TE Vwgh Beschluss 2023/1/27 Ra 2022/01/0371

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Veröffentlicht am 27.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §11a Abs7
StbG 1985 §19 Abs2
StbG 1985 §4
StbG 1985 §5 Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesregierung der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Oktober 2022, Zl. 405-11/311/1/3-2022, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: B, geboren 2002, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 25. April 2022 wurde der Antrag der Mitbeteiligten, einer Staatsangehörigen Afghanistans, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm § 5 Abs. 3 sowie § 4 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 leg. cit. abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde infolge der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurückverwiesen (I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).

3        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4        Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. September 2022, Ra 2022/01/0284, einem Antrag der Amtsrevisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einer vergleichbaren Konstellation (Aufhebung eines den Verleihungsantrag gemäß § 11a Abs. 7 StbG abweisenden Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides) nicht stattgegeben; dem dortigen Antrag lag - im Hinblick auf die geltend gemachte Effektivität der Amtsrevision bzw. den Hinweis auf die hohe Bedeutung eines geordneten Zuwanderungswesens als öffentliches Interesse - auch ein mit der Begründung des gegenständlichen Antrags in seinen maßgeblichen Gesichtspunkten vergleichbares Vorbringen zu Grunde.

5        Auf die Begründung dieses Beschlusses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen (vgl. VwGH 17.4.2009, AW 2009/12/0002).

6        Aus den dort genannten Gründen war auch dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben (vgl. auch den Beschluss vom heutigen Tag VwGH Ra 2022/01/0372).

Wien, am 27. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010371.L00

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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