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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der A Z, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. November 2022, VGW-151/049/5612/2022/E-14, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 21. Juni 2018 unter Berufung auf ihre am 26. März 2018 geschlossene Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen Z K einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 21. Juni 2018 unter Berufung auf ihre am 26. März 2018 geschlossene Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen Z K einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2 Mit Bescheid vom 16. März 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin - gestützt auf § 54 Abs. 7 NAG - zurück und stellte fest, dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der ins Treffen geführten Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.Mit Bescheid vom 16. März 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin - gestützt auf Paragraph 54, Absatz 7, NAG - zurück und stellte fest, dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der ins Treffen geführten Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.
3 Mit Erkenntnis vom 10. September 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit Erkenntnis vom 10. September 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
4 Infolge der dagegen erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien mit Erkenntnis vom 12. April 2022, Ra 2022/22/0001, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil - so der Verwaltungsgerichtshof auf das Wesentliche zusammengefasst - das Verwaltungsgericht durch das Absehen von einer erneuten Ladung des Schwagers der Revisionswerberin, der - obwohl geladen - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet habe.
5 Im fortgesetzten Verfahren führte das Verwaltungsgericht am 15. September 2022 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der es ua. R K (den Bruder des Z K und somit Schwager der Revisionswerberin) einvernahm.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2021 neuerlich als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2021 neuerlich als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
7 Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Vorliegen einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK habe nicht objektiviert werden können; es liege somit eine Aufenthaltsehe vor.Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Vorliegen einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK habe nicht objektiviert werden können; es liege somit eine Aufenthaltsehe vor.
8 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht ua. (näher dargestellte) Widersprüche zum Kennenlernen der Ehegatten, zu den Umständen des Heiratsantrages, zum Ort der Eheschließung und der anschließenden Hochzeitsfeier sowie zu den jeweiligen Hobbys ins Treffen. Zudem stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Angaben des Zeugen L, der den Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) Wien zu den entsprechenden Erhebungen verfasst und dazu angegeben habe, er habe in der Wohnung der Revisionswerberin keine „für einen Mann typischen“ Hygieneprodukte oder Kleidungsstücke auffinden können. Außerdem seien die Ehegatten nicht auf Facebook befreundet gewesen, obwohl sie vorgebracht hätten, sich über diese Plattform kennengelernt zu haben. Die Revisionswerberin habe auch nicht angeben können, weshalb in ihrer Wohnung keine gemeinsamen Fotos von ihr und ihrem Ehemann vorhanden gewesen seien. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte auch, dass die Revisionswerberin und ihr Ehemann übereinstimmende Angaben zum Hochzeitstag, zu den Hochzeitsgästen und den Trauzeugen sowie zu persönlichen Vorlieben, zum Lieblingsessen und zu gemeinsamen Ausflügen gemacht hätten; allerdings hätten die Antworten zu den zuletzt angesprochenen Aspekten keine vertieften Kenntnisse des jeweils anderen vermittelt. Die Zeugen L und R (letzterer leitete die Einvernahme der Ehegatten bei der belangten Behörde) hätten - so das Verwaltungsgericht weiter - übereinstimmend angegeben, dass die Revisionswerberin und ihr Ehemann keinen vertrauten Eindruck gemacht hätten. Demgegenüber hätten die Zeugen S und B, bei denen es sich um Bekanntschaften der Revisionswerberin handle, zwar angegeben, dass die Ehegatten einen liebevollen und sehr vertrauten Eindruck gemacht hätten; allerdings hätten sich diese beiden Zeugen in (wiederum näher dargestellte) Widersprüche verstrickt. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin B, welche einen engeren Kontakt zur Revisionswerberin pflege, keine Angaben zum Kennenlernen der Ehegatten habe machen können. Den Aussagen der Zeugen L und R sei somit eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen.
Die Aussagen der im fortgesetzten Verfahren einvernommenen Zeugen R K, D und G hätten zu gewissen Punkten (wie den Ausführungen zum Kinderwunsch und dem Ort der Hochzeit) einen im Vorfeld einstudierten Eindruck gemacht. Es erscheine auch ungewöhnlich, dass sich der Zeuge R K (der - entgegen der Aussage der Revisionswerberin - angegeben habe, bei der Hochzeit selbst zugegen gewesen zu sein) nicht an die Namen der beiden Trauzeugen erinnern habe können, obwohl es sich bei der Trauzeugin seines Bruders um eine langjährige Freundin seines Bruders gehandelt habe; ebenso schwer nachvollziehbar erscheine, dass R K trotz von ihm angegebenem regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seinem Bruder zum Kennenlernen des Ehepaares und dem Verlauf der Beziehung nur „basale Angaben“ habe machen können. Die Zeugin D habe weder zum Kennenlernen noch zur Interaktion zwischen der Revisionswerberin und deren Ehemann nähere Angaben machen können; auch gebe es keine gemeinsamen Unternehmungen mit dem Ehepaar. Auch die Zeugin G habe zum Ehepaar nur vage Angaben machen können, zumal sich der Kontakt auf ein paar Treffen beschränkt habe.
