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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UniversitätsG 2002 §78 Abs1Rechtssatz
Nichtstattgebung - § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 29.8.2001, AW 2001/05/0024, mwN). Ein Ausspruch, mit dem ein Begehren abgewiesen wurde, ist aber grundsätzlich keinem Vollzug zugänglich (vgl. etwa VwGH 3.6.2015, Ra 2015/06/0043, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100012.L03Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023