nicht entscheidend an.

Hinsichtlich des Objekts E Nr. 54 hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, es handle sich nicht um ein Wochenendhaus im eigentlichen Sinn, da es in den Sommermonaten, also während längerer Perioden als nur an Wochenenden, als Zweitwohnsitz genützt werde. Auch bei diesem Objekt beschränken sich Zweckwidmung und Eignung nach den getroffenen Feststellungen nicht bloß auf eine Wochenendnutzung. Das Subsumtionsergebnis der belangten Behörde hinsichtlich des Hauses E Nr. 54 erweist sich darüber hinaus auf dem Boden der Aktenlage - ohne daß die Behörde freilich diesbezüglich Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen hätte - noch aufgrund folgender weiterer Überlegung als zutreffend: Im Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof eine Benützung des Wanderweges durch Kraftfahrzeuge innerhalb des im § 3 ALV vorgesehenen Ausmaßes für eine Qualifikation desselben als "nicht allgemein benützter" Wanderweg nicht als hinderlich angesehen. Eben diese Eigenschaft des Zufahrens und Parkens als Maßnahme der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. März 1991, also vom selben Tag wie der angefochtene Bescheid, rechtskräftig festgestellt (siehe zu dem feststellenden und ausdrücklich auf § 3 Z. 10 lit. i ALV bezugnehmenden Abspruch die Wiedergabe desselben oben unter Punkt 1.4.).

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit dadurch belastet hat, daß sie von der Bewilligungspflicht des den Gegenstand des Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers bildenden Befahrens des Weges zwischen der Abzweigung von der Gemeindestraße (Güterweg N) bis zum Grundstück Nr. 517/3, KG E, mit Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.

2.4. Was die Erwägungen der belangten Behörde, die zur Versagung der beantragten Bewilligung geführt haben, anlangt, enthält die Beschwerde keine gesonderten Ausführungen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Sollten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den anderen Personen erteilten Genehmigungen oder zu der zuletzt erwähnten naturschutzbehördlichen Feststellung (betreffend das Haus E Nr. 54) dahin zu verstehen sein, daß er vermeint, aus dieser Vorgangsweise der Behörden eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableiten zu können, so ist er darauf hinzuweisen, daß er aus einer behauptetermaßen unrichtigen Vorgangsweise in anderen Fällen in der eigenen Verwaltungsrechtssache bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit nichts zu gewinnen vermag.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag, was den Inhalt der getroffenen abweislichen Entscheidung anlangt, aus eigenem keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid weder mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100098.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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