Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §11a Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesregierung der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Oktober 2022, Zl. 405-11/311/1/3-2022, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: B, geboren 2002, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 25. April 2022 wurde der Antrag der Mitbeteiligten, einer Staatsangehörigen Afghanistans, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm § 5 Abs. 3 sowie § 4 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 leg. cit. abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde infolge der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurückverwiesen (I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. September 2022, Ra 2022/01/0284, einem Antrag der Amtsrevisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einer vergleichbaren Konstellation (Aufhebung eines den Verleihungsantrag gemäß § 11a Abs. 7 StbG abweisenden Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides) nicht stattgegeben; dem dortigen Antrag lag - im Hinblick auf die geltend gemachte Effektivität der Amtsrevision bzw. den Hinweis auf die hohe Bedeutung eines geordneten Zuwanderungswesens als öffentliches Interesse - auch ein mit der Begründung des gegenständlichen Antrags in seinen maßgeblichen Gesichtspunkten vergleichbares Vorbringen zu Grunde.
5 Auf die Begründung dieses Beschlusses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen (vgl. VwGH 17.4.2009, AW 2009/12/0002).
6 Aus den dort genannten Gründen war auch dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben (vgl. auch den Beschluss vom heutigen Tag VwGH Ra 2022/01/0372).
Wien, am 27. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010371.L00Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023