Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
EuGH 62017CJ0047 X VORABBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2022, Zl. W240 2254087-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (Mitbeteiligter: H A A alias H A S in K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Vorgeschichte
1 Nach den unstrittigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) im angefochtenen Erkenntnis stellte der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Syriens, am 22. Dezember 2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Nachdem eine Eurodac-Abfrage ergeben hatte, dass der Mitbeteiligte bereits am 22. September 2021 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Amtsrevisionswerber; BFA) am 29. Dezember 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-Verordnung) ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Nachdem eine Eurodac-Abfrage ergeben hatte, dass der Mitbeteiligte bereits am 22. September 2021 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Amtsrevisionswerber; BFA) am 29. Dezember 2021 gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-Verordnung) ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
3 Mit Schreiben vom 12. Jänner 2022 lehnten die bulgarischen Behörden eine Wiederaufnahme des Mitbeteiligten mit näherer Begründung ab.
4 Mit Remonstrationsschreiben an die bulgarischen Behörden vom 19. Jänner 2022 ersuchte das BFA um neuerliche Prüfung. Eine Antwort der bulgarischen „Dublin-Behörde“ blieb aus.
5 Am 8. Februar 2022 stellte das BFA gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, das ebenfalls unbeantwortet blieb.Am 8. Februar 2022 stellte das BFA gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, das ebenfalls unbeantwortet blieb.
6 Mit Schreiben vom 2. März 2022 teilte das BFA den bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung mit 23. Februar 2022 für das Verfahren des Mitbeteiligten zuständig sei.Mit Schreiben vom 2. März 2022 teilte das BFA den bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung mit 23. Februar 2022 für das Verfahren des Mitbeteiligten zuständig sei.
7 Mit Bescheid des BFA vom 1. April 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Mitbeteiligten die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 1. April 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Mitbeteiligten die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Bulgarien zulässig sei.
Angefochtenes Erkenntnis
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid des BFA gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der Bescheid behoben. Weiters sprach des BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid des BFA gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der Bescheid behoben. Weiters sprach des BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9 Begründend führte das BVwG nach Wiedergabe der Artikel 3, 7, 13, 18 (auszugsweise), 20, 23 und 25 Dublin III-Verordnung sowie des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (Durchführungsverordnung) und Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13. November 2018, C-47/17 und C-48/17, im Wesentlichen aus, dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin-III-Verordnung kommen könne.Begründend führte das BVwG nach Wiedergabe der Artikel 3, 7, 13, 18 (auszugsweise), 20, 23 und 25 Dublin III-Verordnung sowie des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (Durchführungsverordnung) und Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13. November 2018, C-47/17 und C-48/17, im Wesentlichen aus, dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin-III-Verordnung kommen könne.
10 Der Umstand, dass das BFA am 8. Februar 2022 ein zweites Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarische „Dublin-Behörde“ gestellt habe, vermöge sohin nichts daran zu ändern, dass Bulgarien nicht „wie verlangt binnen zwei Wochen nach Erhalt des österreichischen Remonstrationsschreibens vom 19.01.2022 mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung geantwortet habe und innerhalb der Frist des Art 23 Abs. 2 Dublin III-VO auch kein neuerliches Wiederaufnahmegesuch Österreichs gestellt wurde“.Der Umstand, dass das BFA am 8. Februar 2022 ein zweites Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarische „Dublin-Behörde“ gestellt habe, vermöge sohin nichts daran zu ändern, dass Bulgarien nicht „wie verlangt binnen zwei Wochen nach Erhalt des österreichischen Remonstrationsschreibens vom 19.01.2022 mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung geantwortet habe und innerhalb der Frist des Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO auch kein neuerliches Wiederaufnahmegesuch Österreichs gestellt wurde“.
