TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/27 Ra 2021/19/0265

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Veröffentlicht am 27.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs3
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3
AVG §56
AVG §73
AVG §73 Abs1
FrPolG 2005 §11 Abs5
KonsG 2019 §10 Abs1
NAG 2005 §25 Abs1
NAG 2005 §25 Abs2
NAG 2005 §43 Abs2
NAG 2005 §44b Abs2 idF 2009/I/029
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision der Z A, vertreten durch Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, OK Platz 1a, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021, W175 2241027-1/2E, wegen Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheiten betreffend die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision der Z A, vertreten durch Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, OK Platz 1a, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021, W175 2241027-1/2E, wegen Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheiten betreffend die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin stellte am 2. Jänner 2018 elektronisch und am 23. April 2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: Vertretungsbehörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Sie gab an, afghanische Staatsangehörige zu sein und nannte als Bezugsperson ihren Ehemann, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Oktober 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die Revisionswerberin stellte am 2. Jänner 2018 elektronisch und am 23. April 2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: Vertretungsbehörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Sie gab an, afghanische Staatsangehörige zu sein und nannte als Bezugsperson ihren Ehemann, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Oktober 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

2        Mit Mitteilung vom 20. Juli 2018 teilte das BFA der Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status „eines Asylberechtigten“ nicht wahrscheinlich sei. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Identität der Revisionswerberin einwandfrei nachzuweisen. Zu diesem Nachweis sei die Durchführung einer Dokumentenüberprüfung erforderlich.Mit Mitteilung vom 20. Juli 2018 teilte das BFA der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status „eines Asylberechtigten“ nicht wahrscheinlich sei. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Identität der Revisionswerberin einwandfrei nachzuweisen. Zu diesem Nachweis sei die Durchführung einer Dokumentenüberprüfung erforderlich.

3        Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2018 teilte die Revisionswerberin mit, dass ihr keine Mittel für eine Dokumentenprüfung zur Verfügung stünden, sie sich aber mit der Prüfung der Dokumente einverstanden erkläre. Die Vertretungsbehörde übermittelte diese Stellungnahme der Revisionswerberin am 1. August 2018 an das BFA.

4        Mit E-Mail vom 31. Jänner 2019 teilte das BFA der Vertretungsbehörde mit, dass weitere Verfahrensschritte erst nach Überprüfung der Echtheit aller Dokumente gesetzt werden würden.

5        Mit E-Mail vom 1. Februar 2019 informierte die Vertretungsbehörde das BFA darüber, dass eine Überprüfung afghanischer Urkunden, die derzeit nur im Wege eines Vertrauensanwaltes möglich sei, in Ermangelung einer Übernahme des Anwaltshonorars durch das BFA nicht möglich sei. Die Vertretungsbehörde werde auf Ersuchen des BFA keine Dokumentenprüfung durch ihre Vertrauensanwälte mehr veranlassen können und die Vertretungsbehörde habe auch sonst keine Möglichkeit, Dokumente auf deren Echtheit zu überprüfen.

6        Mit E-Mail vom 21. November 2019 teilte das BFA der Vertretungsbehörde - nach mehrmaliger Nachfrage dieser - mit, dass weitere Verfahrensschritte erst nach Überprüfung der Personenstandsdokumente gesetzt werden könnten und verwies auf die Mitteilung des BFA vom 20. Juli 2018.

7        Mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 erklärte die Revisionswerberin ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten der Dokumentenprüfung.

8        Mit E-Mail vom 24. August 2020 übermittelte die Vertretungsbehörde dem BFA die Ergebnisse der Dokumentenprüfung.

9        Mit E-Mail vom 21. Oktober 2020 teilte das BFA der Vertretungsbehörde mit, dass nach Durchsicht der übermittelten Dokumente eine Überprüfung des Reisepasses der Revisionswerberin ausständig sei, dies sei zur Feststellung der Identität unerlässlich. Das BFA ersuchte die Vertretungsbehörde, den originalen Reisepass der Revisionswerberin zu überprüfen.

10       Mit E-Mail vom 12. November 2020 übermittelte das BFA der Vertretungsbehörde das Ergebnis der neuerlichen Dokumentenprüfung „mit der Bitte um weitere Veranlassung.“

11       Mit E-Mail vom 2. Februar 2021 leitete das BFA eine E-Mail der rechtlichen Vertretung der Revisionswerberin an die Vertretungsbehörde weiter und teilte mit, dass der Akt in Bearbeitung sei.

12       Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 erhob die Revisionswerberin aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 8 VwGVG.Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 erhob die Revisionswerberin aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG und Paragraph 8, VwGVG.

13       Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwVGV als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwVGV als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

14       Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, aus dem Akteninhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass, nachdem die Vertretungsbehörde die Stellungnahme der Revisionswerberin zur ersten Prognoseentscheidung des BFA an das BFA weitergeleitet habe und eine Dokumentenüberprüfung erfolgt sei, eine neuerliche Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (Prognoseentscheidung), trotz mehrfacher Urgenz der Vertretungsbehörde, bislang nicht erfolgt sei. Die österreichische Vertretungsbehörde sei für eine allfällige Säumnis des BFA nicht verantwortlich und die Vertretungsbehörde könne auch erst nach Einlangen der (erneuten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 eine Entscheidung treffen. Nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei bis zum Einlangen der Mitteilung die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Revisionswerberin habe bereits vor Erstellung einer zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Da eine neuerliche Mitteilung des BFA bisher nicht ergangen sei und die allgemeine Fristregelung des § 8 VwGVG subsidiär in Bezug auf § 35 Abs. 4 AsylG 2005 gelte, sei die Säumnisbeschwerde als verfrüht erhoben anzusehen.Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, aus dem Akteninhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass, nachdem die Vertretungsbehörde die Stellungnahme der Revisionswerberin zur ersten Prognoseentscheidung des BFA an das BFA weitergeleitet habe und eine Dokumentenüberprüfung erfolgt sei, eine neuerliche Mitteilung des BFA nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 (Prognoseentscheidung), trotz mehrfacher Urgenz der Vertretungsbehörde, bislang nicht erfolgt sei. Die österreichische Vertretungsbehörde sei für eine allfällige Säumnis des BFA nicht verantwortlich und die Vertretungsbehörde könne auch erst nach Einlangen der (erneuten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 eine Entscheidung treffen. Nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei bis zum Einlangen der Mitteilung die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Revisionswerberin habe bereits vor Erstellung einer zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Da eine neuerliche Mitteilung des BFA bisher nicht ergangen sei und die allgemeine Fristregelung des Paragraph 8, VwGVG subsidiär in Bezug auf Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 gelte, sei die Säumnisbeschwerde als verfrüht erhoben anzusehen.

