TE Vwgh Beschluss 2023/3/17 Ra 2023/08/0033

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2023
beobachten
merken

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die von Dr. Rudolf Fries, Rechtsanwalt in Baden, vertreten durch die Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, Erzherzog Rainer Ring 23, als Verfahrenshelfer des Dipl.-HTL-Ing. H S in L erhobene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2023, W228 2254465-1/37E, betreffend Rückforderung von Beiträgen zur Pflichtversicherung nach § 41 GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 17. März 2022 wies die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag des HS auf Rückerstattung von Beiträgen nach dem GSVG ab.

2        Gegen diesen Bescheid erhob HS eine Beschwerde und beantragte, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 13. Juni 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht diesem Antrag Folge und bewilligte gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich bestellte für dieses Verfahren mit Bescheid vom 21. Juni 2022 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Fries zum Verfahrenshelfer.

3        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 12. Jänner 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des HS als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4        In der vorliegenden Revision wird bei Bezeichnung der Parteien im Rubrum angeführt „[HS] vertreten durch Dr. Rudolf Fries, Rechtsanwalt [Anschrift] als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH [...]“. In der Revision wird einleitend ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis sei dem Verfahrenshelfer am 23. Februar 2023 zugestellt worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 sei dem Revisionswerber Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt worden. Die bewilligte Verfahrenshilfe sei „nach wie vor aufrecht“.

5        Dr. Rudolf Fries beruft sich hinsichtlich seines Einschreitens für HS somit nach den nicht zweifelhaften Angaben in der Revision auf die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 nach § 8a Abs. 1 VwGVG erfolgte Bewilligung der Verfahrenshilfe und seine darauf gegründete Bestellung als Verfahrenshelfer. Dass ihm von HS Vollmacht erteilt worden wäre, wird vom einschreitenden Rechtsanwalt dagegen nicht behauptet.

6        Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG erstreckt sich jedoch nur auf das Verfahren des Verwaltungsgerichts (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008). Über die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs zur Erhebung einer Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ist dagegen nach § 61 VwGG nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu entscheiden; und zwar, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, durch das Verwaltungsgericht (§ 61 Abs. 2 VwGG) sowie bei außerordentlichen Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof selbst (§ 61 Abs. 3 VwGG).

7        Der einschreitende Rechtsanwalt Dr. Rudolf Fries kann sich somit hinsichtlich der Erhebung der Revision nicht auf eine ihm als bestellter Verfahrenshelfer zukommende Vertretungsmacht berufen. Damit erweist sich die Revision aber mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig (vgl. zur Überschreitung der Vertretungsmacht eines im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs bestellten Verfahrenshelfers VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036; 12.12.2018, Ra 2018/19/0293; jeweils mwN).

8        Dabei ist zu beachten, dass mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Revisionserhebung die Revision dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst zuzurechnen ist (vgl. VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN). Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung wäre dagegen das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Eine ursprünglich vollmachtslos vorgenommene fristgebundene Verfahrenshandlung kann daher auch nicht durch eine nach Fristablauf erfolgte Vollmachtserteilung saniert werden (vgl. VwGH 19.2.2014, 2011/10/0014, mwN). Da eine Sanierung des Fehlens der Vollmacht somit nicht mehr möglich ist, war auch kein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.

9        Die Revision war somit ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080033.L00

Im RIS seit

07.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten