TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/24 93/07/0050

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §65;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des D in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 18. Februar 1993, Zl. LAS - 339/8-91, betreffend Einspruch gegen einen Ausschußbeschluß der Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft P, vertreten durch den Obmann A in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Ausschuß der Agrargemeinschaft P., der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP), faßte in seiner Sitzung vom 31. Jänner 1992 unter anderem folgenden Beschluß:

"Für die Jahre 1992 und 1993 wird einstimmig folgende Regelung für die Ableistung von Fronschichten- und Traktorleistungen beschlossen:

Für ein Weiderecht                        5 Stunden

Für eine aufgetriebene Kuh am N.          5 Stunden

Für eine aufgetriebene Kuh im M.          5 Stunden

Für ein trächtiges Rind im M.             4 Stunden

Für ein leeres Rind im M.                 4 Stunden

Für ein Kalb im M.                        3 Stunden

Vorstehende Regelung entspricht den bisherigen

Schichtenleistungen.

Schichten-Mehrleistungen werden mit S 50,-- pro Stunde ausbezahlt.

Für nicht abgeleistete Schichten wird die Stunde mit S 80,-- zur Bezahlung vorgeschrieben. Für Holzarbeit und Güllnen werden S 80,-- bez.

TRAKTORLEISTUNGEN werden wie folgt ausbezahlt oder verrechnet:

a) 1 Traktorstunde für die Beförderungen von

   Fronarbeiten auf die Alpe N. oder M.              S 180,--

b) 1 Traktorstunde für Material- oder Holztransport  S 220,--

c) 1 Traktorstunde mit Triebachsanhänger

   oder Frontlader                                   S 300,--."

Gegen diesen Ausschußbeschluß erhob der Beschwerdeführer Einspruch an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB). In diesem machte der Beschwerdeführer geltend, daß nach den einschlägigen Richtlinien des gültigen Regulierungsplanes die Lasten des Weidebetriebes nur insoweit nach Anteilsrechten zu verteilen seien, als es zur Vornahme von Investitionen oder wertverbessernden Maßnahmen vonnöten sei, während ansonsten das aufgetriebene Vieh den entscheidenden Bezugspunkt bilde. Da die Agrargemeinschaft weder für das Jahr 1992 noch für das Jahr 1993 Investitionen oder wertverbessernde Maßnahmen beschlossen oder ins Auge gefaßt habe, und zwar in einem Ausmaß, daß hiefür Arbeitsleistungen, errechnet aus der Summe aller Weideanteilsrechte, multipliziert mit fünf Stunden, aufgewendet werden müßten, widerspreche der Beschluß dem Regulierungsplan. Der Beschluß sei überdies absolut nichtig, weil er von einem Ausschuß gefaßt worden sei, der von einer nicht beschlußfähigen Vollversammlung gewählt worden sei. Entgegen Gesetz und Satzungen seien die Mitglieder zur seinerzeitigen Vollversammlung nämlich nicht persönlich geladen worden.

