Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des A T alias A T alias A A T alias M K in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis bzw. den Beschluss vom 2. Februar 2023, Zl. W277 2106751-3/12Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. zur mündlichen Verkündung VwGH 1.12.2022, Fr 2022/01/0038, mwN; vgl. zum Wegfall der Entscheidungspflicht bei teilweiser Zurückziehung der Beschwerde VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, mwN).Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis bzw. den Beschluss vom 2. Februar 2023, Zl. W277 2106751-3/12Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt vergleiche , zur mündlichen Verkündung VwGH 1.12.2022, Fr 2022/01/0038, mwN; vergleiche , zum Wegfall der Entscheidungspflicht bei teilweiser Zurückziehung der Beschwerde VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, mwN).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023010005.F00Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023