RS Vwgh 2023/1/30 Ra 2023/10/0012

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Veröffentlicht am 30.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §78 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz - Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Revision selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. etwa - insoweit übertragbar - VwGH 18.7.2003, AW 2003/11/0028). Im vorliegenden Fall würde auch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber nicht zu der von ihm angestrebten Anerkennung einer bestimmten Prüfung verhelfen. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100012.L04

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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