Mit ihrem Bescheid vom 4. Mai 1992 wies die AB diesen Einspruch als unbegründet ab. Zwar sei es richtig, führte die AB in der Begründung ihres Bescheides aus, daß die Lasten des Weidebetriebes nur insoweit nach Anteilsrechten zu verteilen seien, als es zur Vornahme von Investitionen oder wertverbessernden Maßnahmen vonnöten sei, doch ergebe sich aus der Stellungnahme des von der AB beigezogenen Sachverständigen, daß unter anderem die Weideaufräumung (Entsteinen mit Anlegung von Steinterrassierungen, Beseitigung von Lawinenschäden), Instandsetzung von Wassergräben und Zäunen, Güllen (zwei- bis dreimal im Jahr) und die Wegerhaltung vorwiegend den wertvermehrenden Maßnahmen zuzurechnen seien. Von der vom Beschwerdeführer behaupteten absoluten Nichtigkeit des Ausschußbeschlusses aus dem von ihm gesehenen Grund könne keine Rede sein, weil der Ausschuß der MP mit Beschluß vom 30. April 1975 die Verwaltungssatzungen dahin geändert habe, daß die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu geschehen habe, daß die Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich kundgemacht werde. Mit Bescheid vom 15. November 1979 habe die AB diesen Ausschußbeschluß genehmigt. Der nunmehr beeinspruchte Ausschußbeschluß verletze demnach weder Bestimmungen des Gesetzes noch solche der Verwaltungssatzungen und auch nicht das Gebot der Zweckmäßigkeit.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer eine Reihe rechtlicher Argumente ins Treffen, mit denen er im Ergebnis bestritt, daß die von der AB dargestellte Änderung der Verwaltungssatzungen der MP ihm gegenüber rechtliche Wirksamkeit erlangt habe. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Ausschußbeschlusses vom 31. Jänner 1992 wiederholte er sein Einspruchsvorbringen und vertrat dazu die Auffassung, daß die vom Sachverständigen der AB beispielsweise erwähnten Arbeiten gerade typischerweise als jährlich wiederkehrende Leistungen und nicht als wertvermehrende Maßnahmen und Investitionen angesehen werden könnten. Daß die Maßnahmen nicht jedes Jahr unbedingt an denselben Stellen stattfinden würden und in ihrer Wirkung oft längere Jahre andauerten, könne an einer solchen Einschätzung nichts ändern. Vor allem aber sei aus Rechtsschutzgründen zu fordern, daß Zweck und Bezugspunkt abverlangter Fronschichten im Beschluß selbst fixiert würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Vollversammlung der MP, führte die belangte Behörde begründend aus, in welcher jener Ausschuß gewählt worden sei, der den nunmehr bekämpften Beschluß gefaßt habe, sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschlußfähig gewesen, weil die Rechtswirksamkeit der Änderung der die Einladungsmodalitäten zur Vollversammlung regelnden Bestimmung der Verwaltungssatzungen aus näher dargestellten Erwägungen nicht erfolgreich zu bestreiten sei. Gemäß § 2 der geltenden Verwaltungssatzungen für die MP habe die Agrargemeinschaft den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern. Im Abschnitt V "Bezugsrichtlinien" des Regulierungsplanes für die MP vom 25. März 1969 sei unter Punkt A Weide 3) bestimmt, daß Hirtenkosten, Viehzahl (gemeint wohl Viehsalz) und andere jährlich wiederkehrende Leistungen auf das aufgetriebene Vieh, alle Investitionen und wertvermehrenden Maßnahmen nach den Anteilsrechten umzulegen seien. Einen Widerspruch zu der zitierten Satzungsbestimmung über den Zweck der Agrargemeinschaft sowie zu der zitierten Bestimmung des Regulierungsplanes könne die belangte Behörde im angefochtenen Ausschußbeschluß vom 31. Jänner 1992 nicht sehen. Daß mit diesem Ausschußbeschluß unter anderem auch eine nach Weiderechten fixierte Pflicht zur Leistung von Fronschichten und Traktordiensten für die Mitglieder festgelegt worden sei, könne noch keinen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers darstellen, weil durch den Beschluß eine Pflicht desselben zu anderen als wertvermehrenden Maßnahmen nicht begründet worden sei. Es könne dem Beschluß nur die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch der Rahmen für die von den einzelnen Mitgliedern für wertvermehrende Maßnahmen zu erbringenden Arbeitsleistungen festgelegt worden sei. Daß eine Heranziehung des Beschwerdeführers sowie der übrigen nicht auftreibenden Agrargemeinschaftsmitglieder für andere Maßnahmen nicht beabsichtigt sei, ergebe sich im übrigen auch aus dem Beschlußinhalt, denn dort würden nach der vom Beschwerdeführer bemängelten Festlegung weitere Arbeitsschichten für Alpvieh auftreibende Mitglieder fixiert. Diese Fronschichten sollten offensichtlich für die nicht wertvermehrenden, jährlich wiederkehrenden Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Das Fehlen einer Zweckbindung führe entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch zu keiner Einschränkung der ihm zukommenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Sollte nämlich der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen, daß eine ihm im Rahmen des gegenständlichen Beschlusses aufgetragene Arbeitsleistung nicht als wertvermehrende Maßnahme anzusehen sei, so werde in einem durch die Verwaltungssatzungen vorgesehenen gesonderten Verfahren die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung zu prüfen sein. Es lägen somit die Voraussetzungen für eine Tätigkeit der Aufsichtsbehörde durch Behebung des bekämpften Ausschußbeschlusses nicht vor, weshalb ein Eingriff in den Willensbildungsprozeß der Agrargemeinschaft unterbleiben habe müssen. Dies erweise die Berufung als unbegründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung beantragt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Behebung gesetzwidriger Beschlüsse durch die Aufsichtsbehörde als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP hat sich zur Beschwerde geäußert. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, wiederverlautbart mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 26. September 1978, LGBl. Nr. 54/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG 1978), hat die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden.

