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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, vertreten durch Vorsitzender A B in C, dieser vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich, Dr. Maria Christina Kolar-Syrmas und Dr. Armin Karisch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 15/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. Dezember 2022, LVwG 49.33-6100/2022-18, betreffend Angelegenheit nach dem PVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Mag. D E in F, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Raubergasse 16/I), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2022 wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Beschluss der Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, über die Freistellung der Mitglieder im Zentralausschuss auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 iVm § 41 Abs. 1 und § 41 c Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 133, idF BGBl. I Nr. 224/2021, Folge gegeben und dem Mitbeteiligten als Mitglied des Zentralausschusses für berufsbildende Pflichtschulen (Fraktion Y) vier Freistellungsstunden ab 1. Mai 2022 zugesprochen. Der Beschluss des Zentralausschusses über die Verteilung der Freistellungsstunden wurde dadurch dahingehend abgeändert, dass der X und der Fraktion Y jeweils eine bestimmte Anzahl an Freistellungsstunden zustehen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2022 wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Beschluss der Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, über die Freistellung der Mitglieder im Zentralausschuss auf der Grundlage von Paragraph 25, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 41, c Absatz eins, Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 133, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, Folge gegeben und dem Mitbeteiligten als Mitglied des Zentralausschusses für berufsbildende Pflichtschulen (Fraktion Y) vier Freistellungsstunden ab 1. Mai 2022 zugesprochen. Der Beschluss des Zentralausschusses über die Verteilung der Freistellungsstunden wurde dadurch dahingehend abgeändert, dass der römisch zehn und der Fraktion Y jeweils eine bestimmte Anzahl an Freistellungsstunden zustehen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die von der nunmehrigen revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch dahingehend neu gefasst, dass der Beschluss der Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, betreffend die Freistellung der Mitglieder im Zentralausschuss, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark.
4 In der Revision gibt die revisionswerbende Partei unter „4. Revisionspunkte“ an, sich „durch das angefochtene Erkenntnis in [ihren] subjektiven Rechten auf - den gesetzlichen Richter, - Sachentscheidung, - rechtliches Gehör, - einheitliche Rechtsprechung, als verletzt“ zu erachten.
5 Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
6 Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.
7 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit bei Beschwerden der Personalvertretung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 vgl. VwGH 3.10.2013, 2013/09/0129).Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit bei Beschwerden der Personalvertretung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 vergleiche , VwGH 3.10.2013, 2013/09/0129).
8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
9 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
10 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 2.2.2022, Ro 2021/03/0027, mwN).
11 Zur Prüfung der behaupteten Verletzung des in der Revision bezeichneten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG) ist der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, handelt es sich dabei doch um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (vgl. nur etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0045, sowie VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, jeweils mwN).Zur Prüfung der behaupteten Verletzung des in der Revision bezeichneten Rechtes auf den gesetzlichen Richter vergleiche , Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ist der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, handelt es sich dabei doch um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht vergleiche , nur etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0045, sowie VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, jeweils mwN).
12 Im Recht auf Sachentscheidung kann die revisionswerbende Partei schon deshalb nicht verletzt sein, weil das Verwaltungsgericht eine (inhaltliche) Sachentscheidung und keine zurückweisende Entscheidung getroffen hat (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0113, 24.11.2022, Ra 2022/12/0162, jeweils mwN).Im Recht auf Sachentscheidung kann die revisionswerbende Partei schon deshalb nicht verletzt sein, weil das Verwaltungsgericht eine (inhaltliche) Sachentscheidung und keine zurückweisende Entscheidung getroffen hat vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0113, 24.11.2022, Ra 2022/12/0162, jeweils mwN).
13 Mit dem Recht auf rechtliches Gehör releviert die revisionswerbende Partei lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/02/0194, mwN). Ein Recht auf „einheitliche Rechtsprechung“ existiert nicht.Mit dem Recht auf rechtliches Gehör releviert die revisionswerbende Partei lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt vergleiche , VwGH 27.4.2020, Ra 2019/02/0194, mwN). Ein Recht auf „einheitliche Rechtsprechung“ existiert nicht.
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2023
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090026.L00Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023