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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UniversitätsG 2002 §78 Abs1Rechtssatz
Nichtstattgebung - § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz - Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Revision selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. etwa - insoweit übertragbar - VwGH 18.7.2003, AW 2003/11/0028). Im vorliegenden Fall würde auch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber nicht zu der von ihm angestrebten Anerkennung einer bestimmten Prüfung verhelfen. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100012.L04Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023