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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. Dezember 2022, LVwG-605067/13/StB, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: A in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO infolge Weigerung sich zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Arzt zur klinischen Untersuchung vorführen zu lassen stattgegeben, das Straferkenntnis wurde aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, eine Kostentragungspflicht des Mitbeteiligten ausgeschlossen und eine Revision für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO infolge Weigerung sich zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Arzt zur klinischen Untersuchung vorführen zu lassen stattgegeben, das Straferkenntnis wurde aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, eine Kostentragungspflicht des Mitbeteiligten ausgeschlossen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision deshalb für zulässig, weil im angefochtenen Erkenntnis zur Frage des Verdachts der Beeinträchtigung durch Suchtgift Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle und das vom Mitbeteiligten gezeigte „krass situationsunangepasste Verhalten“, welches aus der Sicht der Straßenaufsichtsorgane zu beurteilen sei (Hinweis auf VwGH 25.10.2013, 2013/02/0003), nicht beachtet oder übersehen worden sei.
6 Die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von § 5 Abs. 9 StVO begründet hat, nämlich ob vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (siehe VwGH 29.9.2021, Ra 2021/02/0202, zum insoweit vergleichbaren Verdacht nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO).Die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von Paragraph 5, Absatz 9, StVO begründet hat, nämlich ob vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (siehe VwGH 29.9.2021, Ra 2021/02/0202, zum insoweit vergleichbaren Verdacht nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO).
7 Die Revision zeigt nicht konkret auf, dass das im angefochtenen Erkenntnis angeführte Motiv des Mitbeteiligten für seine Flucht, nämlich sich einer Amtshandlung wegen missbräuchlicher Verwendung der Kennzeichentafeln zu entziehen, den Straßenaufsichtsorganen noch nicht bekannt gewesen sei, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten die Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem anderen Fahrzeug bereits am Tag der Tat ergibt (vgl. zwei Meldungen und das Beiblatt zur Anzeige, das von jenem Polizisten erstellt wurde, der den Mitbeteiligten zur ärztlichen Untersuchung aufforderte).Die Revision zeigt nicht konkret auf, dass das im angefochtenen Erkenntnis angeführte Motiv des Mitbeteiligten für seine Flucht, nämlich sich einer Amtshandlung wegen missbräuchlicher Verwendung der Kennzeichentafeln zu entziehen, den Straßenaufsichtsorganen noch nicht bekannt gewesen sei, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten die Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem anderen Fahrzeug bereits am Tag der Tat ergibt vergleiche , zwei Meldungen und das Beiblatt zur Anzeige, das von jenem Polizisten erstellt wurde, der den Mitbeteiligten zur ärztlichen Untersuchung aufforderte).
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020026.L00Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023