TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/24 91/07/0066

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der G-Gesellschaft mbH in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. April 1991, Zl. 511.984/04-I5/91, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Juni 1986 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) der Beschwerdeführerin den auf die §§ 99 und 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Auftrag, bis spätestens 30. August 1986 den auf den Grundstücken Nr. 223/3, 223/4 und 223/5, KG B, befindlichen Müll zu entfernen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (BH) angeordneten Grabungen in der auf diesen Grundstücken bestehenden Materialentnahmegrube sei Müll freigelegt worden. Auch sei bekannt, daß auf dem gesamten Nordhang dieser Grube Müll abgelagert worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie selbst habe niemals Müll in ihrer Sandgrube abgelagert, wohl aber sei ihr bekannt, daß nicht eruierbare Personen Müll abgelagert hätten, welcher auf Anordnung der Beschwerdeführerin sofort auf die städtische Mülldeponie geführt worden sei. Von diesen Vorfällen sei auch die Gendarmerie in Kenntnis gesetzt worden. Einem der Berufung beigelegten Foto könne entnommen werden, daß sich kein Müll auf dem Grundstück befinde. Die Beschwerdeführerin sehe sich außerstande, bei einem Flächenausmaß von 42.000 m2 "Meter für Meter" ihr Grundstück nach etwaigem, von fremden Personen abgelagertem Müll abzusuchen.

Mit Bescheid vom 16. April 1991 änderte die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens auf Grund der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin ab, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet wurde, "die auf dem im Nordteil des Grundstückes Nr. 223/5, (nach dem Teilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 3. 5. 1990) KG B, und zwar im Böschungsbereich am Schinderweg sowie in der Nordostecke des Grundstückes ober- und unterirdisch abgelagerten Abfälle aller Art bis spätestens 31. Oktober 1991 zu entfernen." In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf Zeugeneinvernahmen, das Ergebnis von Grabungen und auf das Gutachen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen, woraus sich ergebe, daß im Bereich der nördlichen Böschung des Grundstückes 223/5, KG B, sowie in der Nordostecke dieses Grundstückes durch Jahre hindurch Müll und sonstige Abfälle abgelagert worden seien. Es sei daher vom Vorliegen einer bewilligungslos gesetzten Neuerung auszugehen. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, daß sowohl die Stadtgemeinde S als auch Unbekannte aber allenfalls auch die Beschwerdeführerin selbst Ablagerungen vorgenommen hätten. Die Beteuerung der Beschwerdeführerin, selbst nie Müllablagerungen vorgenommen zu haben, vermöge an ihrer Passivlegitimation nichts zu ändern, weil auch demjenigen, der einen konsenslosen Zustand - unabhängig davon, von wem dieser herbeigeführt worden sei - aufrecht erhalte, ein auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützter wasserpolizeilicher Auftrag erteilt werden könne. Auch habe es die Beschwerdeführerin offenbar unterlassen, als seinerzeitige Grundeigentümerin entsprechende Abwehrmaßnahmen (z.B. durchgehende Abzäunung des Areals, Kontrolle der Zufahrten, wiederholte Befassung der Gendarmerie durch Erstattung entsprechender Anzeigen) gegen illegale Müllablagerungen zu treffen. Vom erteilten wasserpolizeilichen Auftrag seien nicht nur auf dem Boden des Grundstückes vorhandene Ablagerungen, sondern auch solche Ablagerungen umfaßt, die nunmehr mit Erdreich überdeckt seien. Unterirdische Ablagerungen befänden sich - wie sich aus übereinstimmenden Zeugenaussagen ergebe - insbesondere im Bereich des Schinderweges, wo offensichtlich im Zuge einer aufgetragenen Abflachung der Böschung die schon vorhandenen Müllablagerungen an dieser Stelle mit Erdreich überdeckt worden seien, sodaß nunmehr nichts mehr davon zu bemerken sei. Die Beschwerdeführerin, die diesen konsenslos geschaffenen Zustand nicht beseitigt habe, sei zur Entfernung verpflichtet. Der wasserpolizeiliche Auftrag sei auf "Abfälle aller Art" auszudehnen gewesen, weil z.B. Ölfässer oder Betonbruchstücke vom im erstinstanzlichen Bescheid verwendeten Begriff "Müll" laut Definition der ÖNORM 2000 nicht umfaßt seien. Der Entfernung der Ablagerungen sei gegenüber allenfalls gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 aufzutragenden Sicherungsmaßnahmen, die laufende Kontrollen und einen hohen Aufwand über einen langen, nicht absehbaren Zeitraum erfordern würden, der Vorzug zu geben gewesen. Darüberhinaus liege die Sandgrube im Einzugsbereich einer Wasserversorgungsanlage. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Eigentumsübergang an diesem Grundstück auf einen Dritten vermöge an ihrer Verpflichtung zur Durchführung der Räumungsmaßnahmen nichts zu ändern. Die Frist für die Durchführung der Räumungsmaßnahmen sei auf Grund eines Vorschlages des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gemäß § 59 Abs. 2 AVG um ein halbes Jahr zu verlängern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Hiebei gilt als eigenmächtig vorgenommene Neuerung eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, ohne daß eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/07/0126).

