TE Vwgh Beschluss 2023/1/5 Ra 2022/01/0319

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Veröffentlicht am 05.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/01/0320
Ra 2022/01/0321
Ra 2022/01/0322
Ra 2022/01/0323
Ra 2022/01/0324
Ra 2022/01/0325

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. Z, geboren 1985, 2. A, geboren 1980, 3. mj. S, geboren 2006, 4. mj. O, geboren 2006, 5. mj. Z, geboren 2007, 6. mj. L, geboren 2010, und 7. mj. M, geboren 2013, alle vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dorotheergasse 7, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022, Zlen. 1. W198 2214162-1/15E, 2. W198 2233581-1/16E, 3. W198 2233580-1/16E, 4. W198 2214160-1/13E, 5. W198 2214166-1/14E, 6. W198 2214156-1/13E und 7. W198 2214158-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1        Den revisionswerben Parteien, afghanischen Staatsangehörigen, wurde im Asylverfahren subsidiärer Schutz gewährt, ihre Anträge auf Asyl wurden mit dem gegenständlichen Erkenntnis jedoch abgewiesen.

2        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Der Antrag ist nicht berechtigt, weil das angefochtene Erkenntnis keinen Abschiebetitel darstellt, zumal den revisionswerbenden Parteien ohnedies subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2019/01/0075; 6.9.2019, Ra 2019/18/0274).

5        Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 5. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010319.L02

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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