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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch MMag. Stefan Zajic, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. Dezember 2022, LVwG-2022/31/2341-3, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 171/2021 (4. COVID-19-SchuMaV) iVm § 8 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 33/2021 (COVID-19-MG) eine Geldstrafe sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Revisionswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2021, (4. COVID-19-SchuMaV) in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021, (COVID-19-MG) eine Geldstrafe sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Revisionswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich der Revisionswerber zur Tatzeit am Tatort, einem Gastgewerbebetrieb, aufgehalten und dort mit mehreren anderen Personen an einem Tisch gesessen sei, begründete ausführlich seine Beweiswürdigung und erläuterte seine rechtlichen Erwägungen sowie die Strafbemessung.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Diese erweist sich als unzulässig:
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, weil die angelastete Tat in der Strafverfügung vom 24. September 2021 eine andere gewesen sei als im Straferkenntnis vom 8. August 2022; auf die aufgrund des Tatzeitpunktes am 23. April 2021 eingetretene Verfolgungsverjährung gehe das Verwaltungsgericht nicht ein.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Daher ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Daher ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224, mwN).
9 Die Tatanlastung im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. August 2022 entspricht nun der Tatanlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Oktober 2021, die dem Revisionswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist am 28. Oktober 2021 (sogar) zugestellt worden ist, sodass es auf die Tatanlastung in der Strafverfügung vom 24. September 2021 nicht ankommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.
10 Darüber hinaus bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, er habe einen Lokalaugenschein beantragt; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Beweisanträgen zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheine; dementsprechend dürften Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden, es auf sie nicht ankomme oder das Beweismittel an sich ungeeignet sei, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Das Verwaltungsgericht habe über diesen Antrag jedoch nicht abgesprochen und hätte es laut der vorliegenden Rechtsprechung selbigem entsprechen müssen.
11 Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend. Wird jedoch ein Verfahrensmangel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan und somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 23.9.2022, Ra 2022/02/0178, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090031.L00Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023