TE Vwgh Beschluss 2023/3/13 Ra 2020/06/0145

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Veröffentlicht am 13.03.2023
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der L GmbH in P, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. März 2020, LVwG 41.17-2322/2019-24, betreffend Feststellung der Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Premstätten; mitbeteiligte Partei: Ing. W S in P, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Marktgemeinde Premstätten Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde P. vom 3. Juli 2019, mit welchem sein Antrag auf Zustellung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P. vom 18. Jänner 2017 der revisionswerbenden Partei erteilten baubehördlichen Bewilligung betreffend Änderungen des Bürogebäudes mit Industriehalle auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen und festgestellt worden war, dass dem Mitbeteiligten in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme, stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde P. vom 3. Juli 2019, mit welchem sein Antrag auf Zustellung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P. vom 18. Jänner 2017 der revisionswerbenden Partei erteilten baubehördlichen Bewilligung betreffend Änderungen des Bürogebäudes mit Industriehalle auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen und festgestellt worden war, dass dem Mitbeteiligten in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme, stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5        In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall wesentlich - fest, dass zwischen dem Grundstück des Mitbeteiligten und dem Baugrundstück unbebaute Grundstücke lägen und der geringste Abstand zwischen diesen Grundstücken ca. 70 m bzw. 110 m betrage. Die mit dem Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen umfassten als Baumaßnahmen, die den Mitbeteiligten in seinem Recht auf (offenbar gemeint: Hintanhaltung) unzulässiger Schallimmissionen berühren könnten, die Verschließung der bestehenden Ost/West-Durchfahrt zwischen der Industrie(Lager)halle und dem südlich angrenzenden Lager I sowie die Verlängerung der an der Ostseite der Industriehalle bestehenden Laderampe bis zum Lager I um insgesamt 6,15 m. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige Ing. L. habe zusammenfassend festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass relevante Schallimmissionen an der Grundgrenze des Mitbeteiligten aufträten, da sich einem näher bezeichneten technischen Bericht zufolge für bisher stattfindende Durchfahrten ein Schallleistungspegel je Stunde und Lkw von 69,8 dB für Fahrzeuge der Leistungsklasse105 kW ergebe, nunmehr aber in diesem Bereich auch Verladetätigkeiten stattfänden, die bei einer Innenrampe einen Schalleistungspegel je Stunde von bis zu 80 dB aufweisen könnten. Einzelne Schalleistungsspitzen, wie Anlassen und Türenschlagen würden bis zu 100 dB als Schalleistungspegel betragen, die bei Durchfahrten bisher nicht gegeben gewesen seien.In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall wesentlich - fest, dass zwischen dem Grundstück des Mitbeteiligten und dem Baugrundstück unbebaute Grundstücke lägen und der geringste Abstand zwischen diesen Grundstücken ca. 70 m bzw. 110 m betrage. Die mit dem Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen umfassten als Baumaßnahmen, die den Mitbeteiligten in seinem Recht auf (offenbar gemeint: Hintanhaltung) unzulässiger Schallimmissionen berühren könnten, die Verschließung der bestehenden Ost/West-Durchfahrt zwischen der Industrie(Lager)halle und dem südlich angrenzenden Lager römisch eins sowie die Verlängerung der an der Ostseite der Industriehalle bestehenden Laderampe bis zum Lager römisch eins um insgesamt 6,15 m. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige Ing. L. habe zusammenfassend festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass relevante Schallimmissionen an der Grundgrenze des Mitbeteiligten aufträten, da sich einem näher bezeichneten technischen Bericht zufolge für bisher stattfindende Durchfahrten ein Schallleistungspegel je Stunde und Lkw von 69,8 dB für Fahrzeuge der Leistungsklasse105 kW ergebe, nunmehr aber in diesem Bereich auch Verladetätigkeiten stattfänden, die bei einer Innenrampe einen Schalleistungspegel je Stunde von bis zu 80 dB aufweisen könnten. Einzelne Schalleistungsspitzen, wie Anlassen und Türenschlagen würden bis zu 100 dB als Schalleistungspegel betragen, die bei Durchfahrten bisher nicht gegeben gewesen seien.