15       Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - die Vertretungsbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision - erwogen hat:

16       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, § 35 Abs. 4 AsylG 2005 enthalte einen Verweis auf die Fristenhemmung des § 11 Abs. 5 FPG. Diese Bestimmung beinhalte jedoch aufgrund einer Gesetzesänderung seit 1. Jänner 2014 keine Fristhemmung mehr und der Verweis gehe somit ins Leere. Das BVwG habe nicht erläutert, wie sich dieser Leerverweis auswirke. Es gebe bislang keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, welche Entscheidungsfrist für die Behörde in einem solchen Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG 2005 gelten solle. Es sei zu klären, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt eine Nichtsäumigkeit der belangten Behörde vorliege.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 enthalte einen Verweis auf die Fristenhemmung des Paragraph 11, Absatz 5, FPG. Diese Bestimmung beinhalte jedoch aufgrund einer Gesetzesänderung seit 1. Jänner 2014 keine Fristhemmung mehr und der Verweis gehe somit ins Leere. Das BVwG habe nicht erläutert, wie sich dieser Leerverweis auswirke. Es gebe bislang keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, welche Entscheidungsfrist für die Behörde in einem solchen Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 gelten solle. Es sei zu klären, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt eine Nichtsäumigkeit der belangten Behörde vorliege.

17       Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

18       § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 35, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet auszugsweise:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 zu erfüllen.

[...]

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.   gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7, und 9),

2.   das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.   im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

[...]“

19       § 11 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet auszugsweise:

2. Abschnitt

Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

[...]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[...]“

20       § 11 Abs. 5 FPG idF des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautete:Paragraph 11, Absatz 5, FPG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete:

„(5) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 4 und 6 anzuwenden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.“„(5) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Absatz 2, die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Absatz eins bis 4 und 6 anzuwenden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.“

21       Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 geändert wurden (FNG - Anpassungsgesetz), BGBl. I Nr. 68/2013, wurde die 6-Monatsfrist des § 11 Abs. 5 FPG gestrichen und die Bestimmung erhielt ab 1. Jänner 2014 die auch im Revisionsfall maßgebliche Fassung. Aus den Materialien ergibt sich zu § 11 Abs. 5 FPG Folgendes (Erl RV 2144 der Beilagen 24. GP, 20):Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 geändert wurden (FNG - Anpassungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wurde die 6-Monatsfrist des Paragraph 11, Absatz 5, FPG gestrichen und die Bestimmung erhielt ab 1. Jänner 2014 die auch im Revisionsfall maßgebliche Fassung. Aus den Materialien ergibt sich zu Paragraph 11, Absatz 5, FPG Folgendes (Erl Regierungsvorlage 2144, der Beilagen 24. GP, 20):

„Der vorgeschlagene Abs. 5 normiert, dass für den Fristenlauf die für den Empfangsstaat maßgeblichen Wochenend- und Feiertagsregelungen zu beachten sind. Der geltende Abs. 5 kann entfallen, da es aufgrund der Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Devolutionsantrag nicht mehr gibt. Die Beschwerde bei Säumnis der Behörde ist bei der Vertretungsbehörde einzubringen und hat diese entweder im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden oder dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (vgl. die diesbezüglichen Bestimmungen im VwGVG).“„Der vorgeschlagene Absatz 5, normiert, dass für den Fristenlauf die für den Empfangsstaat maßgeblichen Wochenend- und Feiertagsregelungen zu beachten sind. Der geltende Absatz 5, kann entfallen, da es aufgrund der Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Devolutionsantrag nicht mehr gibt. Die Beschwerde bei Säumnis der Behörde ist bei der Vertretungsbehörde einzubringen und hat diese entweder im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden oder dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen vergleiche , die diesbezüglichen Bestimmungen im VwGVG).“

22       Aus einer Zusammenschau von § 35 Abs. 4 und § 11 Abs. 5 FPG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung ergibt sich, dass § 11 Abs. 5 FPG keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde enthält. Die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde wird infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf § 11 Abs. 5 FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt.Aus einer Zusammenschau von Paragraph 35, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 5, FPG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung ergibt sich, dass Paragraph 11, Absatz 5, FPG keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde enthält. Die in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde wird infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf Paragraph 11, Absatz 5, FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt.

23       Strittig ist somit im gegenständlichen Fall, ob die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde durch die Revisionswerberin bereits abgelaufen war, oder ob der Lauf der Frist gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (noch) gehemmt war.Strittig ist somit im gegenständlichen Fall, ob die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde durch die Revisionswerberin bereits abgelaufen war, oder ob der Lauf der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 (noch) gehemmt war.

24       Bei der Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, und VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002).Bei der Mitteilung des BFA nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, und VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002).

25       Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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