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen kann, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.

§ 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 31 Abs. 6 WRG 1959 ist Abs. 4 (dieses Paragraphen) auf Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung) herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf den Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 - zu bemessen.

Aus dem Zusammenhang dieser Gesetzesbestimmungen, auf die die belangte Behörde in keiner Weise Bezug genommen hat, ergibt sich, daß eine auf § 138 WRG 1959 gestützte, lediglich auf dem Liegenschaftseigentum aufbauende Heranziehung des Grundeigentümers als Verpflichteter im Sinne des Abs. 1 grundsätzlich nur mehr subsidiär und, soweit es sich um Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen handelt, die aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 datieren, nur unter den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 31 Abs. 6 leg. cit. Platz greifen kann.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den an die Beschwerdeführerin gerichteten Beseitigungsauftrag vorwiegend darauf gestützt, daß diese als Grundeigentümerin den konsenslos geschaffenen Zustand des Lagerns von Müll bzw. von sonstigem Abfall aufrecht erhalten habe und es "offensichtlich" auch unterlassen habe, entsprechende Abwehrmaßnahmen gegen illegale Müllablagerungen zu treffen. Hiebei hat die belangte Behörde in keiner Weise ermittelt, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin das Belassen der jedenfalls vor dem 1. Juli 1990 von Dritten vorgenommenen, nunmehr überdeckten Ablagerungen ausdrücklich gestattet und für die Inanspruchnahme ihres Eigentums einen Vorteil in Form einer Vergütung gezogen hat. Schon aus diesem Grund mangelt es dem angefochtenen Bescheid an der Klärung eines wesentlichen Sachverhaltselementes, weil der Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als ehemalige Grundeigentümerin durch die Höhe des erzielten Vorteiles beschränkt ist. Daß die Beschwerdeführerin überhaupt einen Vorteil aus der Belassung von fremden Ablagerungen gezogen hätte, kann aber auch den Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung behauptet, das Areal eingezäunt, von Dritten vorgenommene Ablagerungen immer sofort beseitigt und Anzeigen bei der Gendarmerie erstattet zu haben. Die in dieser Hinsicht von der belangten Behörde getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin habe offensichtlich als Grundeigentümerin entsprechende Abwehrmaßnahmen (durchgehende Abzäunung, Kontrolle der Zufahrten, wiederholte Befassung der Gendarmerie) unterlassen, steht im Widerspruch zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin und findet in den Verwaltungsakten keine Deckung. Vielmehr hat der von der BH am 9. Jänner und am 20. Mai 1986 einvernommene Zeuge H. S., der sich als ehemaliger Baggerfahrer und Verantwortlicher dieser Sandgrube bezeichnete, ausgeführt, es sei immer wieder zu Ablagerungen von Abfallstoffen durch Unbekannte gekommen, doch habe er solchen Müll immer - teilweise durch Verbringung auf die öffentliche Mülldeponie - entfernt. Auch seien Anzeigen an die Gendarmerie erstattet worden. Weder für ein ausdrückliches Gestatten der Ablagerungen noch für die Erzielung eines Vorteiles aus solchen Ablagerungen im Sinne des § 31 Abs. 6 WRG 1959 können somit den Verwaltungsakten Anhaltspunkte entnommen werden, weshalb eine allein auf ihre Eigenschaft als Grundeigentümerin gegründete Heranziehung der Beschwerdeführerin als Verpflichtete nach § 138 WRG 1959 einer gesetzlichen Deckung entbehrt.

