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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des Z K, vertreten durch Dr. Georg Ganner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 14/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2022, W208 2243214-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 23. Jänner 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben, weshalb er vom syrischen Regime gesucht und verfolgt werde.
2 Mit Bescheid vom 17. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber in Syrien wegen Demonstrationsteilnahmen gesucht und verfolgt werde. Er habe sich nicht politisch betätigt. Außerdem hielt es fest, dem Revisionswerber drohe - aus näher genannten Gründen - in seiner Herkunftsregion in den kurdischen Autonomiegebieten keine Einberufung zum Militärdienst, und zwar weder durch das syrische Regime noch durch die dort regierenden Kurden.
5 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei erheblich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020, C-238/19, abgewichen, wonach aus Syrien wegen des verpflichtenden Wehrdienstes flüchtende Menschen nur in Ausnahmefällen der Flüchtlingsstatus verweigert werden könne. Der staatenlose Revisionswerber habe glaubhaft machen können, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder die kurdische Armee drohe. Zudem gebe es ein Urteil, wonach der Revisionswerber wegen „Missachtung des Staatsansehens und Schwächung des Nationalgefühls“ gesucht werde. Im Übrigen werfe der Revisionsfall Fragen zum Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerern auf. Die bekämpfte Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung erheblich ab und weise zudem eine Rechtsfrage von „erheblicher Bedeutung“ auf. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei erheblich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020, C-238/19, abgewichen, wonach aus Syrien wegen des verpflichtenden Wehrdienstes flüchtende Menschen nur in Ausnahmefällen der Flüchtlingsstatus verweigert werden könne. Der staatenlose Revisionswerber habe glaubhaft machen können, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder die kurdische Armee drohe. Zudem gebe es ein Urteil, wonach der Revisionswerber wegen „Missachtung des Staatsansehens und Schwächung des Nationalgefühls“ gesucht werde. Im Übrigen werfe der Revisionsfall Fragen zum Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerern auf. Die bekämpfte Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung erheblich ab und weise zudem eine Rechtsfrage von „erheblicher Bedeutung“ auf.
6 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 16.12.2022, Ra 2022/18/0310, mwN).Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird vergleiche , VwGH 16.12.2022, Ra 2022/18/0310, mwN).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weitgehend allgemeine Rechtsausführungen ohne konkreten Fallbezug macht.
13 Soweit die Revision in der Folge vorbringt, der vorliegende Fall werfe „Fragen zum Anwendungsbereich und zur Auslegung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerern oder Männern, die den Wehrdienst bisher noch nicht abgeleistet haben und bei welchen die Gefahr der Einberufung bestehe auf“ und die bekämpfte Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung erheblich ab, legt sie gerade nicht dar, welche Fragen der Fall ihrer Auffassung nach aufwerfe oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Judikatur abweiche. Es trifft - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht zu, dass der EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020, C-238/19, Rs. EZ, erkannt hätte, allen „Menschen, die aus Syrien wegen des verpflichtenden Wehrdienstes flüchten“, könne Asyl nur in Ausnahmefällen verweigert werden. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber gar nicht geltend gemacht hat, wegen einer drohenden Einberufung geflüchtet zu sein, lässt sich die von der Revision behauptete Aussage der angeführten Entscheidung nicht entnehmen. Sie ist auch in der Sache nicht zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - unbestritten feststellt, dass dem Betroffenen eine Einberufung zum Militärdienst konkret gar nicht droht.Soweit die Revision in der Folge vorbringt, der vorliegende Fall werfe „Fragen zum Anwendungsbereich und zur Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerern oder Männern, die den Wehrdienst bisher noch nicht abgeleistet haben und bei welchen die Gefahr der Einberufung bestehe auf“ und die bekämpfte Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung erheblich ab, legt sie gerade nicht dar, welche Fragen der Fall ihrer Auffassung nach aufwerfe oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Judikatur abweiche. Es trifft - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht zu, dass der EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020, C-238/19, Rs. EZ, erkannt hätte, allen „Menschen, die aus Syrien wegen des verpflichtenden Wehrdienstes flüchten“, könne Asyl nur in Ausnahmefällen verweigert werden. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber gar nicht geltend gemacht hat, wegen einer drohenden Einberufung geflüchtet zu sein, lässt sich die von der Revision behauptete Aussage der angeführten Entscheidung nicht entnehmen. Sie ist auch in der Sache nicht zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - unbestritten feststellt, dass dem Betroffenen eine Einberufung zum Militärdienst konkret gar nicht droht.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180324.L00Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023