Das vom Beschwerdeführer durch seinen Einspruch ausgelöste Verfahren über die Übereinstimmung des von ihm bekämpften Ausschußbeschlusses unter anderem mit dem Inhalt des Regulierungsplanes für die MP ist eine solche Streitigkeit. Wie schon im Verwaltungsverfahren so stützt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsauffassung über die Rechtswidrigkeit der behördlichen Weigerung, den von ihm beanspruchten Ausschußbeschluß zu beheben, auf zwei voneinander unabhängige Argumente. Zum einen fehle es der Rechtmäßigkeit des bekämpften Ausschußbeschlusses am rechtlichen Vorhandensein eines wirksam gewählten Ausschusses, weil dessen Wahl in einer Vollversammlung erfolgt sei, der es mangels gesetz- und satzungsmäßiger Einladung der Mitglieder der Agrargemeinschaft an der Beschlußfähigkeit gemangelt habe; die seinerzeitige Änderung der Verwaltungssatzungen sei aus im einzelnen angestellten Erwägungen nicht wirksam geworden. Zum anderen könne dem bekämpften Ausschußbeschluß nicht entnommen werden, für welche Maßnahmen die Arbeitsleistungen in Anspruch genommen würden. Im Hinblick auf die Differenzierung im Regulierungsplan zwischen Investitionen und wertvermehrenden Maßnahmen einerseits sowie jährlich wiederkehrenden Leistungen andererseits wäre eine Zweckwidmung der beschlossenen Arbeitsleistungen schon im Beschluß aus Rechtsschutzgründen nötig gewesen. Wenn nicht von vornherein feststehe, wofür die vorgeschriebenen Arbeitsleistungen verwendet werden sollen, werde das Einspruchsrecht der Agrargemeinschaftsmitglieder in einem Fall behindert, in dem die Agrargemeinschaft Arbeitsleistungen von sämtlichen Mitgliedern in Wahrheit für Maßnahmen verlangen würde, denen jeder wertvermehrende oder Investitionscharakter mangle. Würde man nämlich erst beim Arbeitsantritt bemerken, daß man als nichtbäuerliches Agrargemeinschaftsmitglied zu jährlich wiederkehrenden Leistungen anstatt Investitionen oder wertvermehrenden Maßnahmen herangezogen werde, wäre das Einspruchsrecht wegen Fristablaufs schon längst erloschen und die Arbeitspflicht gleichsam rechtskräftig geworden. Die Arbeitsleistung zu verweigern, um in einem weiteren Verfahren die Einstufung der fraglichen Maßnahme prüfen zu lassen, sei kein zumutbarer Weg, weil das einzelne Mitglied sich immerhin für die Arbeitsleistung bereithalten und damit zum Arbeitsantritt an Ort und Stelle erscheinen müßte, bevor es den Charakter der fraglichen Maßnahme als wertvermehrend oder als jährlich wiederkehrend erstmals einstufen könnte. Darüber hinaus wäre zu befürchten, daß die Behörde in einem solchen Fall genau gegenteilig wie im vorliegenden Fall entscheiden könnte, indem demjenigen, welcher die Arbeit verweigere, dann vorgehalten würde, daß er es unterlassen habe, gegen die Vorschreibung von Arbeitsleistungen Einspruch zu erheben. Gegen die Verlagerung der Prüfung der Rechtmäßigkeit der verlangten Arbeiten in ein Nachfolgeverfahren spreche auch der Umstand, daß auf die Ausübung aufsichtsbehördlicher Tätigkeit kein Anspruch bestehe. Daß dem Beschwerdeführer eine bloß bedingte Arbeitspflicht auferlegt worden sei, könne er dem bekämpften Ausschußbeschluß nicht entnehmen. Soweit die belangte Behörde allerdings gemeint haben sollte, daß die im Verwaltungsverfahren beispielsweise erwähnten Arbeiten wertvermehrende Wesenszüge besäßen, könne dem nicht beigepflichtet werden.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist er Inhaber von 4,4 Weideanteilsrechten in der MP. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die Bezugsrichtlinien des Regulierungsplanes sind sämtliche jährlich wiederkehrenden Leistungen auf jene Agrargemeinschaftsmitglieder, die Vieh auf die Weide auftreiben, umzulegen, Investitionen und wertvermehrende Maßnahmen hingegen nach Anteilsrechten. Von diesem Vorbringen des Beschwerdeführers geht der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 VwGG aus, weil die belangte Behörde den Regulierungsplan einschließlich der Verwaltungssatzungen für die MP den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht angeschlossen hat. Es ist der vom Beschwerdeführer behauptete Inhalt des Regulierungsplanes insoweit überdies zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ebensowenig strittig wie der Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht zu jenen Agrargemeinschaftsmitgliedern zählt, die Vieh auf die Weide auftreiben.