Die belangte Behörde hat es auch als "nicht auszuschließen" erachtet, daß die Beschwerdeführerin selbst illegale Ablagerungen vorgenommen habe. Hiebei hat sie sich auf Aussagen der Zeugen R. H. und H. S. gestützt und insbesondere die Auffassung vertreten, der Zeuge und Baggerführer H. S. habe Ölfässer, die Gegenstand einer (die Entfernung von Ölfässern beinhaltenden) einstweiligen Verfügung der BH (vom 13. Mai 1974) gewesen seien, offensichtlich als "solche aus dem Betrieb der Firma G" wiedererkannt. Der Zeuge R. H. gab bei seiner Einvernahme durch die BH am 22. April 1986 zu diesem Beweisthema an, er sei sicher, "daß auch LKW der Fa. G dort Material, eventuell Abbruchmaterial, abgeladen haben." Der Zeuge H. S. führte bei seiner Einvernahme durch die BH am 20. Mai 1986 hinsichtlich der angeführten Ölfässer nachfolgendes aus:

"Bei den Fässern, welche dort angeführt sind, dürfte es sich meiner Meinung nach um die Dieselöltreibstofflagerung für den von mir geführten Radlader gehandelt haben. Mir ist in Erinnerung, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt, den ich nicht mehr angeben kann, das Betanken des Fahrzeuges aus einem Öltank mit ca. 1000 l Inhalt und einer Umfassungswanne (Auffangwanne) erfolgt ist. Vor dieser Zeit waren die Ölfässer zum Betanken des Fahrzeuges stets sorgfältig und fest verschlossen; ihre Aufbewahrung erfolgte im Bereich der Bauhütte."

Diese Zeugenaussagen sind nicht ausreichend geeignet, eine von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommene Ablagerung von Abfällen zu belegen. So kann weder der Aussage des Zeugen R. H., der von der Ablagerung von "Material, eventuell Abbruchmaterial" gesprochen hat, ein stichhältiger Hinweis auf Ablagerung von Abfällen entnommen werden noch ist aus der Aussage des Zeugen H. S. abzuleiten, daß dieser auf bei Grabungen vorgefundene Ölfässer Bezug genommen hätte. Somit durfte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber auch nicht darauf stützten, daß die Beschwerdeführerin selbst als Verpflichtete im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen sei.

Die Beschwerdeführerin hat unwiderlegt behauptet und durch Grundbuchsauszüge belegt, daß sie das Grundstück 223/5 bereits im Laufe des Jahres 1989 veräußert habe. Die belangte Behörde stützte sich bei der Erteilung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich des oberirdisch gelagerten Abfalls auf das Ergebnis eines vom Gebietsbauamt IV am 15. Jänner 1991 durchgeführten Lokalaugenscheines, bei dem insbesondere festgestellt worden war, daß "außer bereits zu früherer Zeit abgelagerten einzelnen Betonblöcken in der Nordostecke der Sandgrube eine größere Menge von leeren Kunststoffgebinden (PET-Getränkeflaschen) deponiert worden sind. Ebenso werden - augenscheinlich erst in letzter Zeit - in der Nordostecke der Parz. 223/5 Holzabfall, Sägespäne, Gartenräumgut und Grassoden über die Grubenböschung gekippt". Angesichts des zum Zeitpunkt dieses Lokalaugenscheines schon längere Zeit nicht mehr bestehenden Grundeigentums der Beschwerdeführerin und mangels Feststellungen, daß etwa sie diese oberirdischen Ablagerungen vorgenommen hätte, erweist sich aber der Beseitigungsauftrag, soweit er die oberirdischen "in letzter Zeit" vorgenommenen Ablagerungen betrifft, schon deshalb als durch das Gesetz nicht gedeckt, weil die Beschwerdeführerin für die Beseitigung von Abfällen als Verpflichtete nicht in Betracht kommen konnte.

Da somit die belangte Behörde die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt und den angefochtenen Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, mußte dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich im Rahmen des erhobenen Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren standen nur im Umfang des Betrages von S 360,-- zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070066.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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