6        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Mitbeteiligten als Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzten, dann Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukomme, wenn er durch das Bauvorhaben in seinen subjektiven Rechten berührt werden könne. Insbesondere aufgrund der Feststellungen des beigezogenen schalltechnischen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte durch das bewilligte und bereits realisierte Bauvorhaben „Verschließung der Ost/West-Durchfahrt mit Verlängerung der Laderampe beim Lager an der Ostseite“ in seinem in § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) umschriebenen subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz vor unzulässigen Schallimmissionen berührt werden könne, weil die im Bereich der ehemaligen Durchfahrt nunmehr geplanten bzw. bereits stattfindenden Verladetätigkeiten einen höheren Schallleistungspegel aufweisen könnten als die bisher erfolgten reinen Durchfahrten. Ob aufgrund dieser möglichen höheren Schalleistungspegel für den Mitbeteiligten nachteilige Einwirkungen tatsächlich auch eintreten, sei nicht im gegenständlichen Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, da die Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren noch keinen Abspruch über die tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn durch das bewilligte Bauvorhaben beinhalte.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Mitbeteiligten als Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzten, dann Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukomme, wenn er durch das Bauvorhaben in seinen subjektiven Rechten berührt werden könne. Insbesondere aufgrund der Feststellungen des beigezogenen schalltechnischen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte durch das bewilligte und bereits realisierte Bauvorhaben „Verschließung der Ost/West-Durchfahrt mit Verlängerung der Laderampe beim Lager an der Ostseite“ in seinem in Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) umschriebenen subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz vor unzulässigen Schallimmissionen berührt werden könne, weil die im Bereich der ehemaligen Durchfahrt nunmehr geplanten bzw. bereits stattfindenden Verladetätigkeiten einen höheren Schallleistungspegel aufweisen könnten als die bisher erfolgten reinen Durchfahrten. Ob aufgrund dieser möglichen höheren Schalleistungspegel für den Mitbeteiligten nachteilige Einwirkungen tatsächlich auch eintreten, sei nicht im gegenständlichen Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, da die Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren noch keinen Abspruch über die tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn durch das bewilligte Bauvorhaben beinhalte.

7        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die revisionswerbende Partei zunächst vor, in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem die Zuerkennung der Parteistellung „bezüglich der Bewilligung einer nachträglichen Änderung“ beantragt werde, sei es bereits möglich und im Sinn der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie zwingend, gleich endgültig darüber abzusprechen, ob eine Beeinträchtigung von Nachbarinteressen bestehe. Es bestehe keine „eindeutige Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Parteistellung an Nachbarn auch darüber abzusprechen sei, ob eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts vorliege, „wenn dies - nach im Zuge der Ermittlung einer allfälligen Berührung von Nachbarinteressen zugleich schon gewonnenen Beweisergebnissen über deren Verletzung - möglich“ sei, was gerade bei Schalluntersuchungen regelmäßig der Fall sei. Wenn man die Ausbreitung von Schall untersuche, gelange man in aller Regel zu solchen physikalischen Ergebnissen, die nicht nur eine endgültige Aussage über die Berührung von Nachbarrechten auf Abwehr zu starken Schalls lieferten, sondern auch eine Aussage über deren Verletzung. Im vorliegenden Fall lägen „durchaus schalltechnische Messungen und Beurteilungen“ vor, die es dem Verwaltungsgericht nicht nur ermöglicht hätten, die Berührung des Anspruchs des Mitbeteiligten auf Abwehr unzumutbarer Schallimmissionen zu bejahen, sondern es ihm eo ipso auch ermöglicht hätten, die Verletzung dieses Anspruchs zu verneinen.