Ausgehend hievon hat die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannt, als sie die Erforderlichkeit einer Zweckbindung der nach Weideanteilsrechten bemessenen Vorschreibung von Arbeitsleistungen im Ausschußbeschluß vom 31. Jänner 1992 verneint hat. Regelt der Regulierungsplan die Pflicht der Agrargemeinschaftsmitglieder zur Übernahme der mit der Weide verbundenen Lasten unterschiedlich danach, ob Mitglieder das Weiderecht durch Viehauftrieb auch tatsächlich nutzen oder nicht, dann hat dies zur Folge, daß ein körperschaftlicher Beschluß der Agrargemeinschaft, mit dem Mitglieder zu Leistungen für die Weide herangezogen werden, nur dann mit dem Regulierungsplan in Einklang steht, wenn dieser Beschluß der Unterschiedlichkeit der geregelten Pflichten auch in einer solchen Weise Rechnung trägt, welche den Agrargemeinschaftsmitgliedern eine Beurteilung der Übereinstimmung der ihnen aufgebürdeten Leistungen mit den festgelegten Pflichten ermöglicht. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung hat der vom Beschwerdeführer bekämpfte Ausschußbeschluß einen Eingriff in seine Rechtsposition bewirkt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß der in diesem Beschluß verfügten Heranziehung auch seiner Person zu Arbeitsleistungen keine Bedingung beigesetzt wurde. Daß die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Beschwerdeführers zu Arbeitsleistungen davon abhängt, daß diese zum Zwecke von Investitionen und wertvermehrenden Maßnahmen, nicht aber zum Zwecke der Verrichtung der jährlich wiederkehrenden Arbeiten eingesetzt werden, war im Ausschußbeschluß zum Ausdruck zu bringen und nicht seiner Durchführung zu überlassen. Die Rechtmäßigkeit einer aufgetragenen Leistung hat schon der Leistungsauftrag und nicht erst sein Vollzug auszuweisen.

Ob die Verwaltungssatzungen der MP, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ein gesondertes Verfahren dafür vorsehen, die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu einer aufgetragenen Arbeitsleistung zu prüfen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilen, da ihm die Verwaltungssatzungen nicht vorgelegt wurden und die belangte Behörde diese ihre Behauptung im angefochtenen Bescheid auch nicht näher erläutert hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann indessen auch nicht erkennen, welche Gründe es rechtfertigten, den Beschwerdeführer auf ein solches Verfahren zu verweisen; vielmehr ist sein Anspruch als berechtigt zu erkennen, die Rechtmäßigkeit des ihn zu Arbeitsleistungen verpflichtenden Beschlusses des Ausschusses der MP schon auf der Basis des Inhaltes dieses Beschlusses beurteilen zu können. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Beschluß erlaubte eine solche Beurteilung nicht. Auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Eignung der von der AB angeführten Arbeiten als wertvermehrende Maßnahmen einzugehen, erübrigt sich. Da der Ausschußbeschluß vom 31. Jänner 1992 den Gegenstand der Arbeiten nicht genannt hatte, verblieben die von der AB in ihrem Bescheid angestellten Überlegungen zwangsläufig im Bereiche der Spekulation. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, daß den Organen einer Agrargemeinschaft wohl zugemutet werden könne, vorausschauend für zwei Jahre zu wissen, welche Arbeiten anfallen, spricht diese Überlegung nicht gegen, sondern für die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung. Gerade die von der belangten Behörde in diesem Hinweis attestierte Vorhersehbarkeit erforderlicher Arbeiten hätte dem Ausschuß der MP es ermöglichen müssen, jährlich wiederkehrende Leistungen einerseits und - besondere - Investitionen und werterhöhende Maßnahmen andererseits in einer Weise voneinander zu trennen, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzt hätte, die Übereinstimmung der ihm auferlegten Arbeitslasten mit seinen aus dem Regulierungsplan erwachsenden Pflichten zu prüfen.

Die Beschwerde erwies sich somit aus dem dargestellten Grund schon als berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß es eines Eingehens auf das übrige, die Unwirksamkeit der seinerzeitigen Ausschußwahl betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers bedurfte.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem im § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Grund Abstand genommen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; an Stempelgebühren waren lediglich Beträge von S 360,-- für die in dreifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde, von S 90,-- für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und von S 120,-- für die Vollmacht zuzusprechen, weil die zusätzliche Beschwerdebeilage ebenso wie die Replik des Beschwerdeführers samt ihren Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als erforderlich zu erkennen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070050.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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