11 Die nicht erfolgte Beantwortung des zweiten Wiederaufnahmeersuchens vom 8. Februar 2022 durch Bulgarien habe daher die Zuständigkeit Bulgariens durch Verfristung nicht mehr zu begründen vermocht. Die Zuständigkeit für die Führung des „materiellen Verfahrens“ sei somit auf Österreich übergegangen.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
13 Der Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zulässigkeit
14 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110) ab, wonach Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17) dahin auszulegen sei, dass der Ablauf der vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen das Remonstrationsverfahren - unabhängig von einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - endgültig abschließe und der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Dies treffe nach dieser Rechtsprechung aber dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stehe.Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110) ab, wonach Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17) dahin auszulegen sei, dass der Ablauf der vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen das Remonstrationsverfahren - unabhängig von einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - endgültig abschließe und der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Dies treffe nach dieser Rechtsprechung aber dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stehe.
15 Die Amtsrevision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 13. November 2018, C-47/17 und C-48/17, X und X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, dass der ungenützte Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von drei Wochen für das Remonstrationsverfahren bewirke, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Dies treffe dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stünde (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0284, mwH, auf VwGH 23.1.2019, Ra 2017/20/0205, und auf EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 13. November 2018, C-47/17 und C-48/17, X und römisch zehn gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, dass der ungenützte Ablauf der in Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von drei Wochen für das Remonstrationsverfahren bewirke, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Dies treffe dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stünde vergleiche , VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0284, mwH, auf VwGH 23.1.2019, Ra 2017/20/0205, und auf EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17).
17 Auf Grundlage dieser Rechtsprechung war für den Verwaltungsgerichtshof entscheidend, dass (in der dem hg. Erkenntnis Ra 2022/20/0284 zugrunde liegenden Rechtssache) Frankreich nach Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich weder die Möglichkeit eines Remonstrationsverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Anspruch genommen noch ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch an Österreich innerhalb der dafür vorgesehenen zwingenden Frist gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestellt hatte. Das wiederum kann zum Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des vom Mitbeteiligten gestellten Antrags auf Frankreich führen (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/20/0284, mwN, unter anderem EuGH 12.1.2023, C-323/21, C-324/21 und C-325/21).Auf Grundlage dieser Rechtsprechung war für den Verwaltungsgerichtshof entscheidend, dass (in der dem hg. Erkenntnis Ra 2022/20/0284 zugrunde liegenden Rechtssache) Frankreich nach Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich weder die Möglichkeit eines Remonstrationsverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung in Anspruch genommen noch ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch an Österreich innerhalb der dafür vorgesehenen zwingenden Frist gemäß Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestellt hatte. Das wiederum kann zum Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des vom Mitbeteiligten gestellten Antrags auf Frankreich führen vergleiche , nochmals VwGH Ra 2022/20/0284, mwN, unter anderem EuGH 12.1.2023, C-323/21, C-324/21 und C-325/21).
18 Da diese Rechtsfrage somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 31. Jänner 2023, Ra 2022/20/0284, zu verweisen.Da diese Rechtsfrage somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 31. Jänner 2023, Ra 2022/20/0284, zu verweisen.
19 Im vorliegenden Fall wurde das von Österreich am 8. Februar 2022 gestellte neuerliche Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien (nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung) noch innerhalb der am 22. Februar 2022 ablaufenden Frist von zwei Monaten (nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013; vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) gestellt. Einer Beantwortung dieses zweiten Wiederaufnahmeersuchens durch Bulgarien erfolgte nicht (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung).Im vorliegenden Fall wurde das von Österreich am 8. Februar 2022 gestellte neuerliche Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien (nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung) noch innerhalb der am 22. Februar 2022 ablaufenden Frist von zwei Monaten (nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung [EU] Nr. 603/2013; vergleiche , Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung) gestellt. Einer Beantwortung dieses zweiten Wiederaufnahmeersuchens durch Bulgarien erfolgte nicht vergleiche , Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung).
20 Da das BVwG dennoch die Zuständigkeit Österreichs bejahte, ist es von der obzitierten Rechtsprechung abgewichen und hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Ergebnis
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. März 2023
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010222.L00Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023