TE Vwgh Beschluss 2023/1/17 Ra 2022/17/0199

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Veröffentlicht am 17.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, geboren 1992, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2022, W123 1416048-3/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2022 betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen (mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre herabgesetzt werde) als unbegründet ab.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene außerordentliche Revision. Der Antrag wird ausschließlich damit begründet, dass sich die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens massivst auswirkten, die sofortige Vollstreckbarkeit das genannte Recht in einem nicht mehr gut zu machenden Ausmaß stören würde und der Aufschiebung auch öffentliche Interessen nicht entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).

Gegenständlich legt der Revisionswerber nicht dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten begründen sollte. Die oben wiedergegebenen Ausführungen im Aufschiebungsantrag beschränken sich auf allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen. Mit einem solcherart beschaffenen Vorbringen wird der strengen Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen, stellt es doch keine brauchbare Grundlage für eine eingehende und umfassende Interessenabwägung dar (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2021/22/0225).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt allein schon im Hinblick darauf nicht in Betracht.

Wien, am 17. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022170199.L00

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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