8        Diese in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Frage ist in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechten übergangener Parteien bereits beantwortet, weshalb damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird. Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den (ein wortidentes Vorbringen durch denselben Parteienvertreter betreffenden) Beschluss VwGH 29.7.2021, Ra 2020/06/0146 und 0147, verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht von dieser hg. Judikatur abgewichen sei, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.Diese in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Frage ist in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechten übergangener Parteien bereits beantwortet, weshalb damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird. Dazu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf den (ein wortidentes Vorbringen durch denselben Parteienvertreter betreffenden) Beschluss VwGH 29.7.2021, Ra 2020/06/0146 und 0147, verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht von dieser hg. Judikatur abgewichen sei, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

9        Des Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ein unschlüssiges und unvollständiges Gutachten zugrunde gelegt und sich über diese Beweismängel hinweggesetzt. Es sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es seine Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts verletzt und die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe. Das Verwaltungsgericht habe zusätzlich gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es das Gutachten des Sachverständigen Ing. L. nicht gewürdigt habe, sondern bloß dessen Ergebnis unkommentiert und unreflektiert übernommen habe.

10       Dazu ist festzuhalten, dass im Rahmen der Geltendmachung von Verfahrensmängeln nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0213, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht, sodass mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.Dazu ist festzuhalten, dass im Rahmen der Geltendmachung von Verfahrensmängeln nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0213, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht, sodass mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.

11       Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vorgebracht, dass keine hg. Judikatur zum Beurteilungsmaßstab von Schallimmissionen aus Bauvorhaben nach dem Stmk. BauG vorliege. Es stelle sich die Frage, ob im Rahmen der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn wegen Berührung seiner Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG nur Schallimmissionen aus dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben und deren Auswirkungen auf die Gesamt-Schallsituation zu berücksichtigen seien oder ob auch Schallimmissionen aus anderen Quellen (etwa gewerblicher Nutzung anderer zur Betriebsanlage gehörender Bauwerke, Maschinen etc.) miteinbezogen werden müssten. Die revisionswerbende Partei vertrete den Standpunkt, dass erstere Rechtsansicht korrekt sei, also Schallimmissionen nur in Bezug auf das antragsgegenständliche Bauvorhaben heranzuziehen seien.Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vorgebracht, dass keine hg. Judikatur zum Beurteilungsmaßstab von Schallimmissionen aus Bauvorhaben nach dem Stmk. BauG vorliege. Es stelle sich die Frage, ob im Rahmen der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn wegen Berührung seiner Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG nur Schallimmissionen aus dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben und deren Auswirkungen auf die Gesamt-Schallsituation zu berücksichtigen seien oder ob auch Schallimmissionen aus anderen Quellen (etwa gewerblicher Nutzung anderer zur Betriebsanlage gehörender Bauwerke, Maschinen etc.) miteinbezogen werden müssten. Die revisionswerbende Partei vertrete den Standpunkt, dass erstere Rechtsansicht korrekt sei, also Schallimmissionen nur in Bezug auf das antragsgegenständliche Bauvorhaben heranzuziehen seien.

12       Mit diesem Vorbringen stellt die revisionswerbende Partei nicht dar, dass bzw. inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung dieser Frage abhängen soll. Das Verwaltungsgericht führte unter Berufung auf die Angaben des schalltechnischen Sachverständigen Ing. L. in der mündlichen Verhandlung aus, dass aufgrund von nunmehr im Bereich der ehemaligen Durchfahrt geplanten bzw. bereits stattfindenden Verladetätigkeiten und einzelnen Schallleistungsspitzen, „wie Anlassen und Türenschlagen“, die es bei Durchfahrten nicht gegeben habe, nicht ausgeschlossen werden könne, dass relevante Schallimmissionen an der Grundgrenze des Mitbeteiligten auftreten. Bei diesen Schallimmissionen handelt es sich gerade um solche aus dem gegenständlich bewilligten Bauvorhaben, die seitens des Verwaltungsgerichtes seiner Beurteilung zugrunde gelegt wurden.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

13       Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 13. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060145.L00

Im RIS seit

06.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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