9 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin und ihr Ehegatte hätten zwar formal den Bund der Ehe geschlossen, jedoch sei die Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden und es habe nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bestanden. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin und ihr Ehegatte hätten zwar formal den Bund der Ehe geschlossen, jedoch sei die Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden und es habe nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK bestanden. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als es die wesentlichen Merkmale über das Vorliegen einer Ehe nicht geprüft und nicht auf die wesentlichen Merkmale einer aufrechten Ehe abgestellt habe. Die Revisionswerberin sei mit ihrem Ehemann an derselben Adresse gemeldet, lebe mit diesem zusammen und die Wohnungs- und Lebenserhaltungskosten würden gemeinsam bestritten. Die Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft liege somit vor. Dies sei vom Verwaltungsgericht jedoch nicht geprüft worden, sondern habe dieses bloß detaillierte Angaben über die Heirat an sich festgestellt und anhand dieser entschieden. Feststellungen zur vorliegenden Geschlechtsgemeinschaft würden fehlen. Hierzu hätten die Revisionswerberin und die Zeugin D sehr überzeugend ausgesagt, dass der Versuch ein Kind zu zeugen, bislang nicht geglückt sei. Die Aussage der Zeugin D darüber, dass die Revisionswerberin übergewichtig sei und deswegen keine erwähnenswerten Hobbys habe, sei vom Verwaltungsgericht überschießend, nämlich dahingehend, dass der Ehemann von keinen Hobbys wisse, gewertet worden. Der Zeuge R K sei ungarischer Staatsbürger, weshalb es durchaus nachvollziehbar sei, dass er aufgrund der räumlichen Entfernung nicht genau über jedes Detail der Ehe seines Bruders informiert sei.
13 Soweit sich die Revisionswerberin damit gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wendet, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. VwGH 4.11.2022, Ra 2022/22/0146, Rn. 17, mwN).Soweit sich die Revisionswerberin damit gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wendet, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden vergleiche , VwGH 4.11.2022, Ra 2022/22/0146, Rn. 17, mwN).
14 Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf. Vorliegend setzte sich das Verwaltungsgericht mit den Ermittlungsergebnissen, die es ua. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Befragung der Revisionswerberin, des Ehemannes sowie mehrerer Zeugen gewonnen hatte, nachvollziehbar auseinander und gelangte insbesondere auf Grund von Widersprüchen in den Aussagen der Revisionswerberin und des Ehemanns zu den näher dargestellten Punkten sowie auf Grund der Ermittlungsergebnisse der LPD Wien zu dem nicht als unschlüssig anzusehenden Ergebnis des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Entgegen der in der Revision zum Ausdruck gebrachten Auffassung kommt es auch nicht darauf an, ob „lediglich exakt gleichlautende Angaben über die Hochzeit als Merkmale über das Vorliegen einer Ehe heranzuziehen“ seien, weil das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - die widersprüchlichen Aussagen zum Ort der Eheschließung sowie zur anschließenden Hochzeitsfeier bloß als einen von mehreren Aspekten seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch nachvollziehbar dargelegt, wieso es den Aussagen der Zeugen L und R mehr Glaubwürdigkeit beigemessen hat als denjenigen der anderen Zeugen, bei denen teilweise Widersprüchlichkeiten aufgetreten seien, bestimmte Aussagen einstudiert gewirkt hätten oder deren Aussagen - wie etwa diejenige der (von der Revisionswerberin ins Treffen geführten) Zeugin D - vage und rudimentär geblieben seien.
15 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung dieser Beweiswürdigung eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen der Revisionswerberin und ihrem Ehemann nicht angenommen hat. Im Hinblick auf die Wohnungserhebungen der LPD Wien vermag der Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin mit ihrem Ehemann an derselben Adresse gemeldet sei, daran nichts zu ändern. Welche Feststellungen „zur vorliegenden Geschlechtsgemeinschaft“ fehlen, wird in der Revision nicht näher dargelegt. Ebenso wenig vermag die Revision aufzuzeigen, inwieweit das Verwaltungsgericht die wesentlichen Merkmale über das Vorliegen der Ehe nicht geprüft bzw. nicht auf die wesentlichen Merkmale einer aufrechten Ehe abgestellt hätte.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
17 Somit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 10. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220018.L00Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023