RS Vwgh 2023/1/12 Ra 2023/03/0002

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Veröffentlicht am 12.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §47 Abs2 lita
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Waffenverbot - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der von der Revisionswerberin einzig behauptete Nachteil - die Nichtausübbarkeit ihres Berufs als Soldatin im Bundesheer, weil dieser das Führen von Waffen voraussetze - wäre jedoch keine Folge des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses: Das Waffengesetz 1996 ist nach seinem § 47 Abs. 2 lit. a auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition nicht anzuwenden, die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind. Ein auf Grundlage des WaffG erlassenes Waffenverbot stünde daher an sich dem Führen von solchen Dienstwaffen nicht entgegen und hat daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ausübbarkeit des Berufes der Revisionswerberin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030002.L02

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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