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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. A W in G, vertreten durch MMag. Stefan Zajic, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Dezember 2021, LVwG-2021/39/3059-1, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Haiming; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. (Behörde) vom 26. Juli 2021 wurde das Ansuchen des Revisionswerbers auf baubehördliche Bewilligung der Teilung des Grundstückes Nr. X, KG H., gemäß § 16 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. (Behörde) vom 26. Juli 2021 wurde das Ansuchen des Revisionswerbers auf baubehördliche Bewilligung der Teilung des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG H., gemäß Paragraph 16, Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) abgewiesen.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Oktober 2021 als unbegründet ab.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) über Vorlageantrag des Revisionswerbers dessen Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, das Grundstück Nr. X sei einerseits als allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Nutzung als Wohngebiet und andererseits als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet. Gemäß § 16 Abs. 3 TBO 2018 dürfe durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden; ein solcher müsse gemäß § 2 Abs. 12 leg. cit. eine einheitliche Widmung aufweisen.Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, das Grundstück Nr. römisch zehn sei einerseits als allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Nutzung als Wohngebiet und andererseits als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, TBO 2018 dürfe durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden; ein solcher müsse gemäß Paragraph 2, Absatz 12, leg. cit. eine einheitliche Widmung aufweisen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, das Grundstück Nr. X sei ursprünglich zur Gänze als allgemeines Mischgebiet gewidmet gewesen, die teilweise Umwidmung habe die Behörde vor etwa 20 Jahren von Amts wegen vorgenommen. Dies sei bewusst erfolgt, um eine Teilung und Verwertung des Grundstückes zu verunmöglichen. Es sei „rechtsmissbräuchlich“, diesen „Missstand nunmehr nicht zu beheben“. Die „Weigerung des Beschwerdegegners“ auf diesbezügliche Sanierung greife in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers ein.In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, das Grundstück Nr. römisch zehn sei ursprünglich zur Gänze als allgemeines Mischgebiet gewidmet gewesen, die teilweise Umwidmung habe die Behörde vor etwa 20 Jahren von Amts wegen vorgenommen. Dies sei bewusst erfolgt, um eine Teilung und Verwertung des Grundstückes zu verunmöglichen. Es sei „rechtsmissbräuchlich“, diesen „Missstand nunmehr nicht zu beheben“. Die „Weigerung des Beschwerdegegners“ auf diesbezügliche Sanierung greife in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers ein.
8 Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage, der nach Ansicht des Revisionswerbers grundsätzliche Bedeutung zukomme, der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte und inwiefern diese für das gegenständliche Verfahren relevant sein könnte (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0210, Rn. 8, mwN). Sofern der Revisionswerber mit der „Sanierung“ des „Missstandes“ eine neuerliche Umwidmung des Grundstückes im Auge hat, wird darauf hingewiesen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zur Teilung des Grundstückes ist.Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage, der nach Ansicht des Revisionswerbers grundsätzliche Bedeutung zukomme, der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte und inwiefern diese für das gegenständliche Verfahren relevant sein könnte vergleiche , VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0210, Rn. 8, mwN). Sofern der Revisionswerber mit der „Sanierung“ des „Missstandes“ eine neuerliche Umwidmung des Grundstückes im Auge hat, wird darauf hingewiesen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zur Teilung des Grundstückes ist.
Die Prüfung einer allfälligen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, weshalb es sich dabei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (vgl. dazu z.B. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/06/0239, Rn. 5, mwN). Der Verfassungsgerichtshof lehnte jedoch die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2022, E 286/2022-5, bereits ab.Die Prüfung einer allfälligen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, weshalb es sich dabei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt vergleiche , dazu z.B. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/06/0239, Rn. 5, mwN). Der Verfassungsgerichtshof lehnte jedoch die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2022, E 286/2022-5, bereits ab.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060